AUFENTHALTSRECHT

Duldung

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Sie bescheinigt lediglich, dass die Abschiebung einer ausreisepflichtigen Person vorübergehend ausgesetzt ist. Die Gründe hierfür können sehr unterschiedlich sein. Gleichzeitig können sich aus einem länger andauernden geduldeten Aufenthalt unterschiedliche Wege in eine Aufenthaltserlaubnis entwickeln.

Was ist eine Duldung?

Eine Duldung bescheinigt die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine bestehende Ausreisepflicht gegenwärtig nicht durchgesetzt werden kann.

Anders als eine Aufenthaltserlaubnis vermittelt die Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel. Die betroffene Person bleibt grundsätzlich ausreisepflichtig.

Die Ausreisepflicht selbst wird durch die Duldung daher nicht beseitigt. Lediglich ihre zwangsweise Durchsetzung durch eine Abschiebung ist vorübergehend ausgesetzt. Trotzdem kann gerade ein länger andauernder geduldeter Aufenthalt später für verschiedene Bleiberechtsregelungen von erheblicher Bedeutung sein.

Wann wird eine Duldung erteilt?

Eine Duldung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

Zu den tatsächlichen Abschiebungshindernissen können beispielsweise fehlende Reisedokumente, fehlende Transportmöglichkeiten oder andere Umstände gehören, die die Durchführung einer Abschiebung derzeit faktisch verhindern.

Zu den rechtlichen Abschiebungshindernissen können insbesondere grundrechtliche, familiäre oder verfahrensrechtliche Gründe zählen. Auch gesundheitliche Gründe können eine Rolle spielen, etwa wenn eine Reise aus medizinischen Gründen nicht durchgeführt werden kann oder sich aus der Abschiebung selbst erhebliche gesundheitliche Gefahren ergeben.

Gerade bei gesundheitlichen Abschiebungshindernissen stellt das Aufenthaltsrecht besondere Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen und medizinische Nachweise. Eine Erkrankung allein führt deshalb nicht automatisch zu einer Duldung.

Fehlen Pass- oder Passersatzpapiere, kann dies die Abschiebung ebenfalls tatsächlich verhindern. Gleichzeitig bestehen regelmäßig Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung entsprechender Dokumente. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, kann dies erhebliche aufenthaltsrechtliche Nachteile haben.

Entscheidend ist immer der konkrete Grund, der einer Abschiebung aktuell entgegensteht. Nicht jede bloße Verzögerung einer Abschiebung begründet automatisch einen Anspruch auf eine Duldung.

Keine Abschiebung – automatisch geduldet?

Grundsätzlich soll es im Bundesgebiet keinen ungeregelten aufenthaltsrechtlichen Zustand geben. Ist eine Person vollziehbar ausreisepflichtig, muss deshalb geklärt sein, ob die Abschiebung tatsächlich durchgeführt werden kann oder ob sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auszusetzen ist.

In der Praxis stellen Ausländerbehörden teilweise eigene Bescheinigungen aus, die weder einen Aufenthaltstitel noch ausdrücklich eine Duldung darstellen. Solche Zwischenlösungen sind gesetzlich jedoch nicht als eigenständiger Aufenthaltsstatus vorgesehen. Entscheidend bleibt, welche rechtliche Situation tatsächlich besteht.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Person, die sich weiterhin in Deutschland aufhält und nicht abgeschoben wird, automatisch geduldet ist. Wer beispielsweise untertaucht oder sich dem Zugriff der Behörden entzieht, wird nicht allein deshalb geduldet.

Es kommt daher auf den Einzelfall an: Besteht ein tatsächliches oder rechtliches Abschiebungshindernis, kann eine Duldung zu erteilen sein. Fehlt ein solches Hindernis, entsteht eine Duldung nicht allein dadurch, dass eine Abschiebung faktisch noch nicht vollzogen wurde.

Wie lange gilt eine Duldung?

Die Gültigkeitsdauer einer Duldung hängt vom jeweiligen Duldungsgrund ab und wird von der Ausländerbehörde festgelegt. Abgesehen von besonderen Duldungsformen werden Duldungsbescheinigungen in der Praxis meist nur für relativ kurze Zeiträume ausgestellt – häufig für einige Wochen oder wenige Monate, teilweise auch bis zu sechs Monate.

