VISUMVERFAHREN · UNTÄTIGKEIT

Ausländerbehörde reagiert nicht: Visum kann nicht erteilt werden

Ein Visumantrag wurde bei der deutschen Botschaft gestellt, doch das Verfahren kommt nicht weiter, weil die zuständige Ausländerbehörde nicht reagiert. Diese Situation kommt in der Praxis zunehmend vor und kann ein Visumverfahren über viele Monate blockieren. Häufig warten Familien, Arbeitnehmer oder andere Antragsteller bereits lange auf einen Termin bei der Auslandsvertretung und verlieren anschließend weitere Monate, weil die innerdeutsche Beteiligung nicht abgeschlossen wird.

Wenn die Ausländerbehörde im Visumverfahren nicht reagiert

Dass viele Ausländerbehörden erheblich überlastet sind, dürfte inzwischen den meisten Betroffenen bekannt sein. Insbesondere in größeren Städten sind lange Bearbeitungszeiten und eine nur schwer erreichbare Behörde keine Ausnahme mehr.

Vereinzelt gibt es weiterhin kleinere oder besonders gut organisierte Ausländerbehörden, bei denen Verfahren vergleichsweise schnell bearbeitet werden. In vielen anderen Behörden besteht jedoch eine erhebliche Arbeitsbelastung. E-Mails bleiben unbeantwortet, telefonisch ist niemand erreichbar und Anträge liegen über Monate unbearbeitet.

Besonders problematisch wird dies in einem Visumverfahren. Hier kann die Untätigkeit einer Ausländerbehörde dazu führen, dass ein ansonsten entscheidungsreifer Visumantrag nicht abgeschlossen werden kann.

Wer entscheidet eigentlich über das Visum?

Zuständig für die Entscheidung über einen Visumantrag im Ausland ist grundsätzlich die deutsche Auslandsvertretung beziehungsweise in den gesetzlich übertragenen Fällen das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.

Vereinfacht ausgedrückt ist die Auslandsvertretung die Herrin des Visumverfahrens. Sie trifft letztlich die Entscheidung darüber, ob das Visum erteilt oder abgelehnt wird.

Das bedeutet zugleich: Auch wenn eine Ausländerbehörde einer Visumerteilung zugestimmt hat, folgt daraus noch nicht automatisch ein Anspruch darauf, dass die Botschaft das Visum tatsächlich ausstellt. Die abschließende Prüfung verbleibt bei der für die Visumerteilung zuständigen Stelle. In der Praxis verlaufen die Bewertungen allerdings häufig im Einklang.

Wann muss die Ausländerbehörde dem Visum zustimmen?

Bei vielen nationalen Visa ist die Auslandsvertretung nicht allein am Verfahren beteiligt. Je nach Aufenthaltszweck ist nach § 31 AufenthV zusätzlich die Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erforderlich.

Dies betrifft zahlreiche langfristige Aufenthalte. Daneben bestehen gesetzliche Ausnahmen, in denen ein Visum ohne Beteiligung beziehungsweise Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt werden kann. Es muss deshalb immer zunächst geprüft werden, ob das konkrete Visum überhaupt zustimmungsbedürftig ist.

Entscheidend

Ist im konkreten Verfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann die Auslandsvertretung das Visum grundsätzlich nicht einfach ohne diese Zustimmung erteilen.

Die Botschaft wartet – die Ausländerbehörde reagiert nicht

In der Praxis entsteht häufig folgende Situation: Nach langer Wartezeit konnte endlich ein Termin bei der Botschaft wahrgenommen und der Visumantrag vollständig gestellt werden. Anschließend wird das Verfahren an die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet.

Dort passiert jedoch nichts mehr.

Es kommt vor, dass die Ausländerbehörde über viele Monate keine Stellungnahme abgibt. In besonders schwierigen Fällen können Visumverfahren deshalb sogar weit über ein Jahr festhängen.

Für die Betroffenen entsteht eine kaum nachvollziehbare Situation: Die Botschaft kann das Verfahren nicht abschließen, weil die notwendige Mitwirkung der Ausländerbehörde fehlt, während die Ausländerbehörde ihrerseits kaum erreichbar ist.

Was kann man selbst tun?

Die eigenen Handlungsmöglichkeiten sind in dieser Situation leider häufig begrenzt.

Zunächst kommen insbesondere in Betracht:

  • eine Sachstandsanfrage bei der Ausländerbehörde,
  • eine Nachfrage bei der Auslandsvertretung,
  • die Prüfung, ob noch Unterlagen fehlen,
  • eine schriftliche Aufforderung zur Bearbeitung und
  • bei erheblicher Verzögerung die Prüfung gerichtlicher Schritte.

