Studium · § 16b AufenthG
Online-Studium und Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG
Ein vollständig ortsunabhängiges Online- oder Fernstudium erfüllt die Voraussetzungen des § 16b AufenthG in der Regel nicht, wenn das Studium ohne nennenswerten Bezug zu Deutschland vollständig aus dem Ausland absolviert werden kann. Bei Hybridstudiengängen und Studiengängen mit Online-Anteilen ist die Rechtslage dagegen deutlich komplizierter.
Was verlangt § 16b AufenthG?
Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG setzt grundsätzlich ein Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung voraus.
Im Gesetz wird ausdrücklich ein Vollzeitstudium verlangt. Eine ausdrückliche Regelung, wonach zwingend ein klassisches Präsenzstudium absolviert werden muss, ist in § 16b AufenthG dagegen nicht enthalten.
Genau hier entstehen bei modernen Studienmodellen Schwierigkeiten. Viele Hochschulen bieten inzwischen digitale Vorlesungen an, kombinieren Online-Unterricht mit Präsenzveranstaltungen oder ermöglichen die digitale Teilnahme an einzelnen Studienabschnitten.
Wird der Aufenthalt in Deutschland tatsächlich durch das Studium geprägt oder könnte der Studiengang ebenso vollständig aus dem Ausland absolviert werden?
Reines Online-Studium: in der Regel problematisch
Besonders schwierig ist ein Studiengang, der vollständig ortsunabhängig absolviert werden kann.
Dies gilt insbesondere, wenn:
- sämtliche Vorlesungen online stattfinden,
- Prüfungen ebenfalls online abgelegt werden können,
- kein regelmäßiger Campusbesuch erforderlich ist,
- keine nennenswerten Präsenzveranstaltungen vorgesehen sind,
- und das Studium problemlos vollständig aus dem Ausland absolviert werden kann.
In einer solchen Konstellation werden die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG in der Regel nicht erfüllt.
Im Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30.10.2008 – Au 1 S 08.1239 wurde bei einem Fernstudium darauf abgestellt, dass der Aufenthalt in Deutschland für die Durchführung des Studiums nicht erforderlich war.
Diese Argumentation wurde auch im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.01.2009 – 10 CS 08.2018 aufgegriffen.
Besonders deutlich wurde die Problematik im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26.02.2019 – M 4 K 17.5983. Dort wurde ein Fernstudium beurteilt, das gerade auch für Studierende vorgesehen war, die außerhalb des Hochschulortes oder im Ausland leben. Hieraus wurde abgeleitet, dass für die Durchführung des Studiums ein Aufenthalt in Deutschland nicht zwingend erforderlich war.
Ein Studiengang, der vollständig aus dem Ausland absolviert werden kann und keine nennenswerten Präsenzanteile aufweist, wird aufenthaltsrechtlich regelmäßig deutlich schwieriger zu begründen sein.
Ist deshalb jedes Online-Studium ausgeschlossen?
Nein.
Eine solche Aussage wäre zu pauschal. § 16b AufenthG verlangt ein Vollzeitstudium, enthält aber keine ausdrückliche Regelung, wonach sämtliche oder auch nur die überwiegenden Lehrveranstaltungen zwingend in Präsenz stattfinden müssen.
Gerade deshalb ist umstritten, wie weit eine aufenthaltsrechtliche Präsenzpflicht überhaupt gehen darf.
Ein Vollzeitstudium beschreibt zunächst auch den zeitlichen Umfang des Studiums. Eine vollständige zeitliche Auslastung kann auch dann bestehen, wenn erhebliche Teile der Lehrveranstaltungen digital angeboten werden.
Daraus folgt allerdings nicht, dass jedes vollständig ortsunabhängige Online-Studium die Voraussetzungen des § 16b AufenthG erfüllt. Gerade bei einem reinen Fernstudium bleibt die fehlende Verbindung zum Aufenthalt in Deutschland das zentrale Problem.
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, wie kompliziert die Frage ist
Besonders deutlich wurde die Problematik in mehreren Verfahren zu internationalen Studierenden in Berlin.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 05.11.2025 – 11 K 175/25 wurde eine sehr strenge Auffassung vertreten. Gegenstand des Verfahrens war eine internationale Studentin der IU Internationale Hochschule.
Nach dieser Entscheidung sollte ein Studium insbesondere dann problematisch sein, wenn die für den Studienerfolg maßgeblichen Veranstaltungen und Studienleistungen vollständig oder ganz überwiegend online absolviert werden können.
Noch weitergehend wurde angenommen, dass angebotene Präsenzveranstaltungen nicht ohne Weiteres genügen, wenn ein Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht keine studienbezogenen Konsequenzen auslöst.