Besteht das Abschiebungshindernis nach Ablauf der Bescheinigung fort, muss die Duldung regelmäßig erneut verlängert werden. Dadurch kann es zu sogenannten Kettenduldungen kommen, bei denen eine Person über lange Zeit immer wieder nur für kurze Zeiträume geduldet wird.

Wichtig ist: Das auf der Duldungsbescheinigung eingetragene Gültigkeitsdatum bedeutet grundsätzlich nicht, dass eine Abschiebung bis zu diesem Datum ausgeschlossen ist. Entfällt der Grund, der die Abschiebung bisher verhindert hat, kann die Aufenthaltsbeendigung auch vorher wieder möglich werden.

Die Duldung vermittelt daher nur einen begrenzten Schutz. Gerade bei langjährigen Duldungsverläufen kann diese Unsicherheit erheblich belastend sein. Schule, Arbeit, soziale Bindungen oder ein langjähriger Aufenthalt können für die rechtliche Bewertung wichtig sein, verhindern eine Abschiebung aber nicht automatisch.

Arbeiten mit Duldung

Eine Duldung vermittelt nicht automatisch eine Arbeitserlaubnis. Ob eine Beschäftigung aufgenommen werden darf, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Nebenbestimmungen in der Duldungsbescheinigung ab.

In vielen Fällen muss vor Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung zunächst eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Diese Verfahren können sich in der Praxis erheblich verzögern.

Daneben gibt es Konstellationen, in denen ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht. Besonders relevant sind Fälle, in denen die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass die betroffene Person bei der Klärung ihrer Identität oder der Beschaffung eines Passes nicht ausreichend mitwirkt.

Gerade hier kommt es in der Praxis häufig zu Streit darüber, ob tatsächlich eine fehlende Mitwirkung vorliegt. Die Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren kann je nach Herkunftsstaat kompliziert und langwierig sein. Nicht jede Verzögerung beruht deshalb automatisch auf einem Fehlverhalten der betroffenen Person.

Auch bei Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten können besondere Beschäftigungsverbote gelten.

Reisen mit einer Duldung

Mit einer Duldung kann grundsätzlich nicht wie mit einem Aufenthaltstitel gereist werden. Die Duldung gilt für den Aufenthalt im Bundesgebiet und bescheinigt, dass die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist.

Sie vermittelt kein eigenständiges Recht, Deutschland zu verlassen und anschließend wieder einzureisen. Wer aus Deutschland ausreist, kann sich für eine spätere Wiedereinreise deshalb nicht auf die frühere Duldung berufen.

Eine erneute legale Einreise setzt vielmehr eine eigenständige Einreiseberechtigung voraus, etwa ein Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel. Praktisch bedeutet dies: Eine Duldung ermöglicht keinen gewöhnlichen Urlaub oder eine Auslandsreise mit anschließender problemloser Rückkehr nach Deutschland.

Wohnsitzauflage und räumliche Beschränkung

Mit einer Duldung kann eine Wohnsitzauflage oder eine räumliche Beschränkung verbunden sein. Dadurch kann festgelegt werden, in welchem Bundesland, Landkreis oder an welchem konkreten Ort die betroffene Person wohnen muss.

Ein häufiger Hintergrund ist der Bezug öffentlicher Leistungen. Die Wohnsitzauflage dient unter anderem dazu, die Verteilung der Sozialleistungen zwischen den zuständigen Behörden zu steuern. Ein Zuzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde soll nicht ohne Weiteres dazu führen, dass diese künftig für die Leistungsgewährung zuständig wird.

Nimmt die betroffene Person eine Erwerbstätigkeit auf und sichert ihren Lebensunterhalt eigenständig, kann die Grundlage für die Wohnsitzauflage entfallen. In solchen Fällen kann geprüft werden, ob ein Umzug möglich ist und die bestehende Auflage aufgehoben oder geändert werden kann.

Daneben kann eine Änderung der Wohnsitzauflage aus familiären, humanitären oder anderen gewichtigen persönlichen Gründen beantragt werden, etwa bei einem Zuzug zu nahen Familienangehörigen oder besonderen Betreuungssituationen.

Besondere Formen der Duldung

Neben der allgemeinen Duldung gibt es besondere Duldungsformen, die zugleich eine längerfristige aufenthaltsrechtliche Perspektive eröffnen können. Besonders relevant sind die Ausbildungsduldung und die Beschäftigungsduldung.

Ausbildungsduldung

Die Ausbildungsduldung kommt insbesondere für Personen in Betracht, die eine qualifizierte Berufsausbildung aufnehmen oder bereits aufgenommen haben. Sie kann eine deutlich stabilere Perspektive bieten als eine gewöhnliche, nur für wenige Monate ausgestellte Duldung.

