Blaue Karte EU · § 18g AufenthG

Arbeitsplatzwechsel mit der Blauen Karte EU: Was gilt in den ersten 12 Monaten?

Wer eine Blaue Karte EU besitzt und den Arbeitgeber wechseln möchte, benötigt seit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsrechts grundsätzlich keine vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde mehr. Besondere Regeln gelten allerdings während der ersten zwölf Monate.

Muss die Ausländerbehörde einem Arbeitgeberwechsel zustimmen?

Nein. § 18g Abs. 4 AufenthG bestimmt, dass für den Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich ist.

Das ist ein wesentlicher Unterschied zur früheren Rechtslage. Bis zum 17. November 2023 war ein Arbeitsplatzwechsel während der ersten zwei Jahre noch deutlich stärker von der Ausländerbehörde abhängig.

Seit dem 18. November 2023 gilt die neue Regelung. Ein Inhaber einer Blauen Karte EU muss damit grundsätzlich nicht erst einen Antrag stellen und anschließend auf die Genehmigung des neuen Arbeitsplatzes warten.

Kernformel

Ein Arbeitgeberwechsel mit der Blauen Karte EU ist grundsätzlich ab dem ersten Tag möglich. In den ersten zwölf Monaten muss der Wechsel jedoch der Ausländerbehörde mitgeteilt werden. Die Behörde kann den Wechsel in diesem Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen aussetzen oder ablehnen.

Erste 12 Monate

Wechsel möglich

Keine vorherige Genehmigung, aber Mitteilungspflicht. Die neue Beschäftigung muss weiterhin die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllen.

Danach

Freierer Arbeitsplatzwechsel

Nach zwölf Monaten unterliegt der Wechsel nicht mehr dem besonderen Prüfungsrecht des § 18g Abs. 4 AufenthG.

Die allgemeinen Voraussetzungen und Gehaltsgrenzen werden ausführlich im Beitrag zur Blauen Karte EU nach § 18g AufenthG erläutert.

Darf ich schon während der ersten zwölf Monate den Arbeitgeber wechseln?

Ja. Auch während der ersten zwölf Monate besteht kein generelles Verbot eines Arbeitsplatzwechsels.

Allerdings muss die neue Beschäftigung in diesem Zeitraum weiterhin die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen.

  • Die Beschäftigung muss grundsätzlich der erforderlichen Qualifikation angemessen sein.
  • Das erforderliche Mindestgehalt muss erreicht werden.
  • Die sonstigen Voraussetzungen des § 18g AufenthG müssen weiterhin vorliegen.

Die Ausländerbehörde kann den Arbeitsplatzwechsel innerhalb dieser ersten zwölf Monate für bis zu 30 Kalendertage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU bei der neuen Tätigkeit nicht erfüllt sind.

Muss der Arbeitgeberwechsel der Ausländerbehörde mitgeteilt werden?

Während der ersten zwölf Monate: Ja.

Nach § 82 Abs. 1 AufenthG muss der Inhaber einer Blauen Karte EU während dieses Zeitraums einen Wechsel des Arbeitgebers sowie Änderungen, die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Blauen Karte EU haben können, der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen.

Wichtig: Eine Mitteilung ist keine Genehmigung.

Der Arbeitnehmer informiert die Behörde über den Wechsel. Er beantragt nicht die Erlaubnis, den Arbeitgeber wechseln zu dürfen.

Wie sollte der Arbeitsplatzwechsel mitgeteilt werden?

Das Gesetz schreibt keine besondere Form für die Mitteilung vor. Sie kann beispielsweise per E-Mail, Brief oder über ein vorhandenes Online-Portal der Ausländerbehörde erfolgen.

Empfehlenswert ist eine Form, mit der sich die Mitteilung später nachweisen lässt. Ein ausschließlich telefonischer Hinweis ist daher in der Praxis regelmäßig weniger geeignet.

Mitgeteilt werden sollten insbesondere:

  • Name des neuen Arbeitgebers,
  • Beginn der neuen Beschäftigung,
  • Position und Tätigkeit,
  • Gehalt,
  • Arbeitszeit und
  • Vertragsdauer.

Sinnvoll ist regelmäßig, den neuen Arbeitsvertrag beizufügen. Ist der Zusammenhang zwischen Qualifikation und neuer Tätigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar, kann zusätzlich eine Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung hilfreich sein.

Muss ich auf eine Antwort der Ausländerbehörde warten?

Grundsätzlich nein.

Die gesetzliche Regelung sieht kein vorheriges Genehmigungsverfahren mehr vor. Der Arbeitsplatzwechsel ist grundsätzlich erlaubt. Innerhalb der ersten zwölf Monate hat die Ausländerbehörde allerdings die Möglichkeit, den Wechsel vorübergehend auszusetzen und gegebenenfalls abzulehnen.

