EU-Bürger & Freizügigkeitsrecht
Unionsbürger genießen in Deutschland eine besondere aufenthaltsrechtliche Stellung. Sie benötigen grundsätzlich kein Visum für die Einreise und keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt. Für einen längerfristigen Aufenthalt kommt es darauf an, ob ein Freizügigkeitstatbestand vorliegt.
Was bedeutet Freizügigkeitsrecht?
Das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht ermöglicht EU-Bürgern, sich unter bestimmten Voraussetzungen in anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten und dort insbesondere zu arbeiten, sich selbstständig zu machen, zu studieren oder mit ihren Familienangehörigen zu leben.
In Deutschland werden diese Rechte insbesondere durch das Freizügigkeitsgesetz/EU umgesetzt. Das Freizügigkeitsrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom allgemeinen Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige.
Brauchen EU-Bürger eine Aufenthaltserlaubnis?
Grundsätzlich nein. EU-Bürger benötigen regelmäßig weder ein Visum für die Einreise noch eine klassische Aufenthaltserlaubnis für ihren Aufenthalt in Deutschland.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Drittstaatsangehörigen, die regelmäßig ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis benötigen.
Aufenthalt bis zu drei Monaten
Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten bestehen für EU-Bürger nur geringe Anforderungen. Grundsätzlich genügt der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses.
Erst bei einem längerfristigen Aufenthalt stellt sich regelmäßig die Frage, auf welcher Grundlage das Freizügigkeitsrecht fortbesteht.
Aufenthalt länger als drei Monate
Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss grundsätzlich ein Freizügigkeitstatbestand vorliegen. Freizügigkeitsberechtigt sind insbesondere:
- Arbeitnehmer,
- Personen in Berufsausbildung,
- Selbstständige,
- Dienstleistungserbringer,
- Arbeitssuchende,
- nicht erwerbstätige Unionsbürger unter weiteren Voraussetzungen,
- sowie Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger.
Welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, hängt davon ab, auf welchen Freizügigkeitstatbestand sich die Person beruft.
Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer
Einer der praktisch wichtigsten Fälle ist die Freizügigkeit als Arbeitnehmer. Ein EU-Bürger, der in Deutschland tatsächlich einer Beschäftigung nachgeht, ist grundsätzlich freizügigkeitsberechtigt.
Dabei muss es sich nicht zwingend um eine Vollzeitbeschäftigung handeln. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine echte und nicht nur völlig untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Was passiert bei Arbeitslosigkeit?
Der Verlust eines Arbeitsplatzes bedeutet nicht automatisch den sofortigen Verlust des Freizügigkeitsrechts.
Das FreizügG/EU sieht verschiedene Fälle vor, in denen die Arbeitnehmereigenschaft trotz Beendigung der Beschäftigung fortbesteht. Entscheidend sind insbesondere die Dauer der bisherigen Beschäftigung, die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit und die weitere Arbeitssuche.
Arbeitssuche in Deutschland
Auch zur Arbeitssuche können sich EU-Bürger in Deutschland aufhalten. Das Gesetz sieht hierfür zunächst einen zeitlich begrenzten Zeitraum vor.
Ein darüber hinausgehender Aufenthalt kann möglich sein, wenn weiterhin ernsthaft nach einer Beschäftigung gesucht wird und eine begründete Aussicht besteht, eingestellt zu werden.
Selbstständige EU-Bürger
Auch EU-Bürger, die in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit ausüben, können freizügigkeitsberechtigt sein.
Entscheidend ist eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Je nach Fall können beispielsweise Gewerbeanmeldung, Verträge, Rechnungen, steuerliche Unterlagen oder andere Nachweise relevant sein.
Studium und Berufsausbildung
EU-Bürger können ihr Freizügigkeitsrecht auch im Zusammenhang mit einem Studium oder einer Berufsausbildung ausüben.
Bei Studierenden und sonstigen nicht erwerbstätigen Unionsbürgern spielen insbesondere ein ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel eine Rolle.
Nicht erwerbstätige EU-Bürger
Auch ohne Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit kann ein Freizügigkeitsrecht bestehen.
