Integrationskurs – Berechtigung, Verpflichtung und Folgen
Der Integrationskurs vermittelt deutsche Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse über Rechtsordnung, Geschichte und gesellschaftliches Leben in Deutschland. Aufenthaltsrechtlich ist insbesondere zu unterscheiden, ob lediglich eine Berechtigung zur Teilnahme besteht oder ob die Ausländerbehörde zur Teilnahme verpflichtet hat.
Was ist ein Integrationskurs?
Der Integrationskurs ist ein staatlich gefördertes Angebot zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und zur Vermittlung grundlegender Kenntnisse über das Leben in Deutschland.
Er soll insbesondere dazu befähigen, sich im Alltag selbständig zu verständigen und Kenntnisse über die deutsche Rechtsordnung, Kultur und Geschichte zu erwerben.
Wer zur Teilnahme berechtigt ist, darf an einem geförderten Integrationskurs teilnehmen. Eine Verpflichtung bedeutet dagegen, dass die Teilnahme aufenthaltsrechtlich verlangt wird und eine Nichtteilnahme Folgen haben kann.
Wie ist der Integrationskurs aufgebaut?
Der allgemeine Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtseinheiten. Davon entfallen 600 Unterrichtseinheiten auf den Sprachkurs und 100 auf den Orientierungskurs.
- 600 Unterrichtseinheiten Sprachkurs,
- 100 Unterrichtseinheiten Orientierungskurs,
- Deutsch-Test für Zuwanderer am Ende des Sprachkurses,
- Test „Leben in Deutschland“ am Ende des Orientierungskurses.
Daneben bestehen besondere Kursformen, beispielsweise Alphabetisierungskurse oder Kurse für Personen mit besonderem sprachpädagogischem Förderbedarf.
Wer hat einen Anspruch auf Teilnahme?
§ 44 AufenthG sieht für bestimmte Ausländer, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs vor.
Hierzu gehören insbesondere Personen, denen erstmals bestimmte Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, beispielsweise:
- für eine qualifizierte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
- zum Familiennachzug,
- bei bestimmten humanitären Aufenthaltsrechten,
- als langfristig Aufenthaltsberechtigte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Voraussetzung ist grundsätzlich ein auf Dauer angelegter Aufenthalt. Davon wird regelmäßig ausgegangen, wenn eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt wird oder bereits seit mehr als 18 Monaten besteht, sofern der Aufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist.
Wann besteht kein Anspruch auf Teilnahme?
Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme besteht insbesondere nicht:
- bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre Schullaufbahn in Deutschland fortsetzen,
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf,
- wenn bereits ausreichende deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind.
Wer bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, kann allerdings weiterhin zur Teilnahme am Orientierungskurs berechtigt sein.
Teilnahme auch ohne gesetzlichen Anspruch
Auch wer keinen gesetzlichen Teilnahmeanspruch besitzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Integrationskurs zugelassen werden, wenn entsprechende Kursplätze verfügbar sind.
Das Gesetz sieht eine solche Zulassungsmöglichkeit unter anderem für Personen mit Aufenthaltsgestattung, bestimmte Geduldete sowie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Abs. 5 AufenthG vor.
Wann besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme?
Von der bloßen Teilnahmeberechtigung ist die Verpflichtung zur Teilnahme nach § 44a AufenthG zu unterscheiden.
Eine Verpflichtung kann insbesondere bestehen, wenn:
- ein Teilnahmeanspruch besteht und keine ausreichenden Sprachkenntnisse vorhanden sind,
- bei bestimmten Aufenthaltstiteln zum Familiennachzug die gesetzlich vorausgesetzten Sprachkenntnisse fehlen,
- der zuständige Leistungsträger im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II zur Teilnahme verpflichtet,
- die Ausländerbehörde wegen besonderer Integrationsbedürftigkeit zur Teilnahme auffordert,
- in bestimmten Fällen eine Leistungsbehörde bei Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zur Teilnahme auffordert.
Wer ausdrücklich zur Teilnahme verpflichtet wurde, sollte prüfen, welche Anforderungen aus dem Verpflichtungsbescheid folgen. Eine schuldhafte Nichtteilnahme kann sich später unmittelbar auf das Aufenthaltsverfahren auswirken.
Wann besteht trotz Verpflichtung keine Teilnahmepflicht?
