Asylantrag gestellt und noch immer keine Entscheidung? Verkürzen Sie Ihre Wartezeit

Wecker

Eine der wichtigsten Ereignisse im Rahmen des Asylverfahrens ist die Anhörung. Hier werden dem Antragsteller von einem Mitarbeiter des BAMFs zahlreiche Fragen gestellt. Dieses Interview ist dann die Grundlage für die spätere Entscheidung. Wird Asyl gewährt? Wird subsidiärer Schutz gewährt? Liegen Abschiebungsverbote vor? Oder ergeht eine negative Entscheidung? Im späteren Bescheid wird eine dieser Entscheidungen getroffen. Doch was ist, wenn Monate vergehen und einfach keine Entscheidung ergeht?

 

Die Untätigkeitsklage im Asylverfahren

Das Gesetz schreibt in § 75 VwGO vor, dass grundsätzlich nach spätestens drei Monaten eine Entscheidung vorliegen muss. In der Praxis ist es allerdings die Ausnahme, dass bereits nach drei Monaten ein Bescheid vorliegt. Der Grund für die lange Bearbeitungsdauer liegt in der Regel darin, dass die zuständigen Behörden völlig überlastet sind. Doch auf eine dauerhafte Überlastung kann sich die Behörde nicht berufen. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Überlastung kein Dauerzustand ist und nicht zulasten der jeweiligen Antragsteller geht.

 

Was passiert, wenn die Klage gewonnen wird?

Bei Untätigkeitsklagen im Asylrecht sind Besonderheiten zu beachten. Grundsätzlich ist die Untätigkeitsklage keine eigene Klageart, sondern eine Form der Verpflichtungsklage. Die Klage ist demnach nicht darauf zu richten, dass die Behörde schlicht entscheiden soll, sondern als Verpflichtungsklage auf Erlass des beantragten begünstigenden Verwaltungsaktes (z.B. auf Asylanerkennung).

Besonderheit: Keine Anhörung nach drei Monaten

Eine Klage mit dem Ziel, die Behörde lediglich zu verpflichten, über den Asylantrag zu entscheiden, ist zulässig, sofern noch nicht einmal eine Anhörung stattgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17).

Eine Klage führt in diesen Fällen folglich nicht zu einer Entscheidung des Gerichts über den Asylantrag, sondern führt dazu, dass das BAMF endlich selbst über den Antrag entscheidet. Das Verfahren wird erheblich beschleunigt.

Sollte die Entscheidung des BAMFs daraufhin negativ sein, besteht immer noch die Möglichkeit, dagegen zu klagen. Es werden keinerlei Rechte abgeschnitten.

 

Wirkt sich eine Untätigkeitsklage negativ auf den Asylantrag aus?

Nein! Eine solche Klage wirkt sich nicht negativ auf eine Entscheidung aus. Viele Mandanten befürchten, dass die Erhebung einer Klage zu einer negativen Entscheidung führen könnte– dem ist nicht so. Die Erhebung einer solchen Klage ist kein Grund, der in der Entscheidung eine Rolle spielt. Es darf und es wird Ihnen nicht negativ angelastet, dass Sie vor Gericht gezogen sind, um Ihr Verfahren zu beschleunigen.

 

Hilfe durch einen im Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt

Es empfiehlt sich immer, im gesamten Asylverfahren einen Anwalt an seiner Seite zu haben. Gerne können Sie mich kontaktieren und ich helfe Ihnen zum Beispiel durch die Erhebung einer Untätigkeitsklage.

 

Wie hoch sind Kosten einer Untätigkeitsklage im Asylverfahren?

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass in Asylverfahren keine Gerichtskosten entstehen.

Des Weiteren ist der große Vorteil der Untätigkeitsklage, dass die Behörde auch die Anwaltskosten tragen muss, sofern kein sachlicher Grund für die Verzögerung vorliegt. Warten Sie also schon länger als drei Monate auf eine Entscheidung, wird die Klage in den meisten Fällen begründet sein. Sie zahlen dann im Ergebnis weder Gerichts- noch Anwaltskosten und das Verfahren ist für Sie kostenlos.

 

Wie hoch sind die Chancen, die Klage zu gewinnen?

Die Erfolgsaussichten sind sehr hoch und vorab gut zu prognostizieren, da wenige Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Sobald das BAMF nicht innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden hat, ist die Klage begründet und Sie müssen keine Kosten tragen. Selbst wenn in der Sache am Ende eine negative Entscheidung ergeht, entstehen für Sie keine Kosten.

 

Checkliste:

Haben Sie einen Asylantrag gestellt?

Sind drei Monaten vergangen seit der Antragstellung?

Haben Sie keinen Bescheid vom BAMF erhalten?

Wenn Sie alle drei Fragen mit „ja“ beantworten können, können Sie Ihr Verfahren in der Regel durch eine Untätigkeitsklage beschleunigen.