Heiratsvisum – Visum zur Eheschließung in Deutschland
Wer seine Partnerin oder seinen Partner in Deutschland heiraten und anschließend gemeinsam in Deutschland leben möchte, benötigt regelmäßig ein nationales Visum zum Zweck der Eheschließung. Entscheidend sind eine konkret vorbereitete Eheschließung, die erforderlichen Unterlagen und die Voraussetzungen für den späteren Ehegattennachzug.
Was ist ein Heiratsvisum?
Das sogenannte Heiratsvisum ist ein nationales Visum zur Eheschließung in Deutschland. Es richtet sich an Personen, die zu ihrer Verlobten oder ihrem Verlobten nach Deutschland einreisen, hier heiraten und anschließend dauerhaft gemeinsam in Deutschland leben möchten.
Es handelt sich damit nicht um ein gewöhnliches Besuchs- oder Schengen-Visum. Das Verfahren ist von Anfang an auf einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland ausgerichtet.
Bereits im Visumverfahren wird regelmäßig geprüft, ob nach der Eheschließung grundsätzlich die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt als Ehegatte erfüllt werden können.
Zuerst zum Standesamt
Bevor das Heiratsvisum beantragt wird, sollte zunächst geklärt werden, ob die geplante Eheschließung in Deutschland tatsächlich durchgeführt werden kann.
Welche Unterlagen benötigt werden, richtet sich insbesondere nach der Staatsangehörigkeit, dem Familienstand und dem Herkunftsstaat der Verlobten. Deshalb sollte zunächst das für die Eheschließung zuständige Standesamt kontaktiert werden.
Ausländische Urkunden müssen je nach Herkunftsstaat möglicherweise übersetzt, mit einer Apostille versehen, legalisiert oder in einem gesonderten Verfahren überprüft werden.
Welche Unterlagen werden für das Heiratsvisum benötigt?
Der Antrag wird grundsätzlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt. Welche Unterlagen im Einzelnen verlangt werden, kann sich je nach Auslandsvertretung und persönlicher Situation unterscheiden.
- gültiger Reisepass,
- Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums,
- aktuelles biometrisches Passfoto,
- Nachweis über die konkret geplante Eheschließung in Deutschland,
- Unterlagen oder Bestätigung des zuständigen Standesamtes,
- Kopie des Passes oder Personalausweises der in Deutschland lebenden Verlobten,
- gegebenenfalls Nachweise über Wohnraum,
- gegebenenfalls Verpflichtungserklärung oder andere Finanzierungsnachweise,
- gegebenenfalls Nachweis über erforderliche Deutschkenntnisse.
Zusätzlich sollte stets die aktuelle Unterlagenliste der konkret zuständigen deutschen Auslandsvertretung geprüft werden.
Muss bereits ein Hochzeitstermin feststehen?
Entscheidend ist regelmäßig, dass die geplante Eheschließung hinreichend konkret vorbereitet ist.
Von besonderer Bedeutung ist, dass das Standesamt die erforderlichen Dokumente geprüft hat und die Eheschließung tatsächlich durchgeführt werden kann.
Ein bereits feststehender Hochzeitstermin kann hilfreich sein. Entscheidend ist jedoch die konkrete Verfahrenssituation beim Standesamt und bei der zuständigen Auslandsvertretung.
Deutschkenntnisse beim Heiratsvisum
Für den späteren Ehegattennachzug werden grundsätzlich einfache Deutschkenntnisse verlangt. In vielen Fällen wird deshalb bereits im Verfahren zum Visum zur Eheschließung ein entsprechender Sprachnachweis verlangt.
Üblicherweise geht es um Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1.
Ist ein Heiratsvisum ohne A1 möglich?
Ein fehlender A1-Nachweis führt nicht in jedem Fall automatisch dazu, dass ein Heiratsvisum ausgeschlossen ist. Das Aufenthaltsgesetz kennt verschiedene Ausnahmen vom Spracherfordernis.
Ob eine Ausnahme eingreift, hängt insbesondere von der persönlichen Situation der Verlobten und davon ab, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Aufenthalt nach der Eheschließung erteilt werden soll.
Deshalb sollte bei Schwierigkeiten mit dem Sprachnachweis nicht nur geprüft werden, ob A1 erreicht wurde, sondern auch, ob der Sprachnachweis im konkreten Fall überhaupt verlangt werden darf.
Lebensunterhalt und Verpflichtungserklärung
Im Visumverfahren kann auch die Finanzierung des Aufenthalts bis zur Eheschließung eine Rolle spielen.
In der Praxis können deshalb eine Verpflichtungserklärung oder andere Nachweise darüber verlangt werden, dass die Kosten des Aufenthalts getragen werden können.
