Niederlassungserlaubnis trotz befristetem Arbeitsvertrag
Ein befristeter Arbeitsvertrag schließt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht grundsätzlich aus. Das Aufenthaltsgesetz verlangt keinen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen beruflichen und wirtschaftlichen Entwicklung davon ausgegangen werden kann, dass der Lebensunterhalt auch künftig gesichert sein wird.
Muss der Arbeitsvertrag unbefristet sein?
Nein. Für die allgemeine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG wird kein unbefristeter Arbeitsvertrag vorausgesetzt.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG muss vielmehr der Lebensunterhalt gesichert sein. Die Vertragsdauer kann bei dieser Prüfung berücksichtigt werden. Eine eigenständige gesetzliche Voraussetzung, wonach ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis bestehen muss, enthält die Vorschrift jedoch nicht.
Die allgemeinen Voraussetzungen finden sich ausführlich im Beitrag zur Niederlassungserlaubnis .
Ein befristeter Vertrag kann Anlass zu einer genaueren Prüfung geben. Allein aus der Befristung folgt jedoch noch nicht, dass der Lebensunterhalt künftig nicht gesichert sein wird.
Entscheidend ist die Prognose der Lebensunterhaltssicherung
Bei der Prüfung des gesicherten Lebensunterhalts wird nicht nur auf die Einkommenssituation am Tag der Entscheidung abgestellt.
Vielmehr ist prognostisch zu beurteilen, ob der Lebensunterhalt voraussichtlich auch künftig ohne die Inanspruchnahme schädlicher öffentlicher Mittel bestritten werden kann.
Hierfür wird regelmäßig nicht nur das aktuelle Arbeitsverhältnis betrachtet. Auch die bisherige Erwerbsbiografie und die konkreten Aussichten auf eine weitere Beschäftigung können von Bedeutung sein.
Welche Umstände können für die Prognose wichtig sein?
Maßgeblich ist eine Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls. Von Bedeutung können insbesondere sein:
- die Dauer der bisherigen Beschäftigung,
- die bisherige Kontinuität der Erwerbstätigkeit,
- frühere Zeiten der Arbeitslosigkeit,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium,
- die berufliche Qualifikation,
- vorherige Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages,
- die verbleibende Laufzeit des aktuellen Vertrages,
- die Beschäftigungschancen im erlernten Beruf,
- und konkrete Aussichten auf eine weitere Beschäftigung.
Eine seit Jahren durchgehend beschäftigte Person kann daher trotz eines aktuell befristeten Vertrages eine deutlich günstigere Prognose aufweisen als eine Person, die erst seit wenigen Wochen beschäftigt ist.
Wann kann ein befristeter Arbeitsvertrag problematisch werden?
Eine Befristung kann insbesondere dann stärker ins Gewicht fallen, wenn weitere Unsicherheitsfaktoren hinzukommen.
Zweifel an einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung können beispielsweise eher bestehen, wenn
- die Beschäftigung erst seit kurzer Zeit besteht,
- der Vertrag in Kürze ausläuft,
- noch eine Probezeit läuft,
- eine Verlängerung ausdrücklich nicht vorgesehen ist,
- längere Zeiten der Arbeitslosigkeit vorausgegangen sind,
- oder keine konkrete berufliche Perspektive nach Vertragsende erkennbar ist.
Auch dann darf die Entscheidung allerdings nicht allein an dem Wort „befristet“ festgemacht werden. Die tatsächlichen Umstände müssen insgesamt bewertet werden.
Was gilt während der Probezeit?
Auch eine laufende Probezeit schließt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht automatisch aus.
Sie kann bei der Prognose jedoch eine Rolle spielen. Besonders bei einem erst vor kurzer Zeit begonnenen Arbeitsverhältnis kann noch nicht ausreichend feststehen, ob die Beschäftigung dauerhaft fortgeführt werden wird.
Anders kann eine Situation zu beurteilen sein, in der bereits seit Jahren ohne wesentliche Unterbrechung gearbeitet wurde und lediglich ein Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber erfolgt ist.
Kann eine Arbeitgeberbescheinigung helfen?
