Anhörung durch die Ausländerbehörde – was ist jetzt zu tun?
Eine Anhörung der Ausländerbehörde bedeutet häufig, dass eine für den Betroffenen nachteilige Entscheidung vorbereitet wird. Die Anhörung bietet die Möglichkeit, vor Erlass des Bescheides zu den Vorwürfen und entscheidungserheblichen Umständen Stellung zu nehmen.
Was ist eine Anhörung durch die Ausländerbehörde?
Bevor eine Behörde eine Entscheidung trifft, die in die Rechte eines Beteiligten eingreift, muss diesem grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Im Aufenthaltsrecht erfolgt dies häufig durch ein schriftliches Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde. Darin teilt die Behörde mit, welche Entscheidung sie beabsichtigt und auf welche tatsächlichen Umstände sie diese voraussichtlich stützen möchte.
Gerade deshalb ist dieser Zeitpunkt wichtig. Der Bescheid ist noch nicht erlassen und die Behörde muss die rechtzeitig vorgebrachten entscheidungserheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.
Was bedeutet ein Anhörungsschreiben?
Wer eine Anhörung erhält, sollte das Schreiben ernst nehmen. In vielen Fällen hat die Ausländerbehörde bereits eine vorläufige rechtliche Bewertung vorgenommen und erwägt eine belastende Entscheidung.
Die Anhörung bedeutet aber gerade nicht, dass das Ergebnis bereits zwingend feststeht. Sie dient dazu, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, tatsächliche Fehler richtigzustellen, weitere Unterlagen vorzulegen und rechtliche oder persönliche Gesichtspunkte vorzutragen, die bislang möglicherweise nicht berücksichtigt wurden.
In welchen Fällen wird häufig angehört?
Anhörungsschreiben kommen im Aufenthaltsrecht insbesondere in Betracht, wenn die Ausländerbehörde beispielsweise beabsichtigt:
- einen Aufenthaltstitel nicht zu verlängern,
- einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen,
- die Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels nachträglich zu verkürzen,
- einen Aufenthaltstitel zurückzunehmen oder zu widerrufen,
- eine Ausweisung zu verfügen,
- ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen oder zu befristen,
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten.
Welche Reaktion sinnvoll ist, hängt deshalb wesentlich davon ab, welche konkrete Maßnahme angekündigt wird.
Die Anhörung ist noch kein ablehnender Bescheid
Ein Anhörungsschreiben selbst beendet grundsätzlich noch keinen Aufenthaltstitel und ersetzt auch keinen späteren Bescheid.
Deshalb ist gegen die bloße Anhörung regelmäßig noch kein Rechtsbehelf einzulegen. Zunächst geht es darum, auf die angekündigte Entscheidung Einfluss zu nehmen und gegebenenfalls zu verhindern, dass ein belastender Bescheid überhaupt erlassen wird.
Eine gut vorbereitete Stellungnahme kann effektiver sein, als erst nach Erlass eines ablehnenden Bescheides im gerichtlichen Verfahren zu versuchen, den Sachverhalt zu korrigieren.
Frist zur Stellungnahme
Die Ausländerbehörde setzt im Anhörungsschreiben regelmäßig eine Frist, innerhalb derer Stellung genommen werden kann.
Diese Frist sollte ernst genommen werden. Reicht die Zeit beispielsweise wegen erforderlicher Akteneinsicht oder noch einzuholender Unterlagen nicht aus, kann je nach Situation eine Fristverlängerung beantragt werden.
Wird überhaupt nicht reagiert, kann die Behörde nach Ablauf der Frist auf Grundlage der ihr bekannten Tatsachen entscheiden.
Sollte vor der Stellungnahme Akteneinsicht genommen werden?
In vielen Fällen ist es sinnvoll, zunächst zu klären, auf welche Informationen und Unterlagen die Ausländerbehörde ihre beabsichtigte Entscheidung stützt. Beteiligte haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Akteneinsicht in die Verfahrensakte.
Das kann insbesondere wichtig sein, wenn sich das Anhörungsschreiben auf Behördenmitteilungen, strafrechtliche Vorgänge, frühere Erklärungen, Erkenntnisse anderer Behörden oder sonstige Unterlagen bezieht, deren genauer Inhalt nicht bekannt ist.
Was gehört in eine Stellungnahme?
Eine Stellungnahme sollte sich konkret mit den Punkten auseinandersetzen, auf welche die Behörde ihre angekündigte Entscheidung stützen möchte.