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung können sich zudem weitere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten ergeben. Die Ausbildungsduldung kann deshalb gerade für junge Menschen eine sinnvolle Brücke aus einem unsicheren Duldungsstatus darstellen.

Besonders wichtig ist die Klärung der Identität. Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, welche Schritte zur Passbeschaffung und Identitätsklärung erforderlich sind und wie diese gegenüber der Ausländerbehörde dokumentiert werden können.

Beschäftigungsduldung

Die Beschäftigungsduldung richtet sich an Personen, die bereits über einen längeren Zeitraum geduldet sind und nachhaltig einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.

Sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die Beschäftigungsduldung grundsätzlich für 30 Monate erteilt. Dabei sind zahlreiche Voraussetzungen gleichzeitig zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf den bisherigen Aufenthaltsverlauf, die Beschäftigung, die Sicherung des Lebensunterhalts und die Identitätsklärung.

Besonders interessant ist die Beschäftigungsduldung als mögliche Brücke in einen gesicherten Aufenthalt: Nach 30 Monaten kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG möglich sein.

Duldung für Personen mit ungeklärter Identität – „Duldung Light“

Eine besondere Form ist die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG, umgangssprachlich häufig als „Duldung Light“ bezeichnet.

Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn eine vollziehbar ausreisepflichtige Person ihre Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen verhindert, beispielsweise durch eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit oder dadurch, dass zumutbare Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers nicht vorgenommen werden.

Mit der Duldung Light sind erhebliche Einschränkungen verbunden:

  • Eine Erwerbstätigkeit darf grundsätzlich nicht erlaubt werden.
  • Es bestehen besondere wohnsitzrechtliche Einschränkungen.
  • Die Zeiten mit einer Duldung nach § 60b werden grundsätzlich nicht als sogenannte Vorduldungszeiten angerechnet.

Gerade der letzte Punkt kann erhebliche Auswirkungen haben. Viele spätere Bleiberechtsregelungen knüpfen an bestimmte Aufenthalts- oder Duldungszeiten an. Eine Duldung Light kann deshalb die spätere Aufenthaltsperspektive deutlich verschlechtern.

Werden zuvor unterlassene zumutbare Mitwirkungshandlungen nachgeholt, kann die Situation jedoch verändert werden. Deshalb ist eine Duldung Light nicht zwingend ein dauerhafter Status.

In der Praxis ist häufig streitig, ob tatsächlich eine fehlende Mitwirkung vorliegt. Die Beschaffung von Pass- oder Identitätsdokumenten kann je nach Herkunftsstaat kompliziert und langwierig sein. Entscheidend ist deshalb, welche konkreten Mitwirkungshandlungen verlangt wurden, ob diese zumutbar waren und welche Bemühungen bereits nachweisbar unternommen wurden.

Aufenthaltsrechtliche Perspektiven aus der Duldung

Eine Duldung muss nicht dauerhaft bestehen bleiben. Je nach Aufenthaltsdauer, Integration, Alter, familiärer Situation und Grund des Abschiebungshindernisses können unterschiedliche Wege in eine Aufenthaltserlaubnis führen.

Besonders relevant sind in der Praxis die Bleiberechtsregelungen nach § 25b und § 25a AufenthG sowie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Daneben können je nach Einzelfall auch familiäre, humanitäre oder beschäftigungsbezogene Aufenthaltstitel in Betracht kommen.

Bleiberecht nach § 25b AufenthG

Eine der wichtigsten Aufenthaltsperspektiven für langjährig geduldete Personen ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG.

Die Vorschrift richtet sich an Personen, die sich bereits über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalten und sich nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben.

Dabei spielen insbesondere die Aufenthaltsdauer, die Sicherung des Lebensunterhalts, Sprachkenntnisse, familiäre Verhältnisse, die Integration von Kindern sowie die bisherige Mitwirkung im Aufenthaltsverfahren eine Rolle. Gerade bei langjährigen Duldungsverläufen kann § 25b eine der wichtigsten Möglichkeiten darstellen, in einen regulären Aufenthaltstitel zu wechseln.

Bleiberecht nach § 25a AufenthG

Für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige enthält § 25a AufenthG eine eigenständige Bleiberechtsregelung.