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis kann es sinnvoll sein, die zukünftige Beschäftigungssituation näher zu dokumentieren.
So kann beispielsweise eine Erklärung des Arbeitgebers vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass eine Verlängerung des Vertrages oder eine weitere Beschäftigung beabsichtigt ist.
Eine solche Bescheinigung ersetzt die erforderliche Prognose nicht. Zusammen mit einer stabilen Erwerbsbiografie kann sie jedoch ein wichtiges Indiz für eine weitere Beschäftigung darstellen.
Ein Fall aus der Praxis
In einem Verfahren wurde die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zunächst davon abhängig gemacht, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorgelegt wird.
Der Betroffene hatte in Deutschland die Schule abgeschlossen, anschließend eine Berufsausbildung absolviert und bereits mehr als 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet.
Das aktuelle Arbeitsverhältnis war zwar befristet. Die Beschäftigung bestand jedoch bereits seit längerer Zeit bei demselben Arbeitgeber, bei dem zuvor auch die Ausbildung absolviert worden war.
Zusätzlich wurde vom Arbeitgeber bestätigt, dass eine weitere Beschäftigung sehr wahrscheinlich sei.
Nachdem auf die gesamte Erwerbsbiografie und die notwendige individuelle Prognose hingewiesen worden war, wurde die Niederlassungserlaubnis erteilt.
Welche Unterlagen können bei einem befristeten Vertrag sinnvoll sein?
Zusätzlich zu den üblichen Unterlagen für die Niederlassungserlaubnis können insbesondere folgende Nachweise hilfreich sein:
- der aktuelle Arbeitsvertrag,
- frühere Arbeitsverträge und Vertragsverlängerungen,
- aktuelle Gehaltsabrechnungen,
- der Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung,
- Ausbildungs- oder Studienabschlüsse,
- Nachweise über frühere Beschäftigungen,
- und eine Arbeitgeberbescheinigung über eine geplante Weiterbeschäftigung.
Welche Unterlagen im konkreten Verfahren erforderlich oder sinnvoll sind, hängt von der jeweiligen Erwerbsbiografie ab.
Was gilt, wenn die Ausländerbehörde einen unbefristeten Vertrag verlangt?
Eine allgemeine gesetzliche Voraussetzung, wonach die Niederlassungserlaubnis nur bei Vorlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages erteilt werden darf, besteht nicht.
Die Ausländerbehörde darf die Befristung jedoch bei der Prognose der zukünftigen Lebensunterhaltssicherung berücksichtigen.
Maßgeblich ist deshalb, ob konkrete Umstände gegen eine weitere Beschäftigung sprechen oder ob die bisherige berufliche Entwicklung und die weiteren Umstände eine positive Prognose rechtfertigen.
Entscheidungen zur Prognose des Lebensunterhalts
Für die Frage, ob der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf eine prognostische Betrachtung an. Bei befristeten oder erst kürzlich aufgenommenen Beschäftigungen können deshalb die gesamte Erwerbsbiografie und weitere Umstände des Einzelfalls von Bedeutung sein.
Fazit
Eine Niederlassungserlaubnis kann auch mit einem befristeten Arbeitsvertrag erteilt werden.
Entscheidend ist nicht allein die Vertragsform, sondern ob aufgrund der bisherigen beruflichen Entwicklung und der aktuellen Beschäftigungssituation eine positive Prognose für die zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts getroffen werden kann.
Eine stabile Erwerbsbiografie, berufliche Qualifikation, frühere Vertragsverlängerungen und konkrete Aussichten auf eine Weiterbeschäftigung können dabei für eine positive Prognose sprechen. Eine sehr kurze Beschäftigungsdauer, eine laufende Probezeit und fehlende Perspektiven nach Vertragsende können dagegen stärker ins Gewicht fallen.
Probleme bei der Niederlassungserlaubnis?
Wird die Niederlassungserlaubnis wegen eines befristeten Arbeitsvertrages, einer Probezeit oder Zweifeln an der Lebensunterhaltssicherung nicht erteilt, kann geprüft werden, ob die Anforderungen der Ausländerbehörde rechtlich gerechtfertigt sind.