Je nach Verfahren kann es insbesondere darauf ankommen:
- unzutreffende Tatsachen richtigzustellen,
- fehlende Unterlagen nachzureichen,
- den bisherigen Aufenthaltsverlauf darzustellen,
- familiäre Bindungen zu erläutern,
- Beschäftigung und wirtschaftliche Integration nachzuweisen,
- den Umgang mit früheren Straftaten darzustellen,
- rechtliche Gesichtspunkte gegen die beabsichtigte Maßnahme vorzutragen.
Entscheidend ist nicht die Länge der Stellungnahme, sondern dass die für die konkrete Entscheidung relevanten Gesichtspunkte vollständig und nachvollziehbar vorgetragen werden.
Muss auf eine Anhörung geantwortet werden?
Grundsätzlich besteht keine Pflicht, auf eine Anhörung Stellung zu nehmen.
Erfolgt keine Stellungnahme, ist allerdings regelmäßig damit zu rechnen, dass die Ausländerbehörde nach Aktenlage entscheidet und die bereits angekündigte beziehungsweise beabsichtigte Entscheidung trifft.
Anhörung vor einer Ausweisung
Vor einer Ausweisung ist die Anhörung besonders bedeutsam. Bei der Entscheidung muss die Ausländerbehörde eine Vielzahl individueller Umstände in ihre Abwägung einbeziehen.
Hierzu gehören insbesondere:
- die Dauer des bisherigen Aufenthalts,
- familiäre und persönliche Bindungen in Deutschland,
- Bindungen zum Herkunftsstaat,
- die Folgen einer Ausweisung für Ehepartner und Kinder,
- die Art und Schwere möglicher Straftaten,
- die Entwicklung seit der Tat.
§ 53 AufenthG verlangt bei einer Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise mit dem Interesse des Betroffenen an einem weiteren Verbleib in Deutschland.
Anhörung vor Ablehnung oder Verkürzung eines Aufenthaltstitels
Eine Anhörung kann auch erfolgen, wenn die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt sind.
Typische Beispiele sind die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, eine Trennung vom Ehepartner, der Abbruch eines Studiums oder einer Ausbildung oder Zweifel daran, ob ein bestimmter Aufenthaltszweck noch fortbesteht.
In solchen Fällen sollte nicht nur geprüft werden, ob die Einschätzung der Behörde zutrifft. Häufig stellt sich zusätzlich die Frage, ob inzwischen die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel erfüllt sind.
Typische Fehler nach Erhalt einer Anhörung
In der Praxis sollte insbesondere vermieden werden:
- das Schreiben vollständig zu ignorieren,
- die gesetzte Frist verstreichen zu lassen,
- vorschnell umfangreiche Erklärungen abzugeben, ohne den Akteninhalt zu kennen,
- widersprüchliche Angaben zu früheren Erklärungen zu machen,
- sich ausschließlich emotional mit dem Schreiben auseinanderzusetzen,
- wichtige tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte nicht nachzuweisen.
Die Stellungnahme sollte sich möglichst auf die tatsächlich entscheidungserheblichen Fragen konzentrieren.
Was passiert nach der Anhörung?
Nach Eingang der Stellungnahme muss die Ausländerbehörde den Sachverhalt erneut bewerten und über die angekündigte Maßnahme entscheiden.
Im günstigsten Fall nimmt sie von der zunächst beabsichtigten Entscheidung Abstand. Möglich ist aber auch, dass anschließend ein belastender Bescheid erlassen wird.
Dann ist gesondert zu prüfen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und ob zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich ist. Gerade im Aufenthaltsrecht haben Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen nicht automatisch aufschiebende Wirkung.
Anwaltliche Vertretung im Anhörungsverfahren
Gerade bei einer angekündigten Ausweisung, der beabsichtigten Beendigung eines Aufenthaltstitels oder komplexen Vorwürfen kann es sinnvoll sein, bereits im Anhörungsverfahren anwaltlich Stellung zu nehmen.
Dabei kann zunächst Akteneinsicht beantragt und anschließend geprüft werden, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte gegen die angekündigte Entscheidung sprechen. Ziel ist, den Sachverhalt möglichst vollständig aufzuklären, bevor die Ausländerbehörde ihre endgültige Entscheidung trifft.
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Sie haben eine Anhörung der Ausländerbehörde erhalten?
Ich prüfe die beabsichtigte Entscheidung, beantrage bei Bedarf Akteneinsicht und nehme gegenüber der Ausländerbehörde zu den rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten des Verfahrens Stellung.