NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS

Niederlassungserlaubnis ohne B1: Welche Ausnahmen gibt es?

Für die Niederlassungserlaubnis werden grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt. Bei der allgemeinen Niederlassungserlaubnis entspricht dies dem Sprachniveau B1.

Eine Niederlassungserlaubnis ohne B1 ist deshalb nicht der Regelfall. Das Aufenthaltsgesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, insbesondere bei Krankheit oder Behinderung sowie in besonderen Härtefällen.

Grundsatz: Für die Niederlassungserlaubnis ist B1 erforderlich

Bei der allgemeinen Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG muss grundsätzlich nachgewiesen werden, dass ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind.

Ausreichende Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Wer eine Niederlassungserlaubnis beantragt, muss daher grundsätzlich in der Lage sein, dieses Sprachniveau nachzuweisen.

Die allgemeinen Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis werden ausführlich im Überblick zur Niederlassungserlaubnis erläutert.

Eine Niederlassungserlaubnis ohne B1 bleibt die Ausnahme

Sprachkenntnisse sind ein wesentliches Kriterium für die Integration und die dauerhafte Verfestigung des Aufenthalts. Die gesetzlichen Ausnahmen werden deshalb restriktiv angewandt. Gewöhnliche Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache reichen grundsätzlich nicht aus.

Muss für die Niederlassungserlaubnis ein B1-Zertifikat vorliegen?

In der Praxis verlangen Ausländerbehörden regelmäßig einen formalen Nachweis über die vorhandenen Sprachkenntnisse. Häufig wird hierfür ein anerkanntes B1-Sprachzertifikat verlangt, etwa ein Zertifikat von telc oder einem anderen anerkannten Prüfungsanbieter.

Ein bestimmtes B1-Zertifikat ist gesetzlich jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Entscheidend ist grundsätzlich, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden können.

Ein erfolgreicher Integrationskurs weist die erforderlichen Sprachkenntnisse nach. Je nach Fall kann der Nachweis aber auch auf andere Weise erbracht werden, beispielsweise durch einen deutschen Schulabschluss, eine deutschsprachige Berufsausbildung oder ein deutschsprachiges Studium.

„Ohne B1-Zertifikat“ ist nicht dasselbe wie „ohne B1“

Wer über Sprachkenntnisse auf B1-Niveau verfügt, aber kein klassisches Sprachzertifikat besitzt, benötigt nicht zwingend eine Ausnahme von der Sprachanforderung. Zunächst sollte geprüft werden, ob die Kenntnisse auf andere Weise nachgewiesen werden können.

Wann ist eine Niederlassungserlaubnis wirklich ohne B1 möglich?

Wer das Sprachniveau B1 tatsächlich nicht erreicht, kann eine Niederlassungserlaubnis nur erhalten, wenn eine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Besonders relevant sind in der Praxis zwei Fallgruppen:

  • B1 kann wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erreicht werden.
  • Das Festhalten an B1 würde aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Härte darstellen.

Daneben bestehen weitere Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen. Entscheidend ist immer, welche Vorschrift für die beantragte Niederlassungserlaubnis gilt.

Ausnahme wegen Krankheit oder Behinderung

Eine besonders wichtige Ausnahme sieht das Aufenthaltsgesetz für Personen vor, die die erforderlichen Kenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss von der Sprachanforderung abgesehen werden. Die Entscheidung steht dann nicht lediglich im freien Ermessen der Ausländerbehörde.

Allerdings reicht es nicht aus, lediglich irgendeine Erkrankung nachzuweisen. Die Krankheit oder Behinderung muss gerade dafür ursächlich sein, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht erworben oder nachgewiesen werden können.

Deshalb kommt es regelmäßig entscheidend auf die Art der Erkrankung, ihre Dauer, ihre Auswirkungen auf die Lernfähigkeit und eine nachvollziehbare medizinische Dokumentation an.

Härtefall: B1 trotz ernsthafter Bemühungen nicht erreichbar

Auch wenn keine Krankheit oder Behinderung vorliegt, kann in besonderen Fällen von den Sprachkenntnissen abgesehen werden. § 9 AufenthG sieht hierfür eine Härtefallregelung vor.

