§ 16f AufenthG – Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs
Wer für einen intensiven Deutschsprachkurs nach Deutschland kommen möchte, kann hierfür unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16f AufenthG erhalten. Entscheidend ist insbesondere, welchem Zweck der Sprachkurs dient und wie der Aufenthalt finanziert wird.
Was regelt § 16f AufenthG?
§ 16f AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient.
Die Vorschrift betrifft damit insbesondere Personen, die für einen eigenständigen Deutschsprachkurs nach Deutschland kommen möchten. Dient der Sprachkurs dagegen unmittelbar der Vorbereitung auf ein Studium oder eine Berufsausbildung, kann eine andere aufenthaltsrechtliche Grundlage einschlägig sein.
Nicht jeder Deutschkurs führt zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16f AufenthG. Entscheidend ist, weshalb der Sprachkurs besucht wird und welcher weitere Aufenthaltszweck gegebenenfalls bereits feststeht.
Für welche Sprachkurse gilt § 16f AufenthG?
Typischer Anwendungsfall ist ein Deutschsprachkurs, der eigenständiger Zweck des Aufenthalts ist. Der Aufenthalt soll also gerade dazu dienen, die deutschen Sprachkenntnisse zu erwerben oder erheblich zu verbessern.
In der Praxis sollte aus der Anmeldung oder Bestätigung der Sprachschule eindeutig hervorgehen, um welchen Kurs es sich handelt, wann dieser beginnt und endet und in welchem zeitlichen Umfang Unterricht stattfindet.
Studienvorbereitender Sprachkurs
§ 16f AufenthG betrifft ausdrücklich Sprachkurse, die nicht der Studienvorbereitung dienen.
Ist bereits geplant, nach dem Sprachkurs ein Studium aufzunehmen und dient der Sprachkurs der Vorbereitung hierauf, ist regelmäßig zu prüfen, ob der Aufenthalt dem Aufenthaltszweck Studium zuzuordnen ist.
Wer bereits eine Studienzulassung oder eine bedingte Zulassung besitzt und Deutschkenntnisse gerade für das anschließende Studium erwerben muss, sollte nicht ohne Weiteres ein reines Sprachkursvisum nach § 16f beantragen.
Sprachkurs vor einer Berufsausbildung
Auch bei einer bereits feststehenden Berufsausbildung sollte geprüft werden, ob überhaupt § 16f AufenthG die passende Rechtsgrundlage ist.
Bei einer qualifizierten betrieblichen Berufsausbildung kann der Aufenthaltszweck nach § 16a AufenthG bereits einen vorbereitenden Deutschsprachkurs umfassen. In solchen Fällen kann es sinnvoller sein, von Beginn an das Visum für die Ausbildung zu beantragen.
Muss es sich um einen Intensivsprachkurs handeln?
Für ein nationales Visum zum Sprachkurs muss der Sprachkurs den tatsächlichen Schwerpunkt des Aufenthalts bilden. Ein lediglich gelegentlich oder nebenbei besuchter Sprachkurs reicht hierfür regelmäßig nicht aus.
Aus diesem Grund spielt der zeitliche Umfang des Kurses in der Praxis eine wichtige Rolle. Die Auslandsvertretung kann insbesondere Nachweise über Unterrichtszeiten, Kursdauer und Kursgebühren verlangen.
Sicherung des Lebensunterhalts
Für die Erteilung des Visums beziehungsweise der Aufenthaltserlaubnis muss grundsätzlich nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt während des Aufenthalts gesichert ist.
Der Nachweis kann je nach Einzelfall beispielsweise durch eigene Mittel, ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung erbracht werden.
Da sich die maßgeblichen Beträge regelmäßig ändern, sollte vor der Antragstellung geprüft werden, welcher Finanzierungsnachweis zum jeweiligen Zeitpunkt verlangt wird.
Darf man während des Sprachkurses arbeiten?
Ja. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach § 16f Abs. 1 AufenthG berechtigt inzwischen zu einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche.
Das ist eine wesentliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage, unter der die Erwerbstätigkeit bei einem eigenständigen Sprachkurs deutlich stärker beschränkt war.
Die erlaubte Beschäftigung ergänzt den Aufenthalt. Sie darf nicht dazu führen, dass tatsächlich die Erwerbstätigkeit und nicht mehr der Sprachkurs im Mittelpunkt steht.
Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs
Wer für einen längerfristigen Sprachkurs nach Deutschland einreisen möchte und visumpflichtig ist, muss grundsätzlich vor der Einreise ein nationales Visum beantragen.
Im Visumverfahren werden insbesondere der konkrete Sprachkurs, die Finanzierung und die Plausibilität des beabsichtigten Aufenthalts geprüft.
Wie lange wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt?
Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für den Zeitraum erteilt, der für die Teilnahme am vorgesehenen Sprachkurs erforderlich ist.
Maßgeblich sind daher insbesondere Beginn und Ende des gebuchten Sprachkurses. Soll der Aufenthalt anschließend für einen anderen Zweck fortgesetzt werden, ist gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel erfüllt sind.
Kann nach dem Sprachkurs der Aufenthaltszweck gewechselt werden?
Die frühere Rechtslage enthielt für Sprachkursteilnehmer deutlich strengere Beschränkungen beim Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck. Diese Beschränkungen wurden inzwischen gelockert.
Ein Wechsel beispielsweise in einen Aufenthalt zum Studium, zur Berufsausbildung oder zur Beschäftigung kann daher grundsätzlich geprüft werden, wenn die Voraussetzungen des neuen Aufenthaltstitels erfüllt sind.
Ob der Wechsel unmittelbar im Bundesgebiet möglich ist, hängt jedoch von der konkreten Situation, dem bisherigen Aufenthalt und den Voraussetzungen des angestrebten Aufenthaltstitels ab.
Was passiert bei einem Abbruch des Sprachkurses?
Wird der Sprachkurs dauerhaft beendet, kann der für die Aufenthaltserlaubnis maßgebliche Aufenthaltszweck entfallen.
In einem solchen Fall sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein anderer Sprachkurs besucht wird oder ob die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel bestehen. Die bloße Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis bedeutet nicht, dass ein entfallener Aufenthaltszweck ohne Bedeutung bleibt.
Antrag und erforderliche Unterlagen
Die konkreten Anforderungen hängen von der zuständigen Auslandsvertretung beziehungsweise Ausländerbehörde und der persönlichen Situation ab.
Typischerweise können insbesondere folgende Unterlagen erforderlich sein:
- gültiger Reisepass,
- Anmeldung oder Aufnahmebestätigung der Sprachschule,
- Angaben über Dauer und Umfang des Sprachkurses,
- Nachweis über die Zahlung oder Finanzierung der Kursgebühren,
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts,
- gegebenenfalls Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung,
- Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz,
- gegebenenfalls Unterlagen zum weiteren geplanten Aufenthaltsweg.
Gerade wenn nach dem Sprachkurs bereits eine Ausbildung, ein Studium oder eine Beschäftigung geplant ist, sollte vor Antragstellung geprüft werden, ob § 16f AufenthG tatsächlich der richtige Aufenthaltstitel ist oder unmittelbar ein anderer Aufenthaltszweck beantragt werden sollte.
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