Daueraufenthalt-EU · Umzug nach Deutschland
§ 38a AufenthG – mit Daueraufenthalt-EU nach Deutschland
Wer als Drittstaatsangehöriger bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, kann unter erleichterten Voraussetzungen nach Deutschland ziehen. § 38a AufenthG ermöglicht hierfür eine deutsche Aufenthaltserlaubnis. Entscheidend ist jedoch, dass tatsächlich ein Daueraufenthalt-EU vorliegt – eine gewöhnliche unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen EU-Staat reicht nicht automatisch aus.
Was ist § 38a AufenthG?
§ 38a AufenthG betrifft Personen, die keine EU-Staatsangehörigen sind, aber bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen besonderen europäischen Daueraufenthaltsstatus erworben haben.
Dieser Status soll nicht nur einen dauerhaften Aufenthalt im ersten Mitgliedstaat ermöglichen. Er vermittelt zugleich eine begrenzte Mobilität innerhalb der Europäischen Union.
Wer beispielsweise in Italien, Spanien, Frankreich, den Niederlanden oder einem anderen teilnehmenden EU-Staat langfristig aufenthaltsberechtigt ist, kann deshalb unter bestimmten Voraussetzungen nach Deutschland weiterwandern und hier eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Wer in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt und sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten will, hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG.
Anders als viele andere Aufenthaltstitel ist § 38a AufenthG dabei nicht auf einen einzigen Aufenthaltszweck beschränkt. Der Aufenthalt kann insbesondere wegen einer Beschäftigung, einer selbstständigen Tätigkeit, eines Studiums, einer Ausbildung oder aus anderen Gründen erfolgen.
Nicht jede unbefristete Aufenthaltserlaubnis reicht aus
Der wichtigste Punkt bei § 38a AufenthG wird in der Praxis häufig übersehen:
Ein nationaler unbefristeter Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates reicht grundsätzlich nicht aus. Erforderlich ist die besondere europäische Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Richtlinie 2003/109/EG.
Auf der Aufenthaltserlaubnis befindet sich deshalb regelmäßig eine besondere Bezeichnung wie beispielsweise „Daueraufenthalt-EU“, „residente de larga duración“ oder „soggiornante di lungo periodo“.
Ist die Bezeichnung auf der Karte nicht eindeutig, bedeutet dies allerdings nicht zwingend, dass § 38a AufenthG ausgeschlossen ist. Der Status kann gegebenenfalls auch durch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde oder Auslandsvertretung des ersten Mitgliedstaates nachgewiesen werden.
Oft entscheidet bereits die genaue Bezeichnung auf der Karte
Viele Betroffene wissen lediglich, dass ihr Aufenthaltstitel in Italien, Spanien oder einem anderen EU-Staat „unbefristet“ ist. Für § 38a AufenthG ist jedoch entscheidend, welche konkrete Rechtsstellung dahintersteht.
Vor einem Umzug nach Deutschland sollte deshalb zunächst die Vorder- und Rückseite des ausländischen Aufenthaltstitels geprüft werden. So lässt sich häufig bereits klären, ob § 38a AufenthG überhaupt die richtige Grundlage ist.
Wie heißt der Daueraufenthalt-EU in anderen EU-Ländern?
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz enthält unter Nr. 38a.1.1.1 eine eigene Sprachliste. Sie soll deutschen Ausländerbehörden ermöglichen zu erkennen, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Aufenthaltstitel die europäische Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten dokumentiert.
Die Verwaltungsvorschrift stammt aus dem Jahr 2009 und verwendet deshalb noch die frühere Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“. Heute wird in Deutschland üblicherweise von „Daueraufenthalt-EU“ gesprochen.
