Arbeitsplatzsuche & Fachkräfteeinwanderung
Chancenkarte für die Arbeitsplatzsuche in Deutschland
Die Chancenkarte nach § 20a AufenthG ermöglicht es, auch ohne bereits bestehenden Arbeitsvertrag nach Deutschland einzureisen und hier nach einer Beschäftigung zu suchen. Sie richtet sich insbesondere an Personen mit einer beruflichen oder akademischen Qualifikation, die ihre berufliche Zukunft in Deutschland aufbauen möchten.
Was ist die Chancenkarte?
Die Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG. Sie wurde im Zuge der Reform der Fachkräfteeinwanderung geschaffen und ermöglicht insbesondere eine Arbeitsplatzsuche in Deutschland, obwohl noch kein konkreter Arbeitgeber feststeht.
Damit unterscheidet sie sich von vielen klassischen Aufenthaltserlaubnissen zur Erwerbstätigkeit. Für diese wird regelmäßig bereits ein Arbeitsplatz oder zumindest ein verbindliches Arbeitsplatzangebot benötigt.
Die Chancenkarte kann dagegen bereits dazu dienen, einen solchen Arbeitsplatz überhaupt erst zu finden.
Daneben kann sie der Suche nach geeigneten Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation dienen.
Gerade darin liegt der wesentliche Zweck der Chancenkarte: Qualifizierte Personen sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Arbeitsplatzsuche unmittelbar in Deutschland durchzuführen.
Befindet sich der Antragsteller noch im Ausland, erfolgt die Einreise grundsätzlich über ein nationales Visum.
Wer kann eine Chancenkarte erhalten?
Eine Besonderheit der Chancenkarte wird häufig übersehen: Nicht jeder Antragsteller muss das Punktesystem durchlaufen.
Das Gesetz eröffnet zwei unterschiedliche Zugangswege.
Bereits Fachkraft
Wer bereits Fachkraft im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG ist, kann die Chancenkarte grundsätzlich ohne Erreichen einer Mindestpunktzahl erhalten.
Punktesystem
Wer noch nicht als Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gilt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen über das Punktesystem des § 20b AufenthG qualifizieren.
Die Unterscheidung ist praktisch wichtig. Bei der Prüfung eines Antrags sollte deshalb zunächst geklärt werden, ob überhaupt eine Punkteberechnung erforderlich ist.
Chancenkarte ohne Punktesystem: Wer bereits Fachkraft ist
Wer bereits eine Fachkraft im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG ist, erfüllt einen der beiden grundlegenden Zugangswege zur Chancenkarte.
Das betrifft insbesondere Personen mit einer entsprechenden beruflichen oder akademischen Qualifikation, die die gesetzlichen Anforderungen an die Fachkrafteigenschaft erfüllt.
Das Punktesystem ist eine alternative Möglichkeit für Personen, die nicht bereits unter den Fachkräftebegriff des Aufenthaltsgesetzes fallen.
Wer bereits einen konkreten Arbeitgeber gefunden hat, sollte allerdings prüfen, ob statt der Chancenkarte bereits unmittelbar ein regulärer Aufenthaltstitel zur Beschäftigung günstiger ist. Informationen zur Einreise qualifizierter Arbeitnehmer finden Sie auch im Beitrag zur Fachkräfteeinwanderung.
Chancenkarte über das Punktesystem
Wer nicht bereits Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist, kann die Chancenkarte über das Punktesystem des § 20b AufenthG erhalten.
Dafür müssen zunächst bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Anschließend werden verschiedene persönliche und berufliche Merkmale bewertet.
Für die Chancenkarte über diesen Zugangsweg müssen grundsätzlich mindestens sechs Punkte erreicht werden.
Wofür können Punkte vergeben werden?
Berücksichtigt werden insbesondere:
- bestimmte Ergebnisse eines Anerkennungsverfahrens,
- deutsche Sprachkenntnisse,
- sehr gute englische Sprachkenntnisse,
- einschlägige Berufserfahrung,
- bestimmte berufliche Qualifikationen,
- das Alter,
- frühere rechtmäßige Aufenthalte in Deutschland,
- sowie unter bestimmten Voraussetzungen die gemeinsame Einreise mit einem Ehegatten oder Lebenspartner.