Besonders relevant sind dabei die bisherige Aufenthaltsdauer, schulische oder berufliche Integration und die Frage, ob eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland zu erwarten ist. Gerade für junge Menschen, die einen wesentlichen Teil ihres Lebens und ihrer Schulzeit in Deutschland verbracht haben, kann § 25a eine wichtige Aufenthaltsperspektive eröffnen.

Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG

Eine weitere wichtige Möglichkeit ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Sie kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Entscheidend ist dabei nicht allein, ob eine Abschiebung derzeit praktisch durchgeführt wird. Zu prüfen ist insbesondere, worauf das Ausreisehindernis beruht, wie dauerhaft es ist und ob die betroffene Person dessen Fortbestand selbst zu vertreten hat.

Von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis

Die entscheidende Frage sollte bei einem länger andauernden Duldungsstatus deshalb nicht nur lauten, warum die Abschiebung derzeit ausgesetzt ist, sondern auch, ob inzwischen die Voraussetzungen für eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind.

Der Schritt von der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis ist für viele Betroffene ein wesentlicher aufenthaltsrechtlicher Meilenstein. Er bedeutet den Wechsel von einem lediglich vorübergehend ausgesetzten Abschiebungsvollzug hin zu einem rechtlich gesicherten Aufenthaltsstatus.

Ob dieser Schritt möglich ist, bedarf häufig einer umfassenden Prüfung des bisherigen Aufenthaltsverlaufs. Dabei spielen insbesondere Aufenthaltsdauer, Identitätsklärung, Beschäftigung, Lebensunterhalt, Sprachkenntnisse, familiäre Bindungen, Schul- oder Ausbildungsleistungen und die bisherige Mitwirkung eine Rolle.

Gerade bei Personen, die über längere Zeit Integrationsleistungen erbracht haben, bestehen in der Praxis häufig mehrere mögliche Aufenthaltsperspektiven gleichzeitig. Welcher Weg rechtlich eröffnet ist und welcher strategisch am sinnvollsten erscheint, hängt von der konkreten Situation ab.

Abschiebung trotz Duldung

Eine Duldung bietet keinen gesicherten Aufenthaltsstatus. Sie ist kein Aufenthaltstitel, sondern lediglich die Bescheinigung darüber, dass eine Abschiebung derzeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann.

Entscheidend ist deshalb immer der konkrete Duldungsgrund. Fällt dieser weg, kann auch die Grundlage für die Duldung entfallen.

Ein typisches Beispiel sind fehlende Pass- oder Passersatzpapiere. Solange eine Abschiebung deshalb tatsächlich nicht möglich ist, kann eine Duldung erteilt werden. Beschafft die Ausländerbehörde später jedoch Passersatzpapiere oder liegen die erforderlichen Reisedokumente anderweitig vor, kann dieses Abschiebungshindernis entfallen. Eine Abschiebung kann dann grundsätzlich wieder möglich werden.

Das auf der Duldungsbescheinigung eingetragene Gültigkeitsdatum ist deshalb kein verlässlicher Schutz davor, dass sich die Situation vorher ändert. Maßgeblich ist nicht allein das Papier, sondern ob der tatsächliche oder rechtliche Grund, der die Abschiebung verhindert, weiterhin besteht.

Rechtsschutz bei Duldung und drohender Abschiebung

Welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes bestehen, hängt stark von der individuellen Verfahrenssituation ab. Einen einheitlichen Rechtsweg gibt es in diesem Bereich nicht.

Es kann beispielsweise vorkommen, dass die Ausländerbehörde auf einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Duldung schlicht nicht reagiert, obwohl ein konkretes Abschiebungshindernis geltend gemacht wird. In solchen Fällen kann je nach Dringlichkeit ein gerichtliches Eilverfahren erforderlich sein.

Ebenso kann die Situation entstehen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – also der Versuch, aus der Duldung in einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu wechseln – abgelehnt wird und gleichzeitig eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Dann muss geprüft werden, welche gerichtlichen Schritte notwendig sind, um sowohl die aufenthaltsrechtliche Entscheidung als auch eine drohende Aufenthaltsbeendigung anzugreifen.

Der Rechtsschutz bei Duldung und Abschiebung ist deshalb vielfältig und stark einzelfallabhängig. Entscheidend sind insbesondere der aktuelle Aufenthaltsstatus, der geltend gemachte Duldungsgrund, bereits gestellte Anträge, ergangene Bescheide und die Frage, wie konkret eine Abschiebung bereits vorbereitet ist.

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