| Sprache | Staat | Bezeichnung nach Nr. 38a.1.1.1 AufenthG-VwV |
|---|---|---|
| Bulgarisch | BG | „дългосрочно пребиваващ в ЕО“ |
| Dänisch | DK* | „Fastboende udlænding – EF“ |
| Deutsch | DE, AT, BE | „Daueraufenthalt – EG“ |
| Englisch | UK*, IE* | „long-term resident – EC“ |
| Estnisch | EE | „pikaajaline elanik – EL“ |
| Finnisch | FI | „pitkään oleskelleen kolmannen maan kansalaisen EY-oleskelulupa“ |
| Französisch | FR, BE, LU | „résident de longue durée – CE“ |
| Griechisch | EL, CY | „επί μακρόν διαμένων – ΕΚ“ |
| Italienisch | IT | „soggiornante di lungo periodo – CE“ |
| Lettisch | LV | „pastāvīgais iedzīvotājs – EK“ |
| Litauisch | LT | „ilgalaikis gyventojas – EB“ |
| Maltesisch | MT | „residenti għat-tul – KE“ |
| Niederländisch | NL, BE | „EG-langdurig ingezetene“ |
| Polnisch | PL | „rezydent długoterminowy – WE“ |
| Portugiesisch | PT | „residente CE de longa duração“ |
| Rumänisch | RO | „rezident pe termen lung – CE“ |
| Schwedisch | SE | „varaktigt bosatt inom EG“ |
| Slowakisch | SK | „osoba s dlhodobým pobytom – ES“ |
| Slowenisch | SI | „rezident za daljši čas – ES“ |
| Spanisch | ES | „Residente de larga duración – CE“ |
| Tschechisch | CZ | „povolení k pobytu pro dlouhodobě pobývajícího rezidenta – ES“ |
| Ungarisch | HU | „huzamos tartózkodási engedéllyel rendelkező – EK“ |
* Die mit einem Stern gekennzeichneten Staaten nahmen nach der Verwaltungsvorschrift nicht an der Daueraufenthaltsrichtlinie teil. Das Vereinigte Königreich ist inzwischen zudem kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr.
Kroatien
Kroatien ist der Europäischen Union erst nach Erlass der Verwaltungsvorschrift beigetreten und fehlt deshalb in der alten Sprachliste. Für den kroatischen Daueraufenthalt-EU wird aktuell insbesondere folgende Bezeichnung verwendet:
OSOBA S DUGOTRAJNIM BORAVKOM-EU / LONG TERM RESIDENT-EU
Bei italienischen Titeln ist insbesondere auf die Bezeichnung „soggiornante di lungo periodo“ zu achten. Bei spanischen Titeln ist „residente de larga duración“ von besonderer Bedeutung. Entscheidend bleibt aber immer, ob tatsächlich die europäische Daueraufenthaltsrechtsstellung verliehen wurde.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Nr. 38a.1.1.1 bis 38a.1.1.3.
Richtlinie 2003/109/EG über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.
Für Kroatien ergänzend: aktuelle Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel, Europäische Kommission, Annex 22.
Voraussetzungen des § 38a AufenthG
Die Grundvoraussetzungen lassen sich zunächst vergleichsweise übersichtlich zusammenfassen.
Daueraufenthalt-EU
Es muss die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen teilnehmenden EU-Mitgliedstaat bestehen.
Aufenthalt über 90 Tage
Der geplante Aufenthalt in Deutschland muss länger als 90 Tage dauern.
Lebensunterhalt & Krankenversicherung
Der Lebensunterhalt muss grundsätzlich gesichert sein und es muss ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen.
Weitere Voraussetzungen
Je nach Aufenthaltszweck können zusätzliche Anforderungen für Beschäftigung, Selbstständigkeit, Studium oder Ausbildung gelten.
Zusätzlich sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer deutschen Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Aufgrund des europarechtlichen Hintergrunds des § 38a dürfen diese allerdings nicht stets genauso behandelt werden wie bei einem rein nationalen Aufenthaltstitel.
Der Aufenthalt muss länger als 90 Tage geplant sein
§ 38a AufenthG ist für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland bestimmt.
Voraussetzung ist deshalb, dass sich die betreffende Person länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will.
Für einen bloßen Urlaub, einen Besuch oder einen sonstigen kurzfristigen Aufenthalt ist § 38a AufenthG nicht erforderlich. Für solche Aufenthalte gelten die allgemeinen Schengen-Regelungen.
§ 38a AufenthG ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt. Auch Studium, Ausbildung, Selbstständigkeit oder andere Aufenthaltszwecke können erfasst sein.
Muss der Lebensunterhalt gesichert sein?
Grundsätzlich ja. Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG muss nachgewiesen werden, dass ausreichende und regelmäßige Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden sind.
Zusätzlich muss ein ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen.