Die Anforderungen sind allerdings hoch. Die Härtefallregelung ist nicht dafür bestimmt, jeden schwierigen oder langwierigen Spracherwerb auszugleichen.

Relevant können insbesondere außergewöhnliche persönliche Umstände sein, aufgrund derer B1 trotz erheblicher und ernsthafter Bemühungen auf absehbare Zeit nicht erreicht werden kann.

Bei der Beurteilung können beispielsweise die Bildungsbiografie, eine fehlende Schulbildung, die bisherige sprachliche Sozialisation und besondere Schwierigkeiten beim Erlernen einer anderen Schriftsprache eine Rolle spielen.

Eigene Bemühungen sind im Härtefall besonders wichtig

Wer sich auf einen Härtefall beruft, sollte nach Möglichkeit nachweisen können, dass tatsächlich versucht wurde, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben. Mehrere besuchte Sprachkurse, Prüfungsversuche, Alphabetisierungskurse und weitere Lernbemühungen können deshalb von erheblicher Bedeutung sein.

Niederlassungserlaubnis bei Analphabetismus

Analphabetismus führt nicht automatisch dazu, dass auf B1 verzichtet werden muss.

Auch die mit einer erstmaligen Alphabetisierung im Erwachsenenalter verbundenen Schwierigkeiten reichen für sich genommen grundsätzlich nicht aus.

Analphabetismus kann jedoch Bestandteil eines besonderen Härtefalls sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn aufgrund der individuellen Bildungsbiografie und trotz ernsthafter Bemühungen nicht zu erwarten ist, dass die erforderlichen schriftlichen und sprachlichen Kenntnisse auf absehbare Zeit erreicht werden können.

Entscheidend bleibt daher immer die konkrete persönliche Situation. Eine pauschale Ausnahme für Analphabeten gibt es nicht.

Reicht ein hohes Alter für eine Ausnahme von B1?

Ein höheres Lebensalter reicht für sich genommen grundsätzlich nicht aus, um von den erforderlichen Sprachkenntnissen abzusehen.

Das gilt insbesondere dann, wenn lediglich darauf verwiesen wird, dass das Erlernen einer neuen Sprache im Alter schwieriger geworden ist. Solche Schwierigkeiten gehören grundsätzlich zum normalen Lebensverlauf.

Alter kann allerdings gemeinsam mit weiteren besonderen Umständen Teil einer Gesamtbetrachtung sein. Entscheidend ist dann nicht das Lebensalter allein, sondern die konkrete individuelle Situation.

Was regelmäßig nicht für eine Ausnahme ausreicht

Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die gesetzlichen Ausnahmen. Vorübergehende oder im normalen Lebensverlauf auftretende Schwierigkeiten reichen regelmäßig nicht.

Für sich genommen genügen insbesondere regelmäßig nicht:

  • ein höheres Lebensalter,
  • Schwierigkeiten beim Erlernen einer Sprache,
  • die Betreuung kleiner Kinder,
  • Schwangerschaft oder vorübergehende Schwangerschaftskomplikationen,
  • eine ungünstige Verkehrsanbindung zu einem Sprachkurs,
  • die bloße Schwierigkeit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter.

Bei der Frage, welche Bemühungen erwartet werden können, können inzwischen auch alternative Lernmöglichkeiten eine Rolle spielen. Hierzu können beispielsweise Online-Sprachkurse oder digitale Sprachlernangebote gehören.

Das Hindernis muss grundsätzlich längerfristig bestehen

Eine Ausnahme kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Erreichen der notwendigen Sprachkenntnisse aufgrund besonderer Umstände dauerhaft oder jedenfalls auf absehbare Zeit nicht möglich oder unzumutbar ist. Vorübergehende Schwierigkeiten reichen in der Regel nicht.

Was ist, wenn die Sprachkenntnisse früher hätten erworben werden können?

Besteht heute ein relevantes und längerfristiges Hindernis, kann nicht ohne Weiteres darauf verwiesen werden, die betroffene Person hätte die erforderlichen Kenntnisse bereits viele Jahre zuvor erwerben können.

