Familiennachzug und Familienzusammenführung
Der Familiennachzug ermöglicht es Ehegatten, Kindern, Eltern und in besonderen Fällen weiteren Familienangehörigen, zu einer in Deutschland lebenden Person nachzuziehen.
Welche Voraussetzungen gelten, hängt insbesondere davon ab, zu wem der Nachzug erfolgt – etwa zu einem deutschen Staatsangehörigen, einem Drittstaatsangehörigen, einem EU-Bürger oder einer schutzberechtigten Person.
Auch Sprachkenntnisse, Lebensunterhalt, Sorgerecht und der konkrete Aufenthaltsstatus können eine Rolle spielen. Die Anforderungen unterscheiden sich deshalb je nach Familienkonstellation erheblich.
Was bedeutet Familiennachzug?
Der Familiennachzug ermöglicht Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen, zu einer bereits in Deutschland lebenden Person nachzuziehen und hier einen Aufenthaltstitel zu erhalten.
Dabei gibt es verschiedene Formen des Familiennachzugs. Besonders häufig sind der Nachzug von Ehegatten, Kindern und Eltern. Daneben kann unter besonderen Voraussetzungen auch der Nachzug sonstiger Familienangehöriger in Betracht kommen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Familienverhältnis erheblich. Während für Ehegatten andere Anforderungen gelten können als für minderjährige Kinder oder Eltern, bestehen für sonstige Familienangehörige regelmäßig deutlich strengere Voraussetzungen.
Welche Regelungen im Einzelfall gelten, hängt außerdem davon ab, ob der Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen, einem Drittstaatsangehörigen, einem EU-Bürger oder einer schutzberechtigten Person erfolgen soll. Die wichtigsten Fallgruppen werden im Folgenden einzeln dargestellt.
Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen
Der Nachzug zu einem deutschen Ehegatten gehört zu den häufigsten Formen der Familienzusammenführung. Rechtsgrundlage ist grundsätzlich § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.
Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Ehe. Außerdem muss beabsichtigt sein, die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich in Deutschland zu führen. Eine lediglich formale Ehe ohne den Willen zu einem gemeinsamen ehelichen Leben vermittelt grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht.
Beim Ehegattennachzug zu Deutschen gelten in mehreren Punkten erleichterte Voraussetzungen gegenüber dem Nachzug zu ausländischen Drittstaatsangehörigen.
Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Deutschen
Grundsätzlich muss der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachweisen.
Von diesem Grundsatz bestehen jedoch mehrere gesetzliche Ausnahmen. Ob tatsächlich ein Sprachnachweis verlangt werden darf, sollte deshalb anhand der konkreten persönlichen Situation geprüft werden.
Lebensunterhalt beim Nachzug zu Deutschen
Beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen gilt eine wesentliche Besonderheit: Die Aufenthaltserlaubnis soll grundsätzlich abweichend von der allgemeinen Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung erteilt werden.
Der Bezug von Bürgergeld oder ein geringes Einkommen des deutschen Ehegatten führen deshalb nicht automatisch dazu, dass der Familiennachzug ausgeschlossen ist. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Sicherung des Lebensunterhalts dennoch eine Rolle spielen.
Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe
Voraussetzung für den Ehegattennachzug ist nicht nur eine formal wirksame Ehe. Die Ehegatten müssen auch beabsichtigen, die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich zu führen.
Bestehen bei der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde Zweifel daran, kann das Verfahren einer vertieften Prüfung unterzogen werden. In der Praxis kommt es dann insbesondere zu getrennten Befragungen der Ehegatten.
Fragen können beispielsweise betreffen:
- das Kennenlernen und den bisherigen Verlauf der Beziehung,
- die Hochzeit und gemeinsame Reisen,
- Kontakte zu den jeweiligen Familien,
- die Kommunikation miteinander,
- persönliche Gewohnheiten,
- und die gemeinsame Lebensplanung.
Auch objektive Nachweise wie gemeinsame Reisen, Fotografien, Kommunikationsverläufe oder andere Belege einer tatsächlich gelebten Beziehung können eine Rolle spielen.
Einzelne Widersprüche bedeuten nicht automatisch, dass eine Scheinehe vorliegt. Häufen sich jedoch erhebliche Widersprüche bei zentralen Punkten der Beziehung, kann dies zu weiteren Ermittlungen oder einer Ablehnung führen.
Wie läuft der Ehegattennachzug ab?
Lebt der ausländische Ehegatte noch im Ausland, wird der Familiennachzug regelmäßig über ein nationales Visum zur Familienzusammenführung eingeleitet. Der Antrag wird grundsätzlich bei der für den gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt.