Wichtig ist jedoch, dass die erforderlichen Mittel nicht zwingend ausschließlich aus dem eigenen Arbeitseinkommen stammen müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch regelmäßige Mittel berücksichtigt werden, die beispielsweise von Ehegatten oder anderen Familienangehörigen zur Verfügung gestellt werden.
Ein deutscher Arbeitsvertrag ist nicht immer Voraussetzung
Gerade zu Beginn des Aufenthalts besteht häufig noch kein deutsches Erwerbseinkommen. Das schließt § 38a AufenthG nicht automatisch aus.
Entscheidend ist vielmehr, ob im konkreten Fall feste, regelmäßige und ausreichende Mittel zur Verfügung stehen und dies gegenüber der Ausländerbehörde nachvollziehbar nachgewiesen werden kann.
Muss ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden?
Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG enthält das deutsche Aufenthaltsgesetz keine eigenständige Voraussetzung eines ausreichenden Wohnraums.
Die europäische Daueraufenthaltsrichtlinie hätte Deutschland zwar erlaubt, einen entsprechenden Nachweis zu verlangen. Der deutsche Gesetzgeber hat hiervon bei § 38a AufenthG jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Auch wenn bei § 38a kein eigenständiger Nachweis „ausreichenden Wohnraums“ vorgesehen ist, bleiben die Kosten der Unterkunft für die Frage relevant, ob der Lebensunterhalt insgesamt gesichert ist. Beim Familiennachzug können darüber hinaus eigene Anforderungen gelten.
Brauche ich vor dem Umzug nach Deutschland ein Visum?
Diese Frage ist bei § 38a AufenthG besonders wichtig.
Wer einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besitzt, kann sich grundsätzlich kurzfristig in Deutschland aufhalten. § 39 Nr. 6 AufenthV ermöglicht in bestimmten Fällen außerdem, die deutsche Aufenthaltserlaubnis direkt im Bundesgebiet einzuholen.
Die Rechtsprechung zur Frage, ob bei einem von Anfang an geplanten dauerhaften Umzug stets ohne nationales Visum eingereist werden darf, war allerdings nicht vollständig einheitlich.
Ob ein nationales Visum erforderlich ist oder der Antrag nach der Einreise direkt bei der Ausländerbehörde gestellt werden kann, hängt von der konkreten Konstellation und dem bisherigen Aufenthaltstitel ab.
Wer sich noch im Ausland befindet und Unsicherheiten hinsichtlich der Einreise hat, sollte deshalb vorab prüfen lassen, ob ein nationales Visum erforderlich ist oder eine Antragstellung in Deutschland möglich ist.
Darf ich mit § 38a AufenthG in Deutschland arbeiten?
Grundsätzlich ja. § 38a AufenthG ist gerade auch für Personen von großer Bedeutung, die ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und hier arbeiten möchten.
Anders als bei verschiedenen Aufenthaltstiteln für Fachkräfte ist § 38a AufenthG nicht auf akademische oder besonders qualifizierte Tätigkeiten beschränkt.
Eine Beschäftigung kann grundsätzlich unabhängig davon zugelassen werden, ob es sich um eine Beschäftigung als akademische Fachkraft oder um eine andere Tätigkeit handelt.
Für die Aufnahme einer Beschäftigung ist zunächst grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Dabei werden insbesondere die konkreten Beschäftigungsbedingungen geprüft.
Die früher bei § 38a vorgesehene klassische Vorrangprüfung wurde abgeschafft. Es wird daher grundsätzlich nicht mehr geprüft, ob zunächst ein deutscher oder europäischer Arbeitnehmer für die konkrete Stelle zur Verfügung steht.
Probleme können allerdings bei bestimmten Beschäftigungsformen entstehen. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.
Freier Arbeitsmarktzugang nach zwölf Monaten
Besonders attraktiv wird § 38a AufenthG nach Ablauf der ersten zwölf Monate.
Beschäftigungsrechtliche Beschränkungen dürfen nach § 38a Abs. 4 AufenthG grundsätzlich nur für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten vorgesehen werden.
Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die ersten zwölf Monate können deshalb beschäftigungsrechtlich noch stärker reglementiert sein. Danach verbessert sich die Stellung des Betroffenen erheblich.