Welche Anforderungen tatsächlich gelten, hängt unter anderem davon ab, welchen Aufenthaltsstatus die in Deutschland lebende Person besitzt und welche Aufenthaltserlaubnis nach der Eheschließung erteilt werden soll.
Beteiligung der Ausländerbehörde
Über ein Heiratsvisum entscheidet nicht allein die deutsche Botschaft oder das Generalkonsulat.
Bei längerfristigen Aufenthalten wird regelmäßig auch die Ausländerbehörde am vorgesehenen Wohnort in Deutschland in das Visumverfahren einbezogen.
Die Beteiligung mehrerer Behörden ist ein Grund dafür, weshalb Verfahren auf Erteilung eines nationalen Visums häufig deutlich länger dauern als gewöhnliche Besuchsvisumverfahren.
Kann man mit einem Schengen-Visum einreisen und anschließend heiraten?
Eine Eheschließung während eines Besuchsaufenthalts ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Problematisch wird es jedoch, wenn bereits vor der Einreise geplant war, nach der Eheschließung dauerhaft in Deutschland zu bleiben, hierfür aber lediglich ein Schengen-Visum beantragt wurde.
Ein Schengen-Visum ist grundsätzlich für einen kurzfristigen Aufenthalt vorgesehen. Wer bereits bei der Einreise einen dauerhaften Aufenthalt beabsichtigt, benötigt grundsätzlich das hierfür vorgesehene nationale Visumverfahren.
Wird während eines Schengen-Aufenthalts geheiratet, bedeutet dies nicht automatisch, dass unmittelbar in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss. Ob vom nationalen Visumverfahren abgesehen werden kann, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Heirat in Dänemark
Eine Eheschließung in Dänemark führt ebenfalls nicht automatisch dazu, dass das deutsche Visumverfahren umgangen werden kann.
Entscheidend ist nicht allein, wo die Ehe geschlossen wurde. Maßgeblich ist vielmehr, mit welchem Aufenthaltszweck die Einreise erfolgt ist und ob für den anschließenden Daueraufenthalt grundsätzlich ein nationales Visum erforderlich gewesen wäre.
Deshalb kann auch nach einer Eheschließung in Dänemark die Frage entstehen, ob zunächst eine Ausreise und die Durchführung des regulären Familiennachzugsverfahrens erforderlich sind.
Wie lange dauert ein Heiratsvisum?
Eine verbindliche Bearbeitungsdauer lässt sich nicht angeben. Die Verfahrensdauer hängt insbesondere davon ab:
- welche deutsche Auslandsvertretung zuständig ist,
- wie schnell ein Termin zur Antragstellung verfügbar ist,
- ob die Unterlagen vollständig vorliegen,
- ob ausländische Urkunden überprüft werden müssen,
- und wie schnell die zuständige Ausländerbehörde das Verfahren bearbeitet.
Gerade bei Urkundenüberprüfungen oder zusätzlichen Rückfragen kann sich das Verfahren erheblich verlängern.
Wenn das Heiratsvisum nicht bearbeitet wird
Zieht sich das Visumverfahren über einen längeren Zeitraum hin, sollte zunächst geklärt werden, wo das Verfahren tatsächlich hängt und ob noch Unterlagen, Zustimmungen oder Prüfungen ausstehen.
Ist ein vollständiger Visumantrag gestellt und erfolgt ohne zureichenden Grund über längere Zeit keine Entscheidung, kann eine Untätigkeitsklage in Betracht kommen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Artikel zur Untätigkeitsklage .
Was passiert nach der Eheschließung?
Nach der Einreise mit dem Heiratsvisum und der Eheschließung wird regelmäßig bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beantragt.
Welche Voraussetzungen hierfür gelten, hängt insbesondere davon ab, ob der Ehegatte deutscher Staatsangehöriger, Unionsbürger oder Drittstaatsangehöriger ist und welchen Aufenthaltstitel er besitzt.
Weitere Informationen finden Sie im Artikel zum Familiennachzug .
Heiratsvisum abgelehnt – was nun?
Wird das Visum zur Eheschließung abgelehnt, sollte zunächst die konkrete Begründung der Auslandsvertretung geprüft werden.
Streitpunkte können beispielsweise fehlende Unterlagen, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geplanten Eheschließung, das Spracherfordernis oder andere Voraussetzungen des späteren Ehegattennachzugs sein.
Das frühere Remonstrationsverfahren bei deutschen Auslandsvertretungen wurde abgeschafft. Gegen eine ablehnende Visumentscheidung kommt insbesondere eine gerichtliche Überprüfung in Betracht.
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