Allein der Umstand, dass die Ausländerbehörde auf eine ordnungsgemäße Mitteilung noch nicht geantwortet hat, bedeutet daher nicht, dass die neue Beschäftigung erst nach einer ausdrücklichen Zustimmung aufgenommen werden darf.

Wann beginnen die zwölf Monate?

Die Zwölfmonatsfrist knüpft an die Beschäftigung mit der Blauen Karte EU an. Praktisch ist regelmäßig der tatsächliche Beginn der entsprechenden Beschäftigung entscheidend.

Bei einer erstmaligen Einreise mit einem nationalen Visum können deshalb verschiedene Zeitpunkte auseinanderfallen, etwa die Einreise, der Gültigkeitsbeginn des Aufenthaltstitels und die tatsächliche Arbeitsaufnahme.

Was gilt nach zwölf Monaten?

Nach Ablauf der ersten zwölf Monate wird der Arbeitsplatzwechsel noch einfacher.

Die Ausländerbehörde kann einen Wechsel dann nicht mehr nach § 18g Abs. 4 AufenthG aussetzen oder ablehnen. Auch die besondere Mitteilungspflicht für den Arbeitsplatzwechsel besteht nicht mehr.

Nach 12 Monaten

Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Beschäftigung: Beschäftigung erlaubt.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn auf dem elektronischen Aufenthaltstitel oder einem Zusatzblatt noch eine ältere oder enger formulierte Nebenbestimmung eingetragen ist.

Muss der neue Arbeitsplatz nach zwölf Monaten noch alle Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllen?

Hier muss zwischen der Erlaubnis zur Beschäftigung und dem späteren Fortbestand beziehungsweise der Verlängerung der Blauen Karte EU unterschieden werden.

Für den Arbeitsplatzwechsel selbst ist nach Ablauf der ersten zwölf Monate nicht mehr erforderlich, dass die neue Beschäftigung sämtliche Voraussetzungen für die Blaue Karte EU erfüllt.

Ein Arbeitnehmer kann daher grundsätzlich auch in eine Beschäftigung wechseln, bei der beispielsweise die für die Blaue Karte EU erforderliche Gehaltsgrenze nicht mehr erreicht wird.

Aber: Der zulässige Wechsel sichert nicht automatisch die spätere Verlängerung der Blauen Karte.

Spätestens bei einer Verlängerung müssen die Voraussetzungen der Blauen Karte EU grundsätzlich wieder erfüllt sein.

Wird die erforderliche Gehaltsgrenze dauerhaft nicht mehr erreicht, kann deshalb zu prüfen sein, ob beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG als Fachkraft in Betracht kommt.

Was bedeutet ein niedrigeres Gehalt konkret?

Innerhalb der ersten zwölf Monate kann ein zu niedriges Gehalt dazu führen, dass die Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel aussetzt und schließlich ablehnt, weil die Voraussetzungen der Blauen Karte EU nicht mehr erfüllt sind.

Nach Ablauf der ersten zwölf Monate kann die Aufnahme einer solchen Beschäftigung grundsätzlich möglich sein. Bei der späteren Verlängerung der Blauen Karte kann das niedrigere Gehalt jedoch relevant werden.

Es sollte daher nicht nur gefragt werden: „Darf ich den Arbeitsplatz jetzt wechseln?“ Entscheidend kann ebenso sein, welcher Aufenthaltstitel anschließend langfristig in Betracht kommt.

Wer bereits die Voraussetzungen erfüllt, kann außerdem prüfen, ob statt einer weiteren Verlängerung unmittelbar eine Niederlassungserlaubnis nach 21 oder 27 Monaten mit Blauer Karte EU beantragt werden kann.

Kann die Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage stoppen?

Innerhalb der ersten zwölf Monate kann die Ausländerbehörde einen Arbeitsplatzwechsel für höchstens 30 Kalendertage aussetzen.

Relevant kann dies insbesondere werden, wenn anhand der Mitteilung nicht nachvollzogen werden kann, ob die neue Beschäftigung weiterhin die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllt.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn nicht erkennbar ist:

  • welche konkrete Tätigkeit aufgenommen wird,
  • wie hoch das Gehalt ist oder
  • ob die Tätigkeit der vorhandenen Qualifikation angemessen ist.

Deshalb ist es regelmäßig sinnvoll, der Ausländerbehörde bereits mit der Mitteilung ausreichende Informationen über das neue Arbeitsverhältnis zu übermitteln.

Kann die Ausländerbehörde auch Monate später noch eingreifen?

Innerhalb des Zwölfmonatszeitraums kann dies grundsätzlich möglich sein.