Ist mit § 38a AufenthG auch eine Selbstständigkeit möglich?
Ja. § 38a AufenthG kann auch zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigen.
In diesem Fall müssen allerdings zusätzlich die Voraussetzungen des § 21 AufenthG erfüllt werden.
Ob dies möglich ist, hängt insbesondere von Art und Umfang der geplanten selbstständigen Tätigkeit und den dafür erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen ab.
Wer in Deutschland ein Unternehmen gründen oder freiberuflich arbeiten möchte, muss die besonderen Anforderungen für eine selbstständige Tätigkeit zusätzlich erfüllen.
Studium oder Ausbildung mit § 38a AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG kann auch für ein Studium oder eine Ausbildung erteilt werden.
Die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen richten sich weiterhin nach § 38a AufenthG. Die besonderen Anforderungen an Studium oder Ausbildung werden ergänzend nach den Regelungen der §§ 16a und 16b AufenthG beurteilt.
Hochschule
Bei einem Studium müssen insbesondere die studienspezifischen Voraussetzungen erfüllt sein.
Berufsausbildung
Auch eine betriebliche oder schulische Ausbildung kann Grundlage des Aufenthalts nach § 38a sein.
Für eine Berufsausbildung enthält § 38a Abs. 3 AufenthG eine besondere Erleichterung: In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Kann die Familie mit nach Deutschland kommen?
Ja. Für Familienangehörige von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG bestehen besondere Möglichkeiten des Familiennachzugs.
Ehegatten
Besonders günstig ist die Situation, wenn die Ehe bereits in dem Mitgliedstaat bestand, in dem der Daueraufenthalt-EU erworben wurde.
In diesen Fällen gelten beim Ehegattennachzug besondere Erleichterungen. Insbesondere kann der Ehegatte vom A1-Spracherfordernis und vom gesetzlichen Mindestaltererfordernis befreit sein.
Minderjährige Kinder
Auch minderjährige Kinder können nach Deutschland nachziehen. Hatten die Kinder bereits im ersten EU-Mitgliedstaat mit dem Daueraufenthaltsberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt oder ziehen sie gemeinsam mit ihm nach Deutschland, bestehen ebenfalls unionsrechtliche Erleichterungen.
Wurde die familiäre Lebensgemeinschaft erst später begründet, können die allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs stärker in den Vordergrund treten.
Ist § 38a AufenthG trotz Vorstrafen möglich?
Vorstrafen können bei einem Antrag nach § 38a AufenthG relevant sein. Sie führen jedoch nicht automatisch dazu, dass die Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden muss.
Aufgrund des europarechtlichen Hintergrunds kommt es insbesondere darauf an, ob von der betreffenden Person tatsächlich eine hinreichend gewichtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.
Dabei sind unter anderem zu berücksichtigen:
- Art und Schwere der Straftat,
- die Höhe und Art der verhängten Strafe,
- der Zeitpunkt der Tat,
- eine mögliche Wiederholungsgefahr,
- die bisherige Aufenthaltsdauer und
- persönliche und familiäre Bindungen.
Eine Ablehnung allein mit dem Hinweis auf eine bestehende Vorstrafe greift zu kurz. Erforderlich ist grundsätzlich eine konkrete Bewertung des Einzelfalls.
Muss der Daueraufenthalt-EU im ersten Mitgliedstaat bestehen bleiben?
Ja. Die deutsche Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG baut grundsätzlich auf der im ersten Mitgliedstaat erworbenen Rechtsstellung auf.
Deshalb ist nicht nur bei der erstmaligen Erteilung wichtig, dass der Daueraufenthaltsstatus besteht. Auch bei einer späteren Verlängerung kann geprüft werden, ob die Rechtsstellung weiterhin vorhanden ist.
Ein Verlust des europäischen Daueraufenthaltsstatus kann insbesondere bei längeren Abwesenheitszeiten eintreten. Von besonderer Bedeutung sind dabei längere Aufenthalte außerhalb der Europäischen Union sowie eine sehr lange Abwesenheit von dem Mitgliedstaat, der den Status ursprünglich verliehen hat.
