Auch erhebliche Vorstrafen führen nicht automatisch zur Ausweisung
Fünf Eintragungen im Bundeszentralregister und zuletzt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten: Die strafrechtliche Vergangenheit meines Mandanten war erheblich. Die Ausländerbehörde prüfte deshalb seine Ausweisung. Entscheidend waren jedoch nicht nur die früheren Straftaten, sondern auch seine vollständige Verwurzelung in Deutschland und die Frage, ob von ihm aktuell noch eine relevante Gefahr ausging.
Ausgangspunkt: fünf Eintragungen und eine erhebliche Freiheitsstrafe
Mein Mandant wurde Anfang der 1990er-Jahre in Deutschland geboren und lebt seit seiner Geburt im Bundesgebiet. Nach verschiedenen Aufenthaltserlaubnissen wurde ihm bereits vor vielen Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt.
Demgegenüber stand eine erhebliche strafrechtliche Vorgeschichte. Im Bundeszentralregister waren insgesamt fünf Eintragungen vorhanden. Besonders ins Gewicht fiel eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.
Es wäre daher falsch gewesen, die strafrechtliche Vergangenheit für die aufenthaltsrechtliche Bewertung auszublenden. Ein Ausweisungsinteresse lag vor. Die entscheidende Frage war vielmehr, ob dieses unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls tatsächlich eine Ausweisung rechtfertigte.
Auch erhebliche strafrechtliche Verurteilungen führen nicht automatisch zu einer Ausweisung. Eine schematische Entscheidung allein anhand der Anzahl der Vorstrafen oder der verhängten Strafhöhe verbietet sich gerade im Ausweisungsrecht. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende und ergebnisoffene Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
Eine Ausweisung ist keine zweite Strafe
Dieser Unterschied ist für das Verständnis des Ausweisungsrechts wesentlich. Die strafrechtliche Sanktion reagiert auf eine bereits begangene Tat. Eine Ausweisung verfolgt dagegen einen anderen Zweck. Sie ist keine zusätzliche Repressions- oder Sühnemaßnahme für vergangenes Fehlverhalten.
Bei einer auf Straftaten gestützten Ausweisung kommt es vielmehr insbesondere darauf an, welche Gefahr zum Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Entscheidung noch von der betroffenen Person ausgeht.
Deshalb genügt es nicht, ausschließlich das Strafurteil und die dort ausgesprochene Strafhöhe zu betrachten. Ebenso relevant ist, was nach der Straftat geschehen ist: Wie lange liegen die Taten zurück? Wie verlief eine Bewährungszeit? Gab es weitere Auffälligkeiten? Haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse stabilisiert?
Ein besonders starkes Bleibeinteresse
Bei meinem Mandanten bestanden erhebliche Bleibeinteressen. Er wurde in Deutschland geboren und ist hier vollständig aufgewachsen. Er besuchte hier die Schule, erwarb seinen Schulabschluss und absolvierte anschließend eine Berufsausbildung.
Seine gesamte Sozialisation hatte damit in Deutschland stattgefunden. Hinzu kam der bereits seit vielen Jahren bestehende unbefristete Aufenthalt.
Gerade bei Personen, die in Deutschland geboren und vollständig hier aufgewachsen sind, kann die besondere Situation eines sogenannten faktischen Inländers eine wichtige Rolle spielen. Diese Konstellation wird im Beitrag zur Ausweisung trotz Geburt in Deutschland ausführlicher dargestellt.
Besondere Verantwortung innerhalb der Familie
Von erheblicher Bedeutung waren außerdem die familiären Verhältnisse. Der Vater meines Mandanten war bereits vor vielen Jahren verstorben. Seitdem hatte mein Mandant gemeinsam mit seiner älteren Schwester erhebliche Verantwortung innerhalb der Familie übernommen.
Seine Mutter ist schwerbehindert. Mein Mandant unterstützte sie bei zahlreichen organisatorischen und bürokratischen Angelegenheiten und war zudem zu ihrem gesetzlichen Betreuer bestellt. Daneben bestanden enge Beziehungen zu seinen jüngeren Geschwistern.
Eine Ausweisung hätte deshalb nicht nur ihn selbst betroffen, sondern zugleich erhebliche Auswirkungen auf mehrere in Deutschland lebende Familienangehörige gehabt.