Eine ausführliche Darstellung des Ablaufs, der Zuständigkeiten und möglicher Verzögerungen finden Sie im Beitrag zum Visumverfahren .
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich je nach Auslandsvertretung, Herkunftsland und Einzelfall. Typischerweise werden jedoch insbesondere folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefüllter und unterschriebener Visumantrag,
- gültiger Reisepass,
- biometrische Passfotos,
- Geburtsurkunde,
- Heiratsurkunde,
- Ausweisdokumente des deutschen Ehegatten,
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde,
- aktuelle Meldebescheinigung,
- gegebenenfalls Scheidungsurteile früherer Ehen,
- grundsätzlich ein A1-Sprachnachweis, soweit keine Ausnahme greift.
Je nach Herkunftsland können zusätzlich weitere Personenstandsurkunden, nationale Identitätsdokumente oder Unterlagen für eine Urkundenüberprüfung verlangt werden.
Visumanträge zum Nachzug zu deutschen Ehegatten sind grundsätzlich gebührenfrei. Zusätzliche Kosten können etwa durch Übersetzungen, Beglaubigungen oder eine Urkundenüberprüfung entstehen.
Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen
Der Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten richtet sich insbesondere nach dessen Aufenthaltsstatus in Deutschland. Voraussetzung ist grundsätzlich eine wirksame Ehe und der Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich in Deutschland zu führen.
Anders als beim Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen spielt hier insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts eine deutlich größere Rolle. Eine vergleichbare allgemeine Privilegierung wie beim Nachzug zu Deutschen besteht nicht.
Welche Voraussetzungen gelten?
- eine wirksame Ehe,
- der Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen,
- ein geeigneter Aufenthaltstitel des in Deutschland lebenden Ehegatten,
- grundsätzlich einfache Deutschkenntnisse des nachziehenden Ehegatten,
- die Sicherung des Lebensunterhalts,
- und gegebenenfalls ausreichender Wohnraum.
Welche Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sein müssen, hängt insbesondere davon ab, welchen Aufenthaltstitel der bereits in Deutschland lebende Ehegatte besitzt.
Deutschkenntnisse
Auch beim Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen sind grundsätzlich einfache Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erforderlich.
Das Gesetz sieht jedoch wichtige Ausnahmen vor. Besonders relevant ist der Aufenthaltsstatus des bereits in Deutschland lebenden Ehegatten. Kein vorheriger A1-Nachweis ist insbesondere erforderlich, wenn die Bezugsperson beispielsweise eine Blaue Karte EU oder einen Aufenthaltstitel als Fachkraft nach § 18a oder § 18b AufenthG besitzt. Entsprechende Ausnahmen bestehen auch bei weiteren gesetzlich privilegierten Aufenthaltstiteln.
Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft bestimmte Staatsangehörigkeiten der in Deutschland lebenden Bezugsperson. Hierzu gehören insbesondere Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika.
Daneben bestehen Ausnahmen aufgrund persönlicher Umstände, insbesondere bei Krankheit oder Behinderung oder wenn der Erwerb einfacher Deutschkenntnisse vor der Einreise im konkreten Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Nach meiner Erfahrung werden diese Ausnahmen in der Praxis streng geprüft. Bei einer Erkrankung muss diese ursächlich dafür sein, dass der Spracherwerb oder der Sprachnachweis nicht möglich ist. Die Erkrankung darf nicht lediglich dazu führen, dass das Erlernen der Sprache schwieriger ist.
Auch an die Unzumutbarkeit des Spracherwerbs werden regelmäßig hohe Anforderungen gestellt. In der Praxis kann beispielsweise verlangt werden, dass über einen längeren Zeitraum – häufig etwa ein Jahr – ernsthafte und fortlaufende Versuche zum Spracherwerb unternommen wurden. Hierzu können Sprachkurse, Prüfungsversuche und eine möglichst lückenlose Dokumentation der Bemühungen gehören.
Meine Empfehlung ist deshalb regelmäßig: Wenn es irgendwie möglich ist, sollte zunächst ernsthaft versucht werden, den A1-Test zu bestehen. Eine Ausnahme gegen die Auffassung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde durchzusetzen, ist häufig erheblich schwieriger und zeitaufwendiger.
Ob ein A1-Nachweis tatsächlich erforderlich ist, sollte deshalb nicht pauschal beantwortet werden. Entscheidend sind insbesondere der Aufenthaltstitel und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit des in Deutschland lebenden Ehegatten sowie die persönlichen Umstände des nachziehenden Ehepartners.
Lebensunterhalt
Beim Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen ist die Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig eine zentrale Voraussetzung.