Aufenthalte im ersten Mitgliedstaat dokumentieren
Wer bereits mehrere Jahre mit § 38a AufenthG in Deutschland lebt, sollte nicht davon ausgehen, dass der ursprüngliche Status im ersten Mitgliedstaat für immer automatisch fortbesteht.
Bei längeren Zeiträumen kann es sinnvoll sein, Reisen und Aufenthalte im ersten Mitgliedstaat nachvollziehbar zu dokumentieren.
Antrag nach § 38a AufenthG und erforderliche Unterlagen
Der Antrag wird grundsätzlich bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde gestellt, sofern die Antragstellung im Bundesgebiet zulässig ist.
Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, hängt insbesondere davon ab, ob in Deutschland gearbeitet, studiert, eine Ausbildung absolviert oder eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen werden soll.
Typischerweise sollten insbesondere folgende Unterlagen vorbereitet werden:
- gültiger Reisepass,
- Aufenthaltstitel des ersten EU-Mitgliedstaates mit Nachweis des Daueraufenthalt-EU,
- gegebenenfalls zusätzliche Bestätigung der ausländischen Behörde über die Rechtsstellung,
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts,
- Krankenversicherungsnachweis,
- gegebenenfalls Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot,
- gegebenenfalls Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis,
- bei Selbstständigkeit Unterlagen zur geplanten Tätigkeit,
- bei Studium Zulassung oder Immatrikulationsnachweis,
- bei Ausbildung Ausbildungsvertrag oder Aufnahmebestätigung,
- gegebenenfalls Personenstandsurkunden für Familienangehörige.
Bevor umfangreiche Unterlagen zur Beschäftigung oder Finanzierung zusammengestellt werden, sollte zunächst geklärt sein, dass der ausländische Aufenthaltstitel tatsächlich unter die Daueraufenthaltsrichtlinie fällt.
Wie lange darf die Bearbeitung dauern?
Für Verfahren nach § 38a AufenthG enthält die europäische Daueraufenthaltsrichtlinie besondere Verfahrensvorgaben.
Grundsätzlich ist eine Entscheidung innerhalb von vier Monaten vorgesehen. Unter besonderen Umständen kann diese Frist verlängert werden.
Eine ablehnende Entscheidung muss begründet werden.
Bleibt die Ausländerbehörde über einen erheblichen Zeitraum untätig, kann unabhängig davon zu prüfen sein, ob weitere rechtliche Schritte und insbesondere eine Untätigkeitsklage in Betracht kommen.
Fazit: § 38a AufenthG ermöglicht den Umzug innerhalb der EU
§ 38a AufenthG ist für Drittstaatsangehörige besonders interessant, die bereits dauerhaft in einem anderen EU-Staat leben und ihren Lebensmittelpunkt nun nach Deutschland verlegen möchten.
Der entscheidende Ausgangspunkt ist dabei nicht die Staatsangehörigkeit und auch nicht allein die Tatsache, dass der bisherige Aufenthaltstitel unbefristet ist.
Es muss tatsächlich die europäische Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten – der Daueraufenthalt-EU – in einem anderen teilnehmenden EU-Mitgliedstaat bestehen.
Liegt dieser Status vor, eröffnet § 38a AufenthG sehr unterschiedliche Möglichkeiten: Beschäftigung, Selbstständigkeit, Studium, Berufsausbildung und ein längerfristiger Aufenthalt aus anderen Gründen können grundsätzlich in Betracht kommen.
Gerade bei der Frage, ob der ausländische Aufenthaltstitel tatsächlich ausreicht, ob die Einreise ohne nationales Visum möglich ist oder welche Beschäftigung zunächst erlaubt werden kann, bestehen jedoch zahlreiche Besonderheiten.
Deshalb sollte vor einem dauerhaften Umzug nach Deutschland insbesondere der ausländische Aufenthaltstitel selbst und die konkrete geplante Tätigkeit geprüft werden.
Rechtliche Beratung
Sie besitzen einen Daueraufenthalt in einem anderen EU-Land und möchten nach Deutschland?
Ich prüfe, ob Ihr ausländischer Aufenthaltstitel die Voraussetzungen des § 38a AufenthG erfüllt, ob die Antragstellung unmittelbar in Deutschland möglich ist und welche Voraussetzungen für Beschäftigung, Selbstständigkeit oder Familiennachzug in Ihrem konkreten Fall gelten.