Praxis / Urteilsbesprechung

VGH Baden-Württemberg zu Afghanistan: Rückkehrhilfen schließen Abschiebungsverbot nicht automatisch aus

Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg betrifft ganz konkret die Rückkehrsituation nach Afghanistan. Dabei geht es um die Frage, ob alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Männer wegen der schwierigen humanitären Verhältnisse weiterhin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG erhalten können.

Besonders interessant ist die Entscheidung, weil das BAMF die inzwischen wieder verfügbaren Rückkehrhilfen nach REAG/GARP 2.0 als Argument gegen ein Abschiebungsverbot heranzog. Der VGH lehnt eine solche pauschale Betrachtung jedoch ab. Entscheidend bleibt die konkrete Situation des jeweiligen Rückkehrers.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2026 – A 11 S 2544/25

Die Entscheidung betrifft konkret die Rückkehr nach Afghanistan

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem afghanischen Staatsangehörigen wegen der humanitären Verhältnisse in Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK zustehen kann.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte zugunsten des Betroffenen entschieden. Das BAMF beantragte daraufhin beim VGH Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung.

Der VGH lehnte diesen Antrag ab. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen dabei insbesondere die aktuelle humanitäre Situation in Afghanistan und die Frage, welchen Einfluss staatlich finanzierte Rückkehrhilfen auf die Gefahrenprognose haben können.

Wichtig: Es handelt sich nicht um eine pauschale Entscheidung für alle Afghanen

Der VGH stellt nicht fest, dass jeder afghanische Staatsangehörige automatisch ein Abschiebungsverbot erhält. Entscheidend bleiben die persönlichen Voraussetzungen des jeweiligen Betroffenen.

Der bisherige Maßstab des VGH für alleinstehende Männer

Der VGH Baden-Württemberg knüpft an seine bisherige Rechtsprechung zur humanitären Situation in Afghanistan an.

Danach können selbst bei einem leistungsfähigen erwachsenen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehrt, die hohen Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sein.

Entscheidend ist, ob besondere begünstigende Umstände vorhanden sind, die es der betreffenden Person ermöglichen, in Afghanistan ihre elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene über einen absehbaren Zeitraum tatsächlich zu sichern.

Entscheidend ist die tatsächliche Existenzsicherung

Im Mittelpunkt steht nicht die abstrakte Frage, ob ein junger Mann theoretisch arbeiten könnte. Entscheidend ist, ob gerade der konkrete Betroffene unter den tatsächlichen Bedingungen in Afghanistan sein elementares Existenzminimum sichern kann.

Das neue Argument des BAMF: Rückkehrhilfen nach REAG/GARP 2.0

Das BAMF stützte seinen Antrag unter anderem darauf, dass Afghanistan seit dem 2. Januar 2025 wieder in das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0 zur Förderung freiwilliger Ausreisen einbezogen ist.

Vereinfacht gesagt argumentierte das BAMF: Wer bei seiner freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützung erhalten kann, verfüge zumindest für die erste Zeit nach der Rückkehr über Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts.

Daraus sollte folgen, dass für afghanische Rückkehrer kein relevantes Risiko mehr bestehe, nach ihrer Rückkehr zeitnah in eine existenzielle Notlage zu geraten.

Diesem pauschalen Ansatz folgt der VGH nicht

Dass ein Rückkehrprogramm formal existiert, beantwortet noch nicht die Frage, ob die Leistungen im konkreten Fall tatsächlich verfügbar sind und eine existenzielle Notlage verhindern können.

Rückkehrhilfen können relevant sein – aber nur im konkreten Einzelfall

Der VGH erklärt Rückkehrhilfen nicht generell für unbeachtlich. Im Gegenteil: Die individuelle Möglichkeit, solche Hilfen in Anspruch zu nehmen, kann einen besonderen begünstigenden Umstand darstellen.

Der entscheidende Punkt ist jedoch das Wort „individuell“.