Grundsätzlich muss der Lebensunterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein. Gerade bei geringem Einkommen, schwankenden Einkünften oder dem Bezug öffentlicher Leistungen kann die Lebensunterhaltssicherung deshalb zu einem entscheidenden Punkt des Verfahrens werden.
Kindernachzug
Minderjährige ledige Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen zu ihren Eltern oder zu einem Elternteil nach Deutschland nachziehen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich insbesondere danach, ob der Nachzug zu einem deutschen oder einem ausländischen Elternteil erfolgt.
Kindernachzug zu einem deutschen Elternteil
Das minderjährige ledige Kind eines deutschen Staatsangehörigen hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn der deutsche Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Besondere Integrationsanforderungen für Kinder ab 16 Jahren, wie sie beim Kindernachzug zu ausländischen Eltern bestehen können, gelten hier grundsätzlich nicht. Auch die Sicherung des Lebensunterhalts ist beim Nachzug eines minderjährigen Kindes zu einem deutschen Elternteil grundsätzlich keine Voraussetzung.
Wenn das Kind zu nur einem Elternteil nach Deutschland ziehen soll und der andere Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt ist, muss die sorgerechtliche Situation geklärt werden. In der Praxis wird regelmäßig ein Nachweis darüber benötigt, dass der in Deutschland lebende Elternteil allein sorgeberechtigt ist oder dass der andere sorgeberechtigte Elternteil dem dauerhaften Aufenthalt des Kindes in Deutschland zustimmt.
Kindernachzug zu ausländischen Eltern
Beim Nachzug zu ausländischen Eltern richtet sich das Verfahren insbesondere nach § 32 AufenthG. Hier sind der Aufenthaltstitel der Eltern, das Sorgerecht und gegebenenfalls das Alter des Kindes besonders relevant.
Besteht gemeinsames Sorgerecht und soll das Kind nur zu einem Elternteil nach Deutschland ziehen, ist regelmäßig die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle erforderlich.
Besonderheiten ab 16 Jahren
Hat das Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht gemeinsam mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland, können zusätzliche Anforderungen gelten.
Das Kind muss dann grundsätzlich entweder die deutsche Sprache beherrschen oder aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse erwarten lassen, dass es sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann.
Nachzug volljähriger Kinder
Mit Eintritt der Volljährigkeit greifen die regulären Regeln des Kindernachzugs grundsätzlich nicht mehr. Ein Nachzug kann dann insbesondere als sonstiger Familienangehöriger zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte oder auf Grundlage eines eigenständigen Aufenthaltszwecks – etwa Studium, Ausbildung oder Beschäftigung – in Betracht kommen.
Elternnachzug
Der Nachzug von Eltern nach Deutschland hängt stark davon ab, zu welchem Kind der Nachzug erfolgen soll und welchen Aufenthaltsstatus dieses Kind besitzt.
Besonders günstig sind die Regelungen beim Nachzug zu minderjährigen deutschen Kindern und in bestimmten Fällen zu minderjährigen Schutzberechtigten. Deutlich schwieriger ist grundsätzlich der Elternnachzug zu volljährigen Kindern.
Elternnachzug zu minderjährigen deutschen Kindern
Ein ausländischer Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes kann grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erhalten, wenn er die Personensorge ausübt und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind in Deutschland geführt werden soll.
Von besonderer Bedeutung sind dabei:
- das bestehende Sorgerecht,
- die tatsächliche Betreuung des Kindes,
- regelmäßiger persönlicher Kontakt,
- und die tatsächlich gelebte Eltern-Kind-Beziehung.
Beim Nachzug zu einem minderjährigen deutschen Kind ist die Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich keine Voraussetzung.
Elternnachzug zu minderjährigen ausländischen Kindern
Auch zu einem minderjährigen ausländischen Kind kann ein Elternnachzug möglich sein. Welche Voraussetzungen gelten, hängt wesentlich vom Aufenthaltsstatus des Kindes ab. Besondere Regelungen bestehen insbesondere bei bestimmten minderjährigen Schutzberechtigten.
Elternnachzug zu volljährigen Kindern
Grundsätzlich endet mit der Volljährigkeit des Kindes auch die Möglichkeit eines privilegierten Elternnachzugs.
Eltern eines volljährigen Kindes gelten grundsätzlich als sonstige Familienangehörige. Ein Nachzug kommt dann regelmäßig nur unter sehr strengen Voraussetzungen, insbesondere bei einer außergewöhnlichen Härte, in Betracht.
Neue Möglichkeit: Elternnachzug zu Fachkräften
Eine wichtige und noch relativ neue Möglichkeit enthält seit dem 1. März 2024 § 36 Abs. 3 AufenthG.