Das praktische Problem besteht darin, dass normale E-Mails und Sachstandsanfragen bei stark überlasteten Behörden teilweise ebenfalls über längere Zeit unbeantwortet bleiben.

Was kann anwaltliche Unterstützung bewirken?

Nach meiner Erfahrung ist in solchen Verfahren nicht nur die rechtliche Prüfung entscheidend. Ebenso wichtig ist, die zuständige Stelle tatsächlich zu erreichen und herauszufinden, an welcher Stelle das Verfahren festhängt.

Rechtsanwälte verfügen hierfür über besondere Kommunikationswege zu Behörden und Gerichten. Dazu gehört insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), über das Schriftsätze und Nachrichten auf einem gesonderten elektronischen Weg übermittelt werden können.

Hinzu kommt, dass bei regelmäßiger Tätigkeit im Migrationsrecht häufig bereits Erfahrungen mit einzelnen Behörden, deren internen Abläufen und teilweise auch konkreten Ansprechpartnern bestehen.

Ein anwaltliches Schreiben führt selbstverständlich nicht automatisch dazu, dass ein Verfahren sofort bearbeitet wird. In festgefahrenen Verfahren kann eine gezielte Ansprache der zuständigen Stelle jedoch erheblich wirksamer sein als fortlaufende allgemeine Sachstandsanfragen.

Untätigkeitsklage im Visumverfahren

Bleibt ein Visumantrag über längere Zeit ohne Entscheidung, kann eine Untätigkeitsklage in Betracht kommen.

Dabei wird nicht einfach die örtliche Ausländerbehörde auf Erteilung des Visums verklagt. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr der Visumantrag gegenüber der Bundesrepublik Deutschland.

Für Klagen in Visumangelegenheiten ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.

Ob eine Untätigkeitsklage bereits zulässig und im konkreten Fall sinnvoll ist, muss anhand der bisherigen Verfahrensdauer, des Bearbeitungsstands und des Grundes für die Verzögerung geprüft werden.

Die Ausländerbehörde im Gerichtsverfahren beteiligen

Steht fest, dass der Visumantrag ausschließlich deshalb nicht abgeschlossen wird, weil das erforderliche Votum der Ausländerbehörde fehlt, sollte diese Besonderheit bereits mit Einleitung des gerichtlichen Verfahrens deutlich gemacht werden.

Je nach Verfahrenskonstellation kann angeregt werden, die zuständige Ausländerbehörde in das Verfahren einzubeziehen beziehungsweise beizuladen.

In der Praxis kann bereits die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dazu führen, dass die bislang fehlende Prüfung vorgenommen und das erforderliche Votum abgegeben wird. Eine streitige gerichtliche Entscheidung ist dann häufig gar nicht mehr erforderlich. Wird das Visum anschließend erteilt, kann das Verfahren gegebenenfalls für erledigt erklärt werden.

Muss sofort geklagt werden?

Nein. Ein Gerichtsverfahren sollte nicht allein deshalb eingeleitet werden, weil eine Behörde einige Wochen nicht reagiert.

Es ist vielmehr abzuwägen, wie lange das Verfahren bereits dauert, ob sämtliche Unterlagen vorliegen, an welcher Stelle die Bearbeitung festhängt und wie dringend die Visumerteilung ist.

Häufig kann es sinnvoll sein, der Ausländerbehörde zunächst noch einmal gezielt mitzuteilen, dass ein gerichtliches Verfahren eigentlich vermieden werden soll, die anhaltende Untätigkeit aber dazu führen kann, dass ein solches Verfahren unvermeidbar wird.

Auch dadurch lässt sich in manchen Verfahren noch eine Bearbeitung erreichen, ohne dass tatsächlich Klage erhoben werden muss.

Rechtliche Beratung

Wenn Ihr Visumverfahren seit Monaten nicht weiterbearbeitet wird, weil die Ausländerbehörde nicht reagiert, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.

Dabei sollte zunächst geklärt werden, an welcher Stelle das Verfahren tatsächlich festhängt und ob eine außergerichtliche Intervention noch erfolgversprechend ist oder bereits ein gerichtliches Vorgehen in Betracht kommt.

Wichtig ist, eine auf das eigene individuelle Verfahren abgestimmte Vorgehensweise zu entwickeln. Je nach Verfahrensstand, beteiligter Ausländerbehörde, Visumzweck und bisheriger Bearbeitungsdauer kann es sinnvoll sein, zunächst gezielt außergerichtlich vorzugehen oder bereits eine Untätigkeitsklage vorzubereiten. Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, sollte deshalb anhand des konkreten Einzelfalls besprochen werden.

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