NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS

Niederlassungserlaubnis für Ehegatten Deutscher nach drei Jahren

§ 28 Abs. 2 AufenthG enthält eine besondere Privilegierung für Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger. Besonders relevant ist die Vorschrift für ausländische Ehegatten Deutscher, die bereits seit mehreren Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug in Deutschland leben.

Anders als bei der allgemeinen Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG müssen grundsätzlich weder fünf Jahre Aufenthalt noch 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge nachgewiesen werden. Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG kann der unbefristete Aufenthalt bereits nach drei Jahren möglich sein.

Privilegierung für Familienangehörige Deutscher

Die allgemeine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG setzt grundsätzlich einen fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und unter anderem 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Aufwendungen voraus.

Für Familienangehörige Deutscher enthält § 28 Abs. 2 AufenthG dagegen eine eigenständige und deutlich günstigere Regelung. Hintergrund ist die besondere aufenthaltsrechtliche Stellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen.

In der Praxis betrifft dies besonders häufig ausländische Ehegatten, die ihre Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen erhalten haben. Für sie kann bereits nach drei Jahren der Übergang von der befristeten Aufenthaltserlaubnis zu einem unbefristeten Aufenthaltstitel möglich sein.

Es geht nicht einfach um drei Jahre Ehe

Häufig wird angenommen, dass allein eine seit drei Jahren bestehende Ehe mit einem Deutschen genügt. Entscheidend ist jedoch insbesondere der erforderliche Besitz der Aufenthaltserlaubnis und das Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet.

Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG

Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist einem Familienangehörigen eines Deutschen in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • drei Jahre Besitz der maßgeblichen Aufenthaltserlaubnis,
  • Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet,
  • kein entgegenstehendes Ausweisungsinteresse,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
  • grundsätzlich Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere Sicherung des Lebensunterhalts.

Nicht erforderlich sind dagegen sämtliche Voraussetzungen der allgemeinen Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG. Insbesondere müssen keine fünf Jahre Aufenthalt und grundsätzlich auch keine 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge nachgewiesen werden.

Welche drei Jahre zählen?

Ein häufiger Fehler besteht darin, lediglich vom Datum der Eheschließung auszugehen.

Maßgeblich ist grundsätzlich der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG. Für die Berechnung der Frist ist daher zunächst festzustellen, wann der entsprechende familienbezogene Aufenthaltstitel erstmals erteilt wurde.

Hat der Betroffene zuvor andere Aufenthaltstitel besessen, können diese Zeiten nicht ohne Weiteres wie Zeiten einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG behandelt werden. Die konkrete Aufenthaltshistorie kann deshalb entscheidend sein.

Zählt das nationale Visum zum Familiennachzug mit?

Von Bedeutung ist insbesondere die Zeit zwischen der Einreise nach Deutschland und der erstmaligen Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis.

Ist der ausländische Ehegatte mit einem nationalen Visum zum Familiennachzug eingereist, wird die Zeit des Besitzes dieses nationalen Visums nach den Verwaltungsvorschriften auf die Dreijahresfrist angerechnet, sobald sich der Betroffene im Bundesgebiet befindet.

Dies kann dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis bereits einige Monate früher erfüllt sind, als es allein das Ausstellungsdatum der ersten elektronischen Aufenthaltserlaubnis vermuten lässt.

Die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten muss fortbestehen

§ 28 Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet weiterhin besteht.

Eine lediglich formal fortbestehende Ehe genügt deshalb nicht. Entscheidend ist die tatsächlich gelebte familiäre beziehungsweise eheliche Lebensgemeinschaft.

Ob eine solche Lebensgemeinschaft besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine zeitweise räumliche Trennung muss dabei nicht zwangsläufig bedeuten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben wurde. Entscheidend ist das tatsächliche Gesamtbild.

Welche Deutschkenntnisse sind erforderlich?

Für die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG sind grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich. Dies entspricht grundsätzlich dem Sprachniveau B1.

Der Nachweis kann insbesondere durch einen erfolgreichen Integrationskurs oder andere geeignete Nachweise geführt werden. Entscheidend sind die erforderlichen Sprachkenntnisse und nicht allein der Besitz eines bestimmten Zertifikats.

Von den Sprachanforderungen kann in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen werden. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings eng. Allein die Betreuung kleiner Kinder oder ein schwieriger Weg zu einem Integrationskurs reichen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht aus.

B1 ist grundsätzlich Voraussetzung

Die Privilegierung des § 28 Abs. 2 AufenthG bedeutet nicht, dass Ehegatten Deutscher generell von Sprachkenntnissen befreit sind. Liegt B1 nicht vor, sollte geprüft werden, ob im konkreten Fall eine gesetzliche Ausnahme greift.

Muss der Lebensunterhalt gesichert sein?

Diese Frage führt in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen, weil die Sicherung des Lebensunterhalts im Wortlaut des § 28 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich genannt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch entschieden, dass neben den besonderen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gilt.

Der Lebensunterhalt muss daher grundsätzlich ohne Inanspruchnahme schädlicher öffentlicher Mittel gesichert sein. Dabei handelt es sich allerdings um eine Regelerteilungsvoraussetzung. Gerade bei deutschen Familienangehörigen können deshalb wichtige Ausnahmen bestehen.

Was gilt, wenn deutsche Familienangehörige Bürgergeld beziehen?

Besonders wichtig ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lebensunterhaltssicherung innerhalb einer Familie mit deutschen Familienangehörigen.