Danach können Eltern bestimmter Fachkräfte und anderer qualifizierter Personen nach Deutschland nachziehen, wenn der entsprechende Aufenthaltstitel der in Deutschland lebenden Person erstmals am oder nach dem 1. März 2024 erteilt wurde.
Dazu gehören insbesondere Personen mit:
- einer Blauen Karte EU,
- einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit Berufsausbildung nach § 18a AufenthG,
- einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG,
- bestimmten Aufenthaltstiteln für Forscher und Wissenschaftler,
- bestimmten Beschäftigungen nach § 19c AufenthG,
- und bestimmten selbstständig Tätigen nach § 21 AufenthG.
Gerade für akademische Fachkräfte stellt dies eine erhebliche Verbesserung dar: Die Eltern müssen nicht mehr zwingend die sehr hohen Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte erfüllen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können auch die Eltern des Ehegatten von der Regelung profitieren.
Lebensunterhalt beim Elternnachzug nach § 36 Abs. 3 AufenthG
Bei dieser neuen Regelung ist die Sicherung des Lebensunterhalts von besonderer Bedeutung. Gerade beim Nachzug älterer Eltern kann die Finanzierung des Aufenthalts eine erhebliche praktische Hürde darstellen.
Neben dem allgemeinen Lebensunterhalt können insbesondere die Kosten einer ausreichenden Krankenversicherung erheblich sein.
Die neue Regelung gilt nicht automatisch für sämtliche Fachkräfte, die bereits seit Jahren in Deutschland leben. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass einer der in § 36 Abs. 3 AufenthG genannten Aufenthaltstitel erstmals am oder nach dem 1. März 2024 erteilt wurde.
Geschwister und sonstige Familienangehörige
Geschwister, volljährige Kinder, Großeltern und andere weiter entfernte Verwandte gehören grundsätzlich nicht zum engeren Kreis des privilegierten Familiennachzugs.
Ein Familiennachzug kommt nach § 36 Abs. 2 AufenthG vielmehr nur in Betracht, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.
Die Anforderungen hieran sind in der Praxis sehr hoch. Nach meiner Erfahrung gehört diese Fallgruppe zu den am schwierigsten zu begründenden Formen des Familiennachzugs. Eine enge familiäre Bindung, der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben, ein höheres Alter oder der Umstand, dass ein Angehöriger im Herkunftsstaat allein lebt, reichen regelmäßig nicht aus.
Erforderlich ist vielmehr eine besondere, atypische Situation, in der der Familienangehörige in außergewöhnlicher Weise auf die konkrete Unterstützung der in Deutschland lebenden Person angewiesen ist. In Betracht kommen etwa schwerwiegende Erkrankungen, erhebliche Pflegebedürftigkeit oder sonstige besondere Abhängigkeitsverhältnisse.
Auch dann ist die Durchsetzung häufig schwierig. Die Behörden prüfen regelmäßig sehr streng, ob die notwendige Betreuung oder Unterstützung nicht auch im Herkunftsstaat, durch andere Familienangehörige oder durch Dritte erbracht werden kann.
In der Praxis sind die Erfolgsaussichten daher häufig gering. Daneben sollte immer geprüft werden, ob ein Aufenthalt auf einer eigenständigen Grundlage möglich ist, etwa für Studium, Ausbildung oder Beschäftigung.
Familiennachzug zu EU-Bürgern
Beim Familiennachzug zu freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern gelten besondere unionsrechtliche Regelungen, die in vielen Fällen deutlich günstiger sind als der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz.
Gerade Ehegatten, Kinder und bestimmte weitere Familienangehörige sind hier regelmäßig privilegiert. Das Aufenthaltsrecht entsteht in diesen Fällen grundsätzlich kraft Gesetzes, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die später ausgestellte Aufenthaltskarte hat deshalb grundsätzlich nur nachweisende Funktion.
Soll der Familienangehörige aus dem Ausland nach Deutschland einreisen, kann dennoch zunächst ein Visum erforderlich sein. Für drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern sieht das Unionsrecht dabei ein besonders zügiges und erleichtertes Verfahren vor.
In der Praxis sind EU-Fälle deshalb häufig deutlich einfacher als vergleichbare Konstellationen nach dem Aufenthaltsgesetz. Eine ausführliche Darstellung finden Sie im Beitrag zu EU-Bürgern und Freizügigkeitsrecht .
Familiennachzug zu Schutzberechtigten
Für anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte gelten beim Familiennachzug besondere Regelungen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt vor allem vom konkreten Schutzstatus, vom Verwandtschaftsverhältnis und teilweise auch davon ab, wann der Familiennachzug eingeleitet wird.