§ 44a AufenthG sieht ausdrücklich Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung vor. Ausgenommen sind insbesondere Personen:
- die sich in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
- die bereits an vergleichbaren Bildungsangeboten in Deutschland teilnehmen,
- denen die Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
Ob eine Teilnahme tatsächlich unzumutbar ist, muss anhand der konkreten persönlichen Situation beurteilt werden. Bestehen entsprechende Gründe, sollten diese gegenüber der zuständigen Behörde nachvollziehbar dargelegt und gegebenenfalls belegt werden.
Was passiert, wenn der Integrationskurs nicht besucht wird?
Entscheidend ist zunächst, ob lediglich eine Berechtigung oder eine tatsächliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht. Wer lediglich teilnahmeberechtigt ist, verletzt durch die Nichtteilnahme grundsätzlich keine Teilnahmepflicht.
Wurde dagegen eine Verpflichtung ausgesprochen und wird dieser aus selbst zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen, kann dies aufenthaltsrechtliche Folgen haben. Die Ausländerbehörde berücksichtigt die Pflichtverletzung insbesondere bei späteren Entscheidungen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Auswirkungen auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Vor der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich zu prüfen, ob eine bestehende Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs erfüllt wurde.
Eine Verletzung der Verpflichtung ist bei der Verlängerungsentscheidung zu berücksichtigen. Bei wiederholter und gröblicher Pflichtverletzung kann die Verlängerung unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar abgelehnt werden.
Solange ein verpflichteter Ausländer den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder seine Integration nicht anderweitig nachgewiesen hat, sieht § 8 Abs. 3 AufenthG zudem grundsätzlich eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um jeweils höchstens ein Jahr vor.
Die Rechtsfolgen hängen vom jeweiligen Aufenthaltstitel, dem Bestehen einer tatsächlichen Teilnahmeverpflichtung, den Gründen der Nichtteilnahme und der persönlichen Situation ab.
Bedeutung für die Niederlassungserlaubnis
Auch bei der Niederlassungserlaubnis spielen Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung eine wichtige Rolle.
Der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses kann den Nachweis entsprechender Kenntnisse erheblich erleichtern. Ob das Integrationskurszertifikat im konkreten Fall erforderlich ist, hängt allerdings von der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage für die Niederlassungserlaubnis ab.
Wann ist der Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen?
Am Ende des Sprachkurses wird der Deutsch-Test für Zuwanderer abgelegt. Ziel des Sprachkurses sind ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1.
Der Orientierungskurs endet mit dem Test „Leben in Deutschland“.
Werden beide Teile erfolgreich absolviert, wird das „Zertifikat Integrationskurs“ erteilt.
Was kostet ein Integrationskurs?
Teilnahmeberechtigte müssen grundsätzlich einen eigenen Kostenbeitrag leisten. Die Höhe richtet sich nach der Integrationskursverordnung und dem jeweils geltenden Kostenerstattungssatz.
Da sich die konkreten Beträge ändern können, sollte vor der Anmeldung geprüft werden, welcher Kostenbeitrag aktuell gilt und ob eine Kostenbefreiung in Betracht kommt.
Kann man vom Kostenbeitrag befreit werden?
Ja. Die Integrationskursverordnung sieht für verschiedene Personengruppen die Möglichkeit einer Befreiung vom Kostenbeitrag vor.
Eine Befreiung kommt insbesondere in Betracht bei Bezug von:
- Leistungen nach dem SGB II,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Arbeitslosengeld nach dem SGB III.
Auch bei niedrigerem Erwerbseinkommen oder in besonderen wirtschaftlichen Härtefällen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Befreiung möglich sein.
Praktische Hinweise bei einer Verpflichtung zum Integrationskurs
Wer von der Ausländerbehörde oder einer anderen zuständigen Stelle zur Teilnahme verpflichtet wurde, sollte die Verpflichtung und die darin genannten Fristen sorgfältig prüfen.
Insbesondere sollten Unterlagen aufbewahrt werden, aus denen sich ergibt:
- wann die Anmeldung beim Kursträger erfolgt ist,
- wann der Kurs begonnen wurde,
- ob und in welchem Umfang am Unterricht teilgenommen wurde,
- warum eine Teilnahme zeitweise nicht möglich war,
- welche Prüfungen abgelegt wurden.
Kommt es später zu Problemen bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels, ist häufig entscheidend, ob die Nichtteilnahme tatsächlich selbst zu vertreten war oder ob nachvollziehbare Gründe für Unterbrechungen oder Verzögerungen bestanden.
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