Verlustfeststellung bei EU-Bürgern verhindert
Eine kroatische Familie lebte seit mehr als 15 Jahren in Deutschland. Die vier Kinder waren hier geboren und gingen hier zur Schule. Dennoch stellte die Ausländerbehörde das Freizügigkeitsrecht der Familie infrage, nachdem die Eltern zeitweise ergänzende Sozialleistungen bezogen hatten. Nach einer ausführlichen rechtlichen Stellungnahme nahm die Behörde von der beabsichtigten Aufenthaltsbeendigung Abstand.
Der Ausgangspunkt
Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen erhielt eine Familie aus Kroatien ein Schreiben der Ausländerbehörde, das erhebliche Konsequenzen für ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland ankündigte.
Die Familie lebte zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als 15 Jahren in Deutschland. Die vier Kinder waren hier geboren, gingen hier zur Schule und hatten ihren Lebensmittelpunkt vollständig in Deutschland.
Auch die Eltern waren in Deutschland erwerbstätig und seit vielen Jahren in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben eingebunden.
Das Problem: Die Behörde stellte das Freizügigkeitsrecht infrage
Die Eltern waren zeitweise auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen gewesen. Diese Information nahm die Ausländerbehörde zum Anlass, den weiteren freizügigkeitsrechtlichen Status der Familie zu überprüfen.
Im Raum stand schließlich eine Verlustfeststellung mit der Folge, dass die Familie ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verlieren und ausreisepflichtig werden konnte.
Für eine Familie, deren gesamtes Leben seit vielen Jahren in Deutschland stattfand, hätte dies erhebliche Folgen gehabt.
EU-Bürger unterliegen besonderen Regeln
Unionsbürger benötigen grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt richtet sich vielmehr nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.
Deshalb lässt sich die Situation eines EU-Bürgers nicht ohne Weiteres mit der eines Drittstaatsangehörigen vergleichen. Die Behörde muss zunächst prüfen, welches Freizügigkeitsrecht besteht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Verlust überhaupt erfüllt sind.
Einen ausführlichen Überblick finden Sie auf meiner Seite zum Freizügigkeitsrecht von EU-Bürgern .
Sozialleistungsbezug bedeutet nicht automatisch Verlust der Freizügigkeit
Ein wesentlicher Punkt des Falls war, dass die Eltern nicht dauerhaft ohne Beschäftigung waren. Sie waren erwerbstätig und hatten lediglich zeitweise ergänzende Leistungen bezogen.
Der Bezug staatlicher Leistungen lässt deshalb nicht automatisch den Schluss zu, dass ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr besteht.
Ob ein EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt ist, muss anhand seiner tatsächlichen Situation geprüft werden. Erwerbstätigkeit, Aufenthaltsdauer und möglicherweise bereits erworbene Daueraufenthaltsrechte können dabei entscheidend sein.
Gerade bei langjährig in Deutschland lebenden Unionsbürgern darf deshalb nicht allein auf einen einzelnen Zeitraum des Sozialleistungsbezugs abgestellt werden.
Das anwaltliche Vorgehen
Nach Übernahme des Mandats wurde die aufenthalts- und freizügigkeitsrechtliche Situation der gesamten Familie aufgearbeitet.
Gegenüber der Ausländerbehörde wurde ausführlich dargelegt, warum die beabsichtigte Verlustfeststellung den tatsächlichen Verhältnissen der Familie nicht gerecht wurde.
Dabei wurden insbesondere die langjährige Aufenthaltsdauer, die Erwerbstätigkeit der Eltern sowie die Lebenssituation der vier in Deutschland geborenen Kinder berücksichtigt.
Ziel war es, die Sache bereits im Verwaltungsverfahren zu klären und ein belastendes und langwieriges Gerichtsverfahren möglichst zu vermeiden.
Die Behörde nahm von der Verlustfeststellung Abstand
Die Ausländerbehörde überprüfte ihre ursprüngliche Einschätzung nach Eingang der Stellungnahme erneut.
Von der angedrohten Aufenthaltsbeendigung und Verlustfeststellung wurde schließlich Abstand genommen.
Für die Familie war damit zugleich ein gerichtliches Verfahren nicht mehr erforderlich.
Was dieser Fall zeigt
Das Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern folgt eigenen gesetzlichen Regeln und sollte nicht schematisch nach den Maßstäben des allgemeinen Aufenthaltsrechts beurteilt werden.
Insbesondere führt ein zeitweiser Bezug ergänzender Sozialleistungen nicht automatisch dazu, dass eine langjährig in Deutschland lebende Familie ihr Aufenthaltsrecht verliert.
Wird eine Verlustfeststellung angekündigt, sollte deshalb zunächst genau geprüft werden, auf welchem Freizügigkeitsrecht der Aufenthalt beruht und welche Rechte aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer bereits entstanden sind.
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Ich prüfe die freizügigkeitsrechtliche Situation und vertrete Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gegenüber der Ausländerbehörde und vor Gericht.