Bei anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten bestehen insbesondere für Ehegatten und minderjährige Kinder teilweise erhebliche Erleichterungen gegenüber dem gewöhnlichen Familiennachzug.
Auch die Eltern eines minderjährigen anerkannten Flüchtlings oder Asylberechtigten können unter besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Familiennachzug haben.
Für subsidiär Schutzberechtigte gelten dagegen deutlich andere Regelungen. Anders als bei anerkannten Flüchtlingen besteht grundsätzlich kein vergleichbarer gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug. Eine Aufenthaltserlaubnis kann insbesondere aus humanitären Gründen in Betracht kommen.
Noch restriktiver ist die Situation bei Personen, denen lediglich ein nationales Abschiebungsverbot zuerkannt wurde. Ein Familiennachzug ist hier grundsätzlich nicht vorgesehen und regelmäßig ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann ein Nachzug über andere gesetzliche Grundlagen in Betracht kommen.
Familiennachzug bei Duldung
Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel und vermittelt grundsätzlich kein Recht auf Familiennachzug.
Ein Familiennachzug zu einer lediglich geduldeten Person ist daher regelmäßig nicht möglich. Der sinnvollere Ansatz besteht in solchen Fällen darin, eine aufenthaltsrechtliche Perspektive in Deutschland zu schaffen.
Je nach Einzelfall können dabei Integrationsleistungen eine wichtige Rolle spielen, etwa nachhaltige Beschäftigung, gesicherter Lebensunterhalt, Sprachkenntnisse, Schul- oder Ausbildungsleistungen, lange Aufenthaltszeiten oder die Klärung der Identität.
Gelingt später der Wechsel von der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis , kann sich dadurch auch die Ausgangslage für einen zukünftigen Familiennachzug wesentlich verbessern. Mehr zu den möglichen Aufenthaltsperspektiven finden Sie im Beitrag zur Duldung.
Beteiligung der Ausländerbehörde und lange Bearbeitungszeiten
Bei vielen nationalen Visumverfahren zum Familiennachzug wird neben der deutschen Auslandsvertretung auch die Ausländerbehörde am zukünftigen Wohnort in Deutschland beteiligt.
Dadurch wirken regelmäßig mehrere Behörden an demselben Verfahren mit. Verzögerungen können deshalb sowohl bei der Auslandsvertretung als auch bei der Ausländerbehörde entstehen. In einzelnen Fällen kommen weitere Prüfungen hinzu, etwa eine Urkundenüberprüfung oder Nachforderungen von Unterlagen.
Familiennachzugsverfahren können sich dadurch über einen längeren Zeitraum hinziehen. Bleibt ein vollständig betriebenes Verfahren jedoch über ungewöhnlich lange Zeit ohne Entscheidung, sollte geprüft werden, woran das Verfahren konkret hängt und ob weitere rechtliche Schritte zur Beschleunigung in Betracht kommen.
Je nach Verfahrensstand kann insbesondere eine gezielte Aufforderung zur Entscheidung und bei fortdauernder Untätigkeit auch gerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommen. Weitere Informationen zum Ablauf finden Sie im Beitrag zum Visumverfahren .
Familiennachzug abgelehnt – Klage und gerichtlicher Rechtsschutz
Wird ein Visum oder Aufenthaltstitel zum Familiennachzug abgelehnt, sollte zunächst der konkrete Ablehnungsgrund genau geprüft werden.
Typische Streitpunkte sind beispielsweise:
- fehlende oder nicht anerkannte Sprachkenntnisse,
- Zweifel an der Sicherung des Lebensunterhalts,
- Fragen zur Wirksamkeit der Ehe,
- Zweifel an einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung,
- ungeklärtes oder streitiges Sorgerecht,
- oder die rechtliche Einordnung des Aufenthaltsstatus der in Deutschland lebenden Bezugsperson.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann je nach Verfahrensart gerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommen.
Welches Vorgehen erforderlich ist, hängt insbesondere davon ab, ob ein Visumverfahren im Ausland oder ein Aufenthaltsverfahren im Bundesgebiet betroffen ist und welche konkrete Entscheidung ergangen ist. In Betracht kommen je nach Fall insbesondere eine Klage und gegebenenfalls zusätzlicher Eilrechtsschutz.
Entscheidend ist deshalb zunächst, die Ablehnungsgründe rechtlich einzuordnen und zu prüfen, ob die Behörde die Voraussetzungen des Familiennachzugs zutreffend bewertet hat.
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