Die besonders strenge Linie wurde nicht abschließend bestätigt
Im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.03.2026 – OVG 12 S 52/25 wurde die Rechtslage im dortigen Eilverfahren gerade nicht als eindeutig angesehen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20.03.2026 – 24 L 1/26 wurde ebenfalls eine weniger schematische Betrachtung vorgenommen.
Auch in der Fachliteratur wird eine zu strenge Präsenzpflicht kritisiert
Mit der Frage wurde sich auch durch den Kollegen Dr. Sebastian Klaus ausführlich auseinandergesetzt.
In seinem Aufsatz „Zur ‚aufenthaltsrechtlichen‘ Präsenzpflicht bei studentischen Aufenthaltstiteln – eine Besprechung des Urteils des VG Berlin vom 5.11.2025 – 11 K 175/25“, ZAR 2026, S. 72 ff. wird insbesondere die Annahme kritisiert, dass aus dem Begriff des Vollzeitstudiums zwingend ein ganz überwiegend in Präsenz durchgeführtes Studium folgen müsse.
Danach wird durch den Begriff des Vollzeitstudiums zunächst vor allem der zeitliche Umfang des Studiums beschrieben. Auch ein akkreditierter Fernstudiengang kann grundsätzlich so ausgestaltet sein, dass eine zeitliche Beanspruchung wie bei einem klassischen Vollzeitstudium erreicht wird.
Zugleich wird darauf hingewiesen, dass auch die europäische REST-Richtlinie ein Vollzeitstudienprogramm verlangt, ohne eine ausdrückliche allgemeine Pflicht zu einem Präsenzstudium vorzusehen.
Fernstudium mit einzelnen Präsenzterminen
Nicht jedes Fernstudium wird vollständig ohne Präsenz durchgeführt. Teilweise werden einzelne Prüfungen, Blockveranstaltungen oder Tutorien am Hochschulort vorgesehen.
Dadurch wird ein Fernstudium allerdings nicht automatisch aufenthaltsrechtlich unproblematisch.
Wenn beispielsweise lediglich wenige Tage pro Semester in Deutschland verbracht werden müssen und der gesamte übrige Studiengang ohne Weiteres aus dem Ausland durchgeführt werden kann, kann weiterhin infrage gestellt werden, ob ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland für das Studium erforderlich ist.
Umfang, Regelmäßigkeit und Bedeutung der Präsenzveranstaltungen müssen konkret betrachtet werden.
Hybridstudium: häufig deutlich bessere Ausgangslage
Anders kann die Situation bei einem echten Hybridstudium beurteilt werden. Dabei werden digitale Lehrveranstaltungen und Präsenzveranstaltungen miteinander kombiniert.
Für einen deutlichen Bezug des Studiums zu Deutschland können insbesondere sprechen:
- regelmäßige Vorlesungen oder Seminare am Campus,
- Tutorien in Präsenz,
- Präsenzprüfungen,
- Labor- oder Projektveranstaltungen,
- Gruppenarbeiten an der Hochschule,
- Anwesenheitslisten oder andere Präsenznachweise,
- ein fester Stundenplan mit regelmäßigen Präsenzveranstaltungen,
- und die tatsächliche Teilnahme an diesen Veranstaltungen.
Nicht jede Online-Vorlesung macht aus einem Präsenzstudium ein Fernstudium. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des gesamten Studiengangs.
Präsenzpflicht – aber keine Sanktion bei einem Verstoß
Eine besonders schwierige Konstellation liegt vor, wenn ein Studiengang als Präsenzstudium ausgestaltet ist und Präsenzveranstaltungen vorgesehen sind, ein Fernbleiben aber nicht automatisch zu studienrechtlichen Sanktionen führt.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 05.11.2025 – 11 K 175/25 wurde gerade dieser fehlende Sanktionsmechanismus kritisch bewertet.
Diese Auffassung ist jedoch umstritten.
Auch wenn die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen verpflichtend vorgesehen ist, muss ein Fernbleiben nicht zwingend mit studienrechtlichen Sanktionen verbunden sein. Allein aus dem Fehlen solcher Sanktionen kann deshalb nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass aufenthaltsrechtlich kein Präsenzstudium vorliegt.
Auch in vielen klassischen Studiengängen besteht nicht bei jeder Vorlesung eine Anwesenheitspflicht. Ein fehlender automatischer Prüfungsverlust oder eine fehlende Exmatrikulation bedeutet deshalb nicht, dass ein Studiengang seinen Charakter als Präsenzstudium verliert.
Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20.03.2026 – 24 L 1/26 wurde eine solche starre Sanktionsanforderung ebenfalls nicht übernommen.
Wie problematisch ist das jeweilige Studienmodell?
Durch diese Übersicht kann lediglich eine erste Orientierung gegeben werden. Die Bezeichnung des Studiengangs allein ist nicht entscheidend.