Nach dem VGH muss unter anderem geprüft werden, ob es dem jeweiligen Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation überhaupt möglich und zumutbar ist, die bereitgestellten Mittel tatsächlich abzurufen.

Ebenso relevant ist, ob der Betroffene das Geld nach der Auszahlung tatsächlich behalten und in Afghanistan zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs einsetzen kann.

Rückkehrhilfe ist kein pauschaler Ausschlussgrund

Die bloße Öffnung von REAG/GARP 2.0 für Afghanistan reicht nach der Entscheidung nicht aus, um bei afghanischen Rückkehrern generell ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auszuschließen.

Reicht eine finanzielle Starthilfe für die Existenzsicherung in Afghanistan?

Auch mit dieser Frage setzt sich der VGH auseinander.

Das BAMF verwies unter anderem auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Dort war eine Berechnung zugrunde gelegt worden, nach der eine Starthilfe von 1.000 Euro eine monatliche Finanzierungslücke eines arbeitsfähigen Rückkehrers über einen längeren Zeitraum schließen könne.

Der VGH weist jedoch darauf hin, dass eine solche Rechnung bereits voraussetzt, dass der Rückkehrer tatsächlich in der Lage ist, in Afghanistan in entsprechendem Umfang Arbeit zu finden.

Gerade bei Rückkehrern kann dies nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Findet eine Person keine ausreichende Beschäftigung, ist die zu schließende Finanzierungslücke entsprechend größer.

Das BAMF hatte eine regelmäßige Existenzsicherung nicht belegt

Der VGH hebt ausdrücklich hervor, dass nicht belegt worden war, dass die verfügbaren Rückkehrhilfen regelmäßig ausreichen, um afghanische Rückkehrer vorübergehend vor einer existenziellen Notlage zu bewahren.

Ausbildung und Berufserfahrung können die Bewertung verändern

Die Entscheidung ist allerdings auch in die andere Richtung wichtig. Sie darf nicht so verstanden werden, dass ein alleinstehender und arbeitsfähiger afghanischer Mann immer ein Abschiebungsverbot erhält.

Im konkreten Verfahren verfügte der Kläger über einen überdurchschnittlichen Schulabschluss in Afghanistan, eine Ausbildung als Zahnprothesentechniker und berufliche Erfahrungen unter anderem als Pflegehelfer in einem Krankenhaus.

Der VGH weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der Betroffene damit hinsichtlich seiner Chancen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt positiv von einem durchschnittlichen jungen und arbeitsfähigen Rückkehrer abheben kann.

Auch Ausbildung, Berufserfahrung, Vermögen, finanzielle Unterstützung oder ein tragfähiges Netzwerk in Afghanistan können deshalb besondere begünstigende Umstände darstellen.

Die Prüfung funktioniert in beide Richtungen

Fehlende Unterstützung und schlechte Erwerbschancen können für ein Abschiebungsverbot sprechen. Gute Ausbildung, Berufserfahrung, finanzielle Unterstützung oder ein belastbares Netzwerk können die Prognose dagegen zugunsten einer möglichen Existenzsicherung verändern.

Fazit

Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 6. März 2026 ist eine wichtige aktuelle Entscheidung speziell zur Rückkehr nach Afghanistan.

Die Wiederaufnahme Afghanistans in das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP 2.0 führt nicht automatisch dazu, dass Abschiebungsverbote wegen der humanitären Verhältnisse ausgeschlossen sind.

Rückkehrhilfen können zwar als begünstigender Umstand berücksichtigt werden. Dafür muss aber konkret feststehen, dass sie für die jeweilige Person tatsächlich verfügbar und geeignet sind, zur Sicherung des Lebensunterhalts beizutragen.

Entscheidend bleibt damit die Einzelfallprüfung: Kann gerade dieser Betroffene nach einer Rückkehr nach Afghanistan seine elementarsten Bedürfnisse tatsächlich sichern?

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