Beispiel

Wechsel nach sechs Monaten

Ein Arbeitnehmer wechselt nach sechs Monaten zu einem neuen Arbeitgeber und zeigt den Wechsel ordnungsgemäß an. Die Ausländerbehörde bearbeitet die Mitteilung zunächst nicht.

Solange die ersten zwölf Monate noch nicht abgelaufen sind, kann die Behörde grundsätzlich noch prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Nach Ablauf der zwölf Monate ist eine Aussetzung nach § 18g Abs. 4 AufenthG dagegen nicht mehr möglich.

Gilt auch ein Positionswechsel beim gleichen Arbeitgeber als Arbeitsplatzwechsel?

Ein Arbeitsplatzwechsel liegt nicht ausschließlich vor, wenn zu einem anderen Unternehmen gewechselt wird.

Auch der Wechsel in eine wesentlich andere Position beim selben Arbeitgeber kann als Arbeitsplatzwechsel behandelt werden.

Davon zu unterscheiden ist eine gewöhnliche berufliche Weiterentwicklung oder Beförderung.

Praxisbeispiel

Beförderung zum Senior Software Engineer

Ein Arbeitnehmer wird vom „Software Engineer“ zum „Senior Software Engineer“ befördert. Die Tätigkeiten bleiben im Wesentlichen gleich, hinzu kommen mehr Verantwortung und ein höheres Gehalt.

Eine solche übliche Beförderung muss nicht zwingend als Wechsel des Arbeitsplatzes angesehen werden. Maßgeblich ist nicht allein die neue Stellenbezeichnung, sondern vor allem der tatsächliche Inhalt der Tätigkeit.

Gilt die neue Regelung auch für ältere Blaue Karten EU?

Ja. Entscheidend ist nicht, ob die Blaue Karte EU bereits vor dem 18. November 2023 ausgestellt wurde.

Auch Inhaber einer älteren Blauen Karte EU profitieren grundsätzlich von der seit dem 18. November 2023 geltenden gesetzlichen Regelung.

Drei typische Beispiele zum Arbeitgeberwechsel

Beispiel 1

Wechsel nach sechs Monaten

Ein Arbeitnehmer arbeitet seit Januar mit einer Blauen Karte EU als Ingenieur. Im Juli erhält er ein besseres Angebot eines anderen Unternehmens.

Der Wechsel ist grundsätzlich möglich. Er muss der Ausländerbehörde mitgeteilt werden und die neue Beschäftigung muss weiterhin die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllen. Eine vorherige Genehmigung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Beispiel 2

Wechsel nach 18 Monaten

Eine Arbeitnehmerin besitzt seit 18 Monaten eine Blaue Karte EU und möchte zu einem anderen Unternehmen wechseln.

Die besondere Zwölfmonatsfrist ist abgelaufen. Eine Genehmigung des Arbeitgeberwechsels ist nicht erforderlich. Auch die besondere Mitteilungspflicht für den Arbeitsplatzwechsel besteht nicht mehr.

Beispiel 3

Niedrigeres Gehalt nach 18 Monaten

Ein Arbeitnehmer wechselt nach 18 Monaten zu einem Arbeitgeber, bei dem sein Gehalt unterhalb der für die Blaue Karte EU geltenden Gehaltsgrenze liegt.

Der Arbeitsplatzwechsel kann grundsätzlich zulässig sein. Bei der späteren Verlängerung der Blauen Karte kann das niedrigere Gehalt jedoch dazu führen, dass deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dann kann ein anderer Aufenthaltstitel erforderlich werden.

Fazit: Arbeitgeberwechsel mit Blauer Karte ist deutlich einfacher geworden

Seit dem 18. November 2023 ist der Arbeitsplatzwechsel für Inhaber einer Blauen Karte EU erheblich einfacher.

Erste 12 Monate

Mitteilung und Prüfung

Wechsel grundsätzlich möglich, keine vorherige Genehmigung, aber Mitteilungspflicht und Prüfungsrecht der Ausländerbehörde.

Danach

Deutlich freier

Keine besondere Genehmigungs- oder Mitteilungspflicht mehr. Der Arbeitsplatzwechsel kann grundsätzlich frei erfolgen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Voraussetzungen der Blauen Karte EU auch langfristig weiter vorliegen und ob der Aufenthaltstitel später verlängert werden kann.

Rechtliche Beratung

Arbeitsplatzwechsel und Aufenthaltstitel

Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann nicht nur entscheidend sein, ob die neue Beschäftigung sofort aufgenommen werden darf. Insbesondere bei einem niedrigeren Gehalt oder einer wesentlich anderen Tätigkeit kann auch die weitere aufenthaltsrechtliche Perspektive zu berücksichtigen sein.

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