Zusätzlich müssen die gesetzlichen Grundvoraussetzungen erfüllt und die einzelnen Merkmale ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Entscheidend ist deshalb nicht nur die rechnerische Punktzahl.
Welche Qualifikation wird benötigt?
Die Chancenkarte über das Punktesystem steht nicht völlig unabhängig von einer beruflichen Qualifikation zur Verfügung.
Grundsätzlich wird eine geeignete ausländische Berufs- oder Hochschulqualifikation benötigt.
In Betracht kommt insbesondere eine im Ausbildungsstaat staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit einer Ausbildungsdauer von grundsätzlich mindestens zwei Jahren.
Alternativ kann ein im Staat des Erwerbs staatlich anerkannter ausländischer Hochschulabschluss ausreichend sein.
Darüber hinaus berücksichtigt das Gesetz bestimmte qualifizierte Berufsabschlüsse deutscher Auslandshandelskammern.
Gerade dies kann die Chancenkarte für Personen interessant machen, deren ausländische Qualifikation zwar vorhanden ist, die aber noch nicht alle Voraussetzungen für einen klassischen Fachkräfteaufenthalt erfüllen.
Je nach Abschluss kann allerdings eine Bestätigung einer fachkundigen Stelle erforderlich sein. Bei ausländischen Hochschul- und Berufsqualifikationen spielt dabei insbesondere die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – ZAB – eine wichtige Rolle.
Welche Sprachkenntnisse sind erforderlich?
Wer die Chancenkarte über das Punktesystem beantragt, muss grundsätzlich entweder deutsche oder englische Sprachkenntnisse nachweisen.
Bessere Sprachkenntnisse können darüber hinaus bei der Punkteberechnung zusätzlich berücksichtigt werden.
Wichtig ist, dass die Kenntnisse in geeigneter Weise nachgewiesen werden können. Allein der Umstand, dass Englisch im Herkunftsstaat weit verbreitet oder Amtssprache ist, muss nicht in jedem Fall als Nachweis eines bestimmten Sprachniveaus genügen.
Informationen zu anderen Aufenthaltstiteln, bei denen ein Sprachkurs im Mittelpunkt steht, finden Sie unter Aufenthalt zum Sprachkurs.
Muss der Lebensunterhalt gesichert sein?
Ja. Der Lebensunterhalt muss bei Erteilung der Chancenkarte gesichert sein.
Das gilt sowohl für Fachkräfte als auch für Personen, die die Chancenkarte über das Punktesystem beantragen.
Wer zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einreisen möchte, muss deshalb nachweisen können, dass der Aufenthalt zunächst finanziert werden kann.
In der Praxis können hierfür – abhängig von der konkreten Konstellation – beispielsweise ausreichende eigene Mittel, ein Sperrkonto oder bereits vorhandene zulässige Einkünfte von Bedeutung sein.
Die finanzielle Absicherung ist eine eigenständige Voraussetzung für die Erteilung.
Kann die Chancenkarte aus Deutschland beantragt werden?
Eine Chancenkarte kann nicht nur aus dem Ausland beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Wechsel innerhalb Deutschlands möglich.
Dafür muss allerdings bereits ein Aufenthaltstitel aus einem der gesetzlich vorgesehenen Bereiche bestehen, insbesondere zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit.
Hierzu können auch Aufenthalte zum Studium oder zum Besuch eines Sprachkurses gehören.
Wer beispielsweise gerade eine Berufsausbildung nach § 16a AufenthG absolviert oder einen anderen Ausbildungsaufenthalt besitzt, sollte vor einem Wechsel prüfen, welcher Aufenthaltstitel nach Abschluss oder Abbruch des bisherigen Aufenthaltszwecks tatsächlich in Betracht kommt.
Vor einem Zweckwechsel sollte deshalb zunächst geprüft werden, welche Aufenthaltserlaubnis aktuell besteht und ob ein Wechsel rechtlich zulässig ist.
Darf man mit der Chancenkarte arbeiten?
Ja – allerdings nur in einem gesetzlich begrenzten Umfang.
Die Such-Chancenkarte erlaubt eine oder mehrere Teilzeitbeschäftigungen von insgesamt durchschnittlich bis zu 20 Stunden pro Woche.