Maßgeblich ist grundsätzlich die Situation, die bei der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis besteht. Gerade bei später eingetretenen Krankheiten oder vergleichbaren Hindernissen kann dieser Gesichtspunkt wichtig werden.

Sonderregeln für Menschen, die schon sehr lange in Deutschland leben

Für bestimmte Personen, die bereits seit sehr langer Zeit in Deutschland leben, gelten erleichterte Anforderungen an die Sprachkenntnisse.

Dies betrifft insbesondere bestimmte Altfälle, in denen bereits vor dem Jahr 2005 ein entsprechender Aufenthaltstitel bestand. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann hier eine einfache mündliche Verständigung in deutscher Sprache ausreichen.

Ob eine solche Sonderregelung anwendbar ist, hängt von der aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte ab und sollte im Einzelfall anhand der früheren Aufenthaltstitel geprüft werden.

Welche Nachweise sind für eine Ausnahme von B1 wichtig?

Wer eine Niederlassungserlaubnis ohne B1 beantragt, sollte sich nicht darauf beschränken, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Deutschprüfung nicht bestanden wurde.

Je nach Grund der beantragten Ausnahme können beispielsweise folgende Unterlagen von Bedeutung sein:

  • Bescheinigungen über besuchte Sprachkurse,
  • Nachweise über mehrere Prüfungsversuche,
  • Bescheinigungen über Alphabetisierungskurse,
  • Nachweise über weitere Lern- und Integrationsbemühungen,
  • Unterlagen über die Schul- und Bildungsbiografie,
  • gegebenenfalls fachärztliche Stellungnahmen,
  • Unterlagen über eine Behinderung oder längerfristige Erkrankung.

Bei einer Erkrankung sollte aus den ärztlichen Unterlagen möglichst nachvollziehbar hervorgehen, welche Einschränkungen bestehen und weshalb diese gerade den Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse verhindern oder erheblich erschweren.

Bei einem Härtefall sind dagegen häufig die bisherigen Sprachlernbemühungen besonders wichtig. Je besser dokumentiert werden kann, dass trotz ernsthafter Versuche kein B1 erreicht werden konnte, desto nachvollziehbarer kann die besondere Situation gegenüber der Ausländerbehörde dargestellt werden.

Was tun, wenn die Ausländerbehörde die Ausnahme ablehnt?

Gerade bei Härtefällen besteht zwischen Antragstellern und Ausländerbehörden häufig Streit darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Dabei sollte zunächst genau unterschieden werden, ob die Behörde lediglich einen bestimmten Sprachnachweis vermisst oder ob sie davon ausgeht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Sprachniveau B1 nicht vorliegen.

Bei einer Ablehnung sollte insbesondere geprüft werden, ob die persönlichen Umstände vollständig berücksichtigt wurden, ob die vorgelegten medizinischen oder sonstigen Nachweise ausreichend gewürdigt wurden und ob die Behörde die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen zutreffend angewandt hat.

Fazit: Niederlassungserlaubnis ohne B1 ist möglich – aber nicht die Regel

Für die Niederlassungserlaubnis sind grundsätzlich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erforderlich. Wer lediglich Schwierigkeiten mit dem Spracherwerb hat oder eine B1-Prüfung noch nicht bestanden hat, erfüllt damit noch nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme.

Eine Niederlassungserlaubnis ohne B1 kann insbesondere bei einer relevanten Krankheit oder Behinderung oder in einem besonderen Härtefall möglich sein. Die Anforderungen sind jedoch hoch und die Ausnahmen werden in der Praxis restriktiv angewandt.

Entscheidend ist deshalb regelmäßig nicht nur, warum B1 bislang nicht erreicht wurde, sondern auch, ob das Hindernis längerfristig besteht und welche konkreten Bemühungen zum Erwerb der deutschen Sprache unternommen wurden.

RECHTLICHE BERATUNG

Niederlassungserlaubnis ohne B1 beantragen?

Wenn B1 trotz erheblicher Bemühungen nicht erreicht werden kann oder eine Krankheit, Behinderung oder besondere persönliche Situation vorliegt, kann geprüft werden, ob eine gesetzliche Ausnahme von den Sprachanforderungen in Betracht kommt.

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