Maßgeblich kann vielmehr sein, wie der Studiengang tatsächlich durchgeführt wird und welchen konkreten Bezug er zum Hochschulort in Deutschland aufweist.
Welche Unterlagen können bei einem Online- oder Hybridstudium wichtig sein?
Wenn durch die Ausländerbehörde Zweifel an einem Studiengang geäußert werden, sollte die konkrete Struktur des Studiums möglichst genau dargestellt werden.
Von Bedeutung können insbesondere sein:
- Zulassungsbescheid,
- Studienvertrag,
- Modulhandbuch,
- Studien- und Prüfungsordnung,
- Stundenplan,
- Angaben der Hochschule zum Studienmodell,
- Übersichten über Präsenz- und Onlineveranstaltungen,
- Anwesenheitsnachweise,
- Prüfungsplan,
- Bestätigungen der Hochschule über Präsenzveranstaltungen.
Gerade bei einem Hybridstudium kann es nicht ausreichen, lediglich eine Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen. Entscheidend kann vielmehr sein, wie häufig tatsächlich Veranstaltungen in Deutschland stattfinden und welche Bedeutung diese für das Studium haben.
Anhörung durch die Ausländerbehörde wegen eines Online-Studiums
Häufig wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht unmittelbar abgelehnt. Zunächst wird durch die Ausländerbehörde eine Anhörung übersandt und mitgeteilt, weshalb Zweifel an den Voraussetzungen des § 16b AufenthG bestehen.
Gerade bei Online-, Fern- und Hybridstudiengängen kann dieses Stadium besonders wichtig sein.
Der Ausländerbehörde liegen zunächst häufig nur die Bezeichnung des Studiengangs, die Immatrikulationsbescheinigung oder einzelne Angaben der Hochschule vor. Daraus kann die tatsächliche Struktur des Studiums nicht immer vollständig erkannt werden.
Im Rahmen der Anhörung kann deshalb umfassend dargestellt werden, wie der Studiengang tatsächlich aufgebaut ist, welche Präsenzveranstaltungen stattfinden, welche Prüfungen vor Ort durchgeführt werden, wie regelmäßig der Campus besucht wird und welche Teile des Studiums digital absolviert werden.
Dabei können der Studienvertrag, das Modulhandbuch, Stundenpläne, Anwesenheitsnachweise und individuelle Bestätigungen der Hochschule von besonderer Bedeutung sein.
Vor einer ablehnenden Entscheidung kann umfassend Stellung genommen werden
Eine pauschale Einordnung als „Online-Studium“ reicht für die rechtliche Bewertung häufig nicht aus. Im Anhörungsverfahren kann die konkrete Studienstruktur umfassend aufgearbeitet und sowohl tatsächlich als auch rechtlich gegenüber der Ausländerbehörde eingeordnet werden.
Fazit
Ein vollständig ortsunabhängiges Online- oder Fernstudium wird die Voraussetzungen des § 16b AufenthG in der Regel nicht erfüllen, wenn der Studiengang ohne nennenswerten Bezug zu Deutschland vollständig aus dem Ausland absolviert werden kann.
Deutlich schwieriger ist die rechtliche Einordnung bei Hybridstudiengängen, bei Präsenzstudiengängen mit erheblichen Online-Anteilen oder bei Studienmodellen, in denen zwar Präsenzveranstaltungen vorgesehen sind, Verstöße gegen die Anwesenheitspflicht aber nicht mit studienrechtlichen Sanktionen verbunden werden.
Gerade in diesen Konstellationen ist die Rechtslage derzeit nicht abschließend geklärt. In der Rechtsprechung werden unterschiedliche Maßstäbe vertreten. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung der Anforderungen an den notwendigen Präsenzbezug ist bislang nicht erfolgt.
Auch durch die neueren Entscheidungen wird deutlich, dass die Grenze zwischen Online-, Hybrid- und Präsenzstudium aufenthaltsrechtlich nicht schematisch gezogen werden kann.
Je stärker das Studium tatsächlich mit dem Hochschulort in Deutschland verbunden ist und je intensiver an dem dortigen Studienbetrieb teilgenommen wird, desto besser können die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG begründet werden.
Bei reinen Online- oder Fernstudiengängen bleibt die aufenthaltsrechtliche Situation dagegen regelmäßig deutlich schwieriger. Bei Hybridmodellen oder Streit über den tatsächlichen Präsenzanteil sollte deshalb eine genaue Prüfung der konkreten Studienbedingungen vorgenommen werden.
Rechtliche Prüfung
Wird die Aufenthaltserlaubnis wegen eines Online- oder Hybridstudiums infrage gestellt?
Die konkrete Studienstruktur, der Umfang der Präsenzanteile und die aktuelle Rechtsprechung können geprüft und gegenüber der Ausländerbehörde umfassend eingeordnet werden.