Es können also grundsätzlich auch mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig bestehen.
Wer beispielsweise zwei Beschäftigungen ausübt, darf nicht in jedem Arbeitsverhältnis jeweils 20 Stunden arbeiten. Maßgeblich ist der gesamte durchschnittliche Beschäftigungsumfang.
Die Wochenstundenzahl muss dabei durchschnittlich eingehalten werden. Das ermöglicht auch Arbeitsmodelle, bei denen in einer einzelnen Woche mehr und in einer anderen Woche entsprechend weniger gearbeitet wird.
Beschäftigungen, die über den gesetzlich zugelassenen Umfang hinausgehen, sind dagegen nicht erlaubt.
Ist Probearbeit mit der Chancenkarte erlaubt?
Zusätzlich zu den zulässigen Teilzeitbeschäftigungen ermöglicht die Chancenkarte auch Probebeschäftigungen.
Dadurch kann ein möglicher Arbeitgeber prüfen, ob eine dauerhafte Beschäftigung in Betracht kommt, bevor anschließend gegebenenfalls ein regulärer Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit beantragt wird.
Eine Probebeschäftigung muss allerdings einen Bezug zu einer möglichen späteren aufenthaltsrechtlichen Perspektive haben.
Relevant sind insbesondere Beschäftigungen, die zu einer qualifizierten Beschäftigung, einer Ausbildung oder einer Maßnahme zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation führen können.
Während der Geltungsdauer der Chancenkarte können auch verschiedene Probebeschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern durchgeführt werden.
Wie lange wird die Chancenkarte erteilt?
Die normale Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche wird zunächst für höchstens ein Jahr erteilt.
Diese erste Phase wird häufig als Such-Chancenkarte bezeichnet.
Innerhalb dieses Zeitraums soll eine geeignete Beschäftigung oder eine andere berufliche Perspektive gefunden werden.
Ziel ist nicht ein dauerhafter Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche, sondern möglichst der anschließende Wechsel in einen Aufenthaltstitel zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit.
Was ist die Folge-Chancenkarte?
Eine besondere Regelung besteht für Personen, die während ihrer Chancenkarte bereits eine qualifizierte Beschäftigung gefunden haben, aber noch nicht alle Voraussetzungen für einen regulären Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit erfüllen.
In diesem Fall kann die Chancenkarte unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.
Voraussetzung ist insbesondere, dass ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Sie setzt bereits eine konkrete qualifizierte Beschäftigung voraus und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein anderer Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit noch nicht erteilt werden kann.
Die Verlängerung steht im Ermessen der zuständigen Behörde.
Was passiert, wenn ein Arbeitsplatz gefunden wurde?
Wer während der Chancenkarte einen geeigneten Arbeitsplatz findet, sollte prüfen, ob unmittelbar in einen regulären Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit gewechselt werden kann.
Je nach Qualifikation, Beschäftigung und Einkommen kommen unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht.
Bei akademisch qualifizierten Arbeitnehmern kann beispielsweise eine Blaue Karte EU möglich sein. Daneben kommen insbesondere Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit beruflicher oder akademischer Ausbildung sowie weitere Beschäftigungstitel in Betracht.
Gerade an dieser Stelle ist nicht nur entscheidend, ob irgendein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
Unterschiede können sich insbesondere bei einem späteren Arbeitgeberwechsel, beim Familiennachzug oder bei den Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis ergeben.
Kann später erneut eine Chancenkarte beantragt werden?
Die Such-Chancenkarte kann nicht beliebig oft unmittelbar hintereinander genutzt werden.
Wer sich beispielsweise zwölf Monate auf Grundlage einer Such-Chancenkarte in Deutschland aufgehalten hat, kann grundsätzlich erst dann erneut eine solche Chancenkarte erhalten, wenn er sich anschließend mindestens ebenso lange
- im Ausland oder
- auf einer anderen Rechtsgrundlage erlaubt in Deutschland aufgehalten hat.
Die erforderliche Wartezeit entspricht damit grundsätzlich der Dauer des vorangegangenen Aufenthalts mit der Such-Chancenkarte.
Für die besondere Folge-Chancenkarte gelten insoweit andere Regeln.
