Erfolge / Asylrecht & Schutzstatus

Heimatreise nach Syrien – BAMF stellt Widerrufsverfahren ein

Nach einer Reise in sein Herkunftsland drohte meinem Mandanten der Verlust seines Schutzstatus. Das BAMF leitete ein Widerrufsverfahren ein. Der Fall war besonders sensibel, weil Heimatreisen von Schutzberechtigten rechtlich hochproblematisch sind. Hier lag jedoch eine außergewöhnliche familiäre Ausnahmesituation vor: Nach mehr als 14 Jahren wollte mein Mandant seine schwer herzkranke Schwester noch einmal sehen und sich von ihr verabschieden. Wenige Monate später verstarb sie tatsächlich.

Der Ausgangspunkt: Heimatreise und drohender Verlust des Schutzstatus

Mein Mandant hatte in Deutschland Schutz erhalten und lebte bereits seit vielen Jahren dauerhaft hier. Er verfügte inzwischen über eine Niederlassungserlaubnis und hatte seinen familiären und beruflichen Lebensmittelpunkt vollständig in Deutschland.

Dann geriet sein Schutzstatus plötzlich in Gefahr: Das BAMF erfuhr von einer rund zweiwöchigen Reise nach Syrien und leitete ein Widerrufsverfahren ein. Zusätzlich spielte die Beschaffung eines syrischen Reisepasses eine Rolle.

Die Ausgangslage war ernst. Eine freiwillige Heimatreise mit bestehendem Schutzstatus kann erhebliche Zweifel daran auslösen, ob die Schutzbedürftigkeit weiterhin besteht. Eine solche Reise darf deshalb keinesfalls verharmlost werden.

Eine Heimatreise ist kein gewöhnlicher Familienbesuch

Wer gerade deshalb Schutz erhalten hat, weil ihm im Herkunftsstaat Verfolgung oder eine erhebliche Gefahr droht, muss damit rechnen, dass eine freiwillige Rückreise genau diese Schutzentscheidung infrage stellt.

Ein absoluter Ausnahmefall: die schwer erkrankte Schwester

Entscheidend war, weshalb mein Mandant überhaupt nach Syrien gereist war.

Er hatte seine Schwester seit seiner Flucht mehr als 14 Jahre nicht mehr persönlich gesehen. Der Kontakt hatte in dieser langen Zeit ausschließlich telefonisch und über Videoanrufe bestanden.

Die Schwester litt an einer schweren Herzerkrankung. Ihr Zustand verschlechterte sich zunehmend. Schließlich war sogar die Kommunikation kaum noch möglich und es musste ernsthaft damit gerechnet werden, dass sie nicht mehr lange leben würde.

Der außergewöhnliche Reisegrund

Die Reise erfolgte nicht für einen Urlaub und nicht für einen gewöhnlichen Familienbesuch. Mein Mandant reiste einmalig nach Syrien, weil er befürchtete, seine schwer erkrankte Schwester sonst nie wieder persönlich zu sehen und sich nicht mehr von ihr verabschieden zu können.

Diese Befürchtung erwies sich tragischerweise als berechtigt: Wenige Monate nach dem Besuch verstarb die Schwester.

Gerade deshalb handelte es sich nicht um einen gewöhnlichen Fall einer Heimatreise, sondern um eine außergewöhnliche persönliche Konfliktsituation.

Die familiäre Ausnahmesituation musste konkret belegt werden

In der anwaltlichen Stellungnahme wurde deshalb nicht lediglich pauschal vorgetragen, dass ein Familienangehöriger erkrankt gewesen sei. Die besondere Situation wurde detailliert aufgearbeitet und durch medizinische Unterlagen belegt.

Vorgelegt wurden unter anderem medizinische Berichte über die Erkrankung und den späteren Tod der Schwester. Auch der kurze Reisezeitraum und ein gemeinsames Foto mit der Schwester wurden zur Einordnung des tatsächlichen Reisegrundes herangezogen.

Gleichzeitig wurde dargestellt, dass mein Mandant seinen Lebensmittelpunkt keineswegs wieder nach Syrien verlagern wollte. Er lebte seit vielen Jahren in Deutschland, verfügte über einen unbefristeten Aufenthalt, arbeitete hier und seine Kernfamilie lebte ebenfalls in Deutschland.

Auch der syrische Reisepass wurde gesondert eingeordnet. Dieser war im Zusammenhang mit einem geplanten Einbürgerungsverfahren beschafft worden. Auch daraus sollte gerade keine freiwillige Rückkehr unter den Schutz des syrischen Staates folgen.

Die Ausnahme darf nicht missverstanden werden

Der Fall bedeutet ausdrücklich nicht, dass eine Heimatreise mit Schutzstatus regelmäßig möglich wäre oder eine spätere Erklärung, ein Angehöriger sei krank gewesen, ausreichen würde. Entscheidend war hier eine außergewöhnliche, konkrete und nachweisbare familiäre Notlage.

ERFOLG

Das BAMF stellte das Widerrufsverfahren ein

Nach der ausführlichen anwaltlichen Stellungnahme und der Vorlage der entsprechenden Nachweise nahm das BAMF von dem beabsichtigten Widerruf Abstand.

Das Widerrufsverfahren wurde eingestellt. Der Schutzstatus meines Mandanten blieb bestehen.

Damit konnte eine für meinen Mandanten äußerst belastende Situation beendet werden. Trotz der objektiv hochproblematischen Heimatreise konnte im konkreten Ausnahmefall nachvollziehbar belegt werden, weshalb aus der Reise nicht auf den Wegfall seiner Schutzbedürftigkeit geschlossen werden durfte.

Was der Fall zeigt

Heimatreisen von Schutzberechtigten sind rechtlich hochriskant. Sie können unmittelbar dazu führen, dass das BAMF den bestehenden Schutzstatus überprüft .

Dieser Fall darf deshalb gerade nicht als Beispiel dafür verstanden werden, dass Schutzberechtigte ohne Weiteres Urlaub oder gewöhnliche Familienbesuche im Herkunftsland machen könnten.

Er zeigt vielmehr, dass es außergewöhnliche familiäre Ausnahmesituationen geben kann. Dann kommt es darauf an, den tatsächlichen Reisegrund, die Dauer und den Ablauf der Reise sowie die fortbestehende Schutzbedürftigkeit vollständig und belastbar darzustellen.

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