Grundsätzlich wird bei der Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht, die sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Es genügt deshalb nicht in jedem Fall, isoliert nur das Einkommen des ausländischen Antragstellers seinem eigenen Bedarf gegenüberzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch zugleich entschieden, dass eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung anzunehmen ist, wenn der ausländische Antragsteller seinen eigenen Lebensunterhalt sichern kann und die Bedarfslücke ausschließlich dadurch entsteht, dass deutsche Familienangehörige Teil der Bedarfsgemeinschaft sind.

Leistungen für deutsche Familienangehörige schließen die Niederlassungserlaubnis nicht automatisch aus

Kann der ausländische Ehegatte seinen eigenen Lebensunterhalt sichern und entsteht ein ergänzender Leistungsanspruch nur wegen deutscher Familienangehöriger, darf der Antrag nicht schematisch allein wegen des Leistungsbezugs abgelehnt werden.

Sind 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge erforderlich?

Nein. Dies ist einer der wesentlichen Vorteile gegenüber der allgemeinen Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG.

Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehenen 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden von § 28 Abs. 2 AufenthG nicht verlangt.

Ein Antrag eines Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen darf deshalb nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, es seien noch keine 60 Beitragsmonate erreicht.

§ 9 AUFENTHG

Allgemeine Niederlassungserlaubnis

Grundsätzlich fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis und 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge, soweit keine Sonderregelung oder Ausnahme eingreift.

§ 28 ABS. 2 AUFENTHG

Familienangehörige Deutscher

Grundsätzlich bereits nach drei Jahren der maßgeblichen Aufenthaltserlaubnis. Eine eigenständige Voraussetzung von 60 Rentenbeitragsmonaten besteht nicht.

Können Straftaten die Niederlassungserlaubnis verhindern?

§ 28 Abs. 2 AufenthG verlangt ausdrücklich, dass kein Ausweisungsinteresse besteht.

Strafrechtliche Verurteilungen können deshalb auch bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger erhebliche Auswirkungen auf die Niederlassungserlaubnis haben.

Dabei ist die Frage, ob ein Ausweisungsinteresse vorliegt, von der Frage zu unterscheiden, ob tatsächlich eine Ausweisung verfügt werden könnte. Für § 28 Abs. 2 AufenthG kann bereits das tatbestandliche Vorliegen eines Ausweisungsinteresses relevant sein.

Allerdings sind Art, Schwere und Aktualität der zugrunde liegenden Umstände genau zu prüfen. Nicht jede strafrechtliche Verurteilung führt automatisch dazu, dass eine Niederlassungserlaubnis dauerhaft ausgeschlossen ist.

Was passiert, wenn sich die Ehegatten getrennt haben?

Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten nicht mehr, fehlt grundsätzlich eine zentrale Voraussetzung des § 28 Abs. 2 AufenthG.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass kein weiterer Aufenthalt in Deutschland möglich ist. Nach einer Trennung ist vielmehr zu prüfen, ob ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht und ob gegebenenfalls eine andere Vorschrift zur Niederlassungserlaubnis erfüllt ist.

Für eine Niederlassungserlaubnis kommt dann insbesondere die allgemeine Regelung des § 9 AufenthG oder – abhängig von der weiteren Aufenthaltshistorie – eine andere Sonderregelung in Betracht.

Typische Probleme bei Anträgen nach § 28 Abs. 2 AufenthG

In der anwaltlichen Praxis begegnen insbesondere folgende Fragen:

  • Die Ausländerbehörde berechnet die Dreijahresfrist erst ab Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis und berücksichtigt das nationale Visum nicht.
  • Es werden trotz § 28 Abs. 2 AufenthG 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge verlangt.
  • Die Behörde stellt allein auf einen Bürgergeldbezug der gesamten Familie ab, obwohl die Bedarfslücke auf deutsche Familienangehörige entfällt.
  • Es bestehen Zweifel, ob die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich noch fortbesteht.
  • Die erforderlichen Deutschkenntnisse sind nicht durch das übliche B1-Zertifikat nachgewiesen.
  • Eine frühere strafrechtliche Verurteilung wird als Ausweisungsinteresse berücksichtigt.
  • Frühere Aufenthaltstitel werden bei der Berechnung der notwendigen Aufenthaltszeit falsch eingeordnet.

Gerade weil § 28 Abs. 2 AufenthG gegenüber § 9 AufenthG eine eigenständige Privilegierung enthält, sollte eine Ablehnung nicht allein anhand der allgemeinen Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis bewertet werden.

Fazit: § 28 Abs. 2 AufenthG ermöglicht einen deutlich früheren unbefristeten Aufenthalt

Ausländische Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger werden beim Erwerb einer Niederlassungserlaubnis bewusst privilegiert. Für Ehegatten Deutscher kann deshalb bereits nach drei Jahren der Übergang zu einem unbefristeten Aufenthaltstitel möglich sein.

Die Privilegierung bedeutet insbesondere, dass nicht die fünfjährige Aufenthaltsdauer und die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge der allgemeinen Niederlassungserlaubnis erfüllt sein müssen.

Entscheidend sind jedoch die besonderen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG: Die maßgebliche Aufenthaltserlaubnis muss grundsätzlich seit drei Jahren bestehen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen muss fortbestehen, ausreichende Deutschkenntnisse müssen vorhanden sein und es darf insbesondere kein entgegenstehendes Ausweisungsinteresse bestehen.

Auch die Sicherung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich zu prüfen. Gerade bei deutschen Familienangehörigen bestehen hierbei jedoch wichtige Besonderheiten. Deshalb lohnt sich bei Zweifeln eine genaue Prüfung der Aufenthaltshistorie und der persönlichen Familiensituation.

RECHTLICHE BERATUNG

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