Chancenkarte und Niederlassungserlaubnis
Die normale Such-Chancenkarte soll gerade keinen dauerhaften Aufenthalt vermitteln.
Solange lediglich die normale Such-Chancenkarte besteht, kann aus diesem Titel selbst grundsätzlich keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Bei einer verlängerten Folge-Chancenkarte ist die Rechtslage anders. Darüber hinaus können Zeiten eines Aufenthalts mit Chancenkarte für spätere Berechnungen von Aufenthaltszeiten grundsätzlich relevant bleiben.
Für die langfristige Aufenthaltsplanung ist deshalb in vielen Fällen sinnvoll, nach erfolgreicher Arbeitsplatzsuche möglichst in einen geeigneten regulären Erwerbstätigkeitstitel zu wechseln.
Was ist der Unterschied zu § 20 AufenthG?
Die Chancenkarte nach § 20a AufenthG und die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG werden häufig miteinander verwechselt.
Beide Vorschriften ermöglichen eine Arbeitsplatzsuche, verfolgen aber unterschiedliche Konzepte.
§ 20 AufenthG betrifft insbesondere Personen, die bereits einen bestimmten Aufenthalt in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben – beispielsweise ein Studium, eine Berufsausbildung, eine Forschungstätigkeit oder ein Anerkennungsverfahren.
§ 20a AufenthG ermöglicht dagegen insbesondere auch die Einreise aus dem Ausland zur Arbeitsplatzsuche, obwohl noch kein konkreter Arbeitgeber vorhanden ist.
Ein weiterer wichtiger Unterschied betrifft die Arbeitserlaubnis. Bei der Such-Chancenkarte gilt grundsätzlich die Begrenzung auf durchschnittlich 20 Wochenstunden. Bei der Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG besteht diese besondere 20-Stunden-Begrenzung dagegen nicht.
Besteht ein Anspruch auf die Chancenkarte?
Die Chancenkarte unterscheidet sich auch in diesem Punkt von manchen anderen Aufenthaltstiteln.
§ 20a Abs. 3 AufenthG bestimmt, dass die Chancenkarte bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt werden kann.
Die Erteilung steht damit grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde.
Die Entscheidung muss sich am Zweck der gesetzlichen Regelung orientieren und die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
Wird ein Antrag abgelehnt, kann deshalb entscheidend sein, ob tatsächlich eine Voraussetzung fehlt, die Punkte falsch berechnet wurden oder die Behörde bei ihrer Entscheidung von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen ausgegangen ist.
Fazit
Die Chancenkarte eröffnet qualifizierten Personen die Möglichkeit, ohne bereits bestehenden Arbeitsvertrag nach Deutschland zu kommen und hier nach einer beruflichen Perspektive zu suchen.
Dabei gibt es zwei unterschiedliche Zugangswege: Wer bereits Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist, benötigt grundsätzlich keine Mindestpunktzahl. Andere Antragsteller können sich über das Punktesystem qualifizieren.
Während der Suchphase können grundsätzlich Beschäftigungen von durchschnittlich bis zu 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Daneben sind bestimmte Probebeschäftigungen möglich.
Die normale Chancenkarte wird für höchstens ein Jahr erteilt. Wird eine qualifizierte Beschäftigung gefunden, sollte geprüft werden, ob unmittelbar in einen regulären Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit gewechselt werden kann. Unter besonderen Voraussetzungen kann stattdessen eine Folge-Chancenkarte für bis zu zwei weitere Jahre in Betracht kommen.
Gerade bei ausländischen Berufsabschlüssen, Anerkennungsverfahren und der Berechnung der erforderlichen Punkte lohnt sich eine genaue Prüfung vor der Antragstellung. Nicht selten entscheidet das Zusammenspiel von Qualifikation, Sprachnachweis, Berufserfahrung, Anerkennung und geplantem weiteren Aufenthaltsweg über den Erfolg eines Antrags.
Sie möchten eine Chancenkarte beantragen?
Ich prüfe, ob die Voraussetzungen für eine Chancenkarte vorliegen, ob eine ausreichende Punktzahl erreicht wird und ob möglicherweise bereits ein anderer Aufenthaltstitel die bessere aufenthaltsrechtliche Perspektive bietet.