Beruflich und wirtschaftlich in Deutschland verwurzelt
Auch die wirtschaftliche Entwicklung meines Mandanten war für die Gesamtwürdigung von Bedeutung. Nach Schule und Berufsausbildung war er zunächst als Arbeitnehmer tätig und machte sich später selbstständig.
Zum Zeitpunkt des Ausweisungsverfahrens führte er eigene Unternehmen und beschäftigte mehrere Arbeitnehmer. Seine berufliche und wirtschaftliche Zukunftsplanung war vollständig auf Deutschland ausgerichtet.
Dabei geht es nicht darum, dass eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit Straftaten aufwiegen könnte. Die wirtschaftliche Integration war vielmehr ein weiterer Umstand, der zeigte, wie stark sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verwurzelt war.
Die Gefahrenprognose war besonders wichtig
Von besonderer Bedeutung war in diesem Fall die Frage, ob von meinem Mandanten zum Zeitpunkt der Entscheidung noch eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging.
Die Taten, die der letzten erheblichen Verurteilung zugrunde lagen, waren bereits mehrere Jahre zuvor begangen worden. Das Strafgericht hatte die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde anschließend vollständig und ohne Beanstandungen durchlaufen; die Strafe wurde später erlassen.
Zwar ist die Ausländerbehörde bei ihrer ausländerrechtlichen Gefahrenprognose nicht an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden. Eine positive strafgerichtliche Sozialprognose und insbesondere die weitere tatsächliche Entwicklung nach der Verurteilung sind jedoch wichtige Umstände.
Entscheidend ist nicht allein, wie schwer die früheren Straftaten waren. Es muss ebenso geprüft werden, wie lange sie zurückliegen, wie sich die betroffene Person seitdem verhalten hat und ob weiterhin konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen.
In diesem Fall sprachen insbesondere der erhebliche Zeitablauf, die beanstandungsfrei absolvierte Bewährungszeit und die inzwischen deutlich stabilisierten persönlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse gegen die Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr.
Die Ausländerbehörde nahm Abstand von der Ausweisung
Nach der ausführlichen rechtlichen Stellungnahme änderte die Ausländerbehörde ihre zuvor erkennbare Einschätzung und nahm Abstand von der beabsichtigten Ausweisung.
Sie folgte damit im Ergebnis der vorgetragenen Argumentation zu den besonders gewichtigen Bleibeinteressen, der außergewöhnlich starken Verwurzelung meines Mandanten in Deutschland und der fehlenden Grundlage für eine belastbare negative Gefahrenprognose.
Für meinen Mandanten war diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Er behielt seinen gesicherten Aufenthalt in Deutschland und konnte sein familiäres und wirtschaftliches Leben hier fortsetzen.
Keine schematische Ausweisung nach Straftaten
Straftaten können erhebliche ausländerrechtliche Konsequenzen haben. Insbesondere bei schweren oder wiederholten Straftaten kann ein gewichtiges Ausweisungsinteresse bestehen.
Eine automatische Folge nach dem Schema „Verurteilung gleich Ausweisung“ kennt das Aufenthaltsrecht jedoch nicht. Entscheidend sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls.
Dazu gehören insbesondere Art und Schwere der Straftaten, der seitdem vergangene Zeitraum, das Verhalten nach der Verurteilung, die aktuelle Gefahrenprognose, die Dauer des Aufenthalts, familiäre Bindungen, die persönliche und wirtschaftliche Integration sowie bestehende Bindungen zum Herkunftsstaat.
Der Fall zeigt zugleich, weshalb bereits die Anhörung im Ausweisungsverfahren von erheblicher Bedeutung sein kann. In diesem Stadium besteht noch die Möglichkeit, die für Abwägung und Gefahrenprognose maßgeblichen Umstände umfassend vorzutragen, bevor überhaupt eine Ausweisungsverfügung erlassen wird.
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Hat die Ausländerbehörde eine Ausweisung angekündigt?
Bereits im Anhörungsverfahren können die Bleibeinteressen, familiären Bindungen, die persönliche Entwicklung und die aktuelle Gefahrenprognose umfassend dargestellt werden.