Nicht erwerbstätige EU-Bürger müssen grundsätzlich über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
Bürgergeld, Sozialleistungen und Freizügigkeitsrecht
Der Bezug öffentlicher Leistungen ist im Freizügigkeitsrecht ein besonders komplexes Thema. Entscheidend ist zunächst, aus welchem Grund das Freizügigkeitsrecht besteht.
Ein Arbeitnehmer befindet sich beispielsweise in einer anderen rechtlichen Situation als eine ausschließlich nicht erwerbstätige Person. Die Auswirkungen öffentlicher Leistungen lassen sich deshalb nicht pauschal beurteilen.
Familienangehörige von EU-Bürgern
Das Freizügigkeitsrecht ist besonders wichtig für Familien mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten. Nicht nur der EU-Bürger selbst kann freizügigkeitsberechtigt sein.
Auch bestimmte Familienangehörige können ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht besitzen. Hierzu gehören insbesondere:
- Ehegatten,
- eingetragene Lebenspartner,
- Kinder und Enkel,
- Eltern und Großeltern,
- sowie unter besonderen Voraussetzungen weitere nahestehende Personen.
Je nach Verwandtschaftsverhältnis können zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere eine Unterhaltsgewährung, eine Rolle spielen.
Familiennachzug zu EU-Bürgern
Der Familiennachzug zu einem freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger unterscheidet sich erheblich vom gewöhnlichen Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz.
Entscheidend ist deshalb zunächst immer, ob vorrangig das FreizügG/EU oder das allgemeine Aufenthaltsgesetz Anwendung findet.
Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern
Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers erhalten grundsätzlich eine Aufenthaltskarte.
Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Die Aufenthaltskarte schafft das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht grundsätzlich nicht erst. Sie dokumentiert ein Recht, das bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bereits besteht.
Die Aufenthaltskarte ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der erforderlichen Angaben auszustellen. Gerade bei erheblichen Verzögerungen sollte deshalb geprüft werden, woran das Verfahren tatsächlich hängt.
Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren
Nach einem längeren rechtmäßigen Aufenthalt kann sich die aufenthaltsrechtliche Position erheblich verfestigen.
Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, erwerben grundsätzlich ein Daueraufenthaltsrecht.
Auch drittstaatsangehörige Familienangehörige können unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht und eine Daueraufenthaltskarte erhalten.
Verlust des Freizügigkeitsrechts
Das Freizügigkeitsrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen überprüft und verloren gehen.
Dabei muss insbesondere unterschieden werden zwischen der Feststellung, dass die Voraussetzungen der Freizügigkeit nicht oder nicht mehr vorliegen, und einer Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.
Die Voraussetzungen unterscheiden sich erheblich danach, auf welcher rechtlichen Grundlage die Ausländerbehörde das Freizügigkeitsrecht infrage stellt.
Straftaten und Freizügigkeitsrecht
Auch strafrechtliche Verurteilungen können Auswirkungen auf das Freizügigkeitsrecht haben.
Für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger gelten jedoch besondere unionsrechtliche Maßstäbe. Eine strafrechtliche Verurteilung führt nicht automatisch zum Verlust des Aufenthaltsrechts.
Die Situation eines EU-Bürgers ist deshalb nicht ohne Weiteres mit der Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen vergleichbar.
Deutsche Rückkehrer und Freizügigkeitsrecht
Bei deutschen Staatsangehörigen findet das Freizügigkeitsrecht nicht automatisch Anwendung. Besonders relevant sind jedoch sogenannte Rückkehrfälle.
Hat ein deutscher Staatsangehöriger tatsächlich von seiner unionsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch gemacht, indem er beispielsweise gemeinsam mit seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelebt hat, kann das Unionsrecht bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland weiterhin Bedeutung haben.
Gerade beim Familiennachzug kann deshalb entscheidend sein, wie tatsächlich und intensiv das gemeinsame Leben im anderen Mitgliedstaat ausgestaltet war.
Rechtsschutz im Freizügigkeitsrecht
In der Praxis kann es vorkommen, dass die Ausländerbehörde die Freizügigkeitsberechtigung infrage stellt, eine Aufenthaltskarte nicht ausstellt oder eine Verlustfeststellung trifft.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, hängt davon ab, welche konkrete Entscheidung getroffen wurde.
Je nach Verfahrenssituation können außergerichtliche Schritte, Klageverfahren oder bei besonderer Dringlichkeit auch verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen.
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