{"id":936,"date":"2020-04-26T13:08:32","date_gmt":"2020-04-26T11:08:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/?page_id=936"},"modified":"2025-02-10T10:49:48","modified_gmt":"2025-02-10T09:49:48","slug":"%c2%a7-16b-aufenthg","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/?page_id=936","title":{"rendered":"\u00a7 16b AufenthG (Studium)"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Studium Visum \/ Aufenthaltserlaubnis (\u00a7 16b AufenthG)<\/strong><\/h1>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-full wp-image-937\" src=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Studium.jpg\" alt=\"\" width=\"1920\" height=\"477\" srcset=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Studium-200x50.jpg 200w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Studium-300x75.jpg 300w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Studium-400x99.jpg 400w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Studium-600x149.jpg 600w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Studium-768x191.jpg 768w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Studium-800x199.jpg 800w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Studium-1024x254.jpg 1024w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Studium-1200x298.jpg 1200w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/Studium.jpg 1920w\" sizes=\"(max-width: 1920px) 100vw, 1920px\" \/><\/p>\n<p>Gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__16b.html\">\u00a7 16b AufenthG<\/a> besteht die M\u00f6glichkeit, eine <strong>Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums<\/strong> zu erhalten. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein \u00e4u\u00dferst beliebter Studienort und genie\u00dft international einen hervorragenden Ruf. Folglich begehren immer mehr ausl\u00e4ndische Studenten, in Deutschland zu studieren. Inzwischen hat Deutschland sogar Frankreich \u00fcberholt und gilt als attraktivstes nicht englischsprachiges Gastland f\u00fcr ausl\u00e4ndische Studenten. Doch welche Voraussetzungen m\u00fcssen erf\u00fcllt sein, um ein <strong>Visum<\/strong> bzw. eine\u00a0 <strong>Aufenthaltserlaubnis <\/strong>zu erhalten? Die Voraussetzungen und das Verfahren sind f\u00fcr Laien nicht leicht zu durchschauen. Es sind einige Besonderheiten zu beachten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Wie kann ich als Ausl\u00e4nder in Deutschland studieren?<\/strong><\/h2>\n<p>Als Ausl\u00e4nder ben\u00f6tigen Sie zun\u00e4chst ein <strong><a href=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/home\/anwalt-auslaenderrecht\/visum\/\">Visum<\/a><\/strong> zur Einreise in das Bundesgebiet. Hierbei handelt es sich um ein sog. <strong>nationales Visum<\/strong>, welches zum Zwecke des Studiums erteilt wird. Der Antrag auf Erteilung des Visums ist bei der zust\u00e4ndigen <strong>deutschen Botschaft bzw. Auslandsvertretung<\/strong> im Heimatland zu stellen. Grunds\u00e4tzlich bedarf es zudem einer <strong>Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde<\/strong> am Studienort. Sofern die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde nicht rechtzeitig reagiert, gilt die Zustimmung gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthv\/__31.html\">\u00a7 31 Abs. 1 S. 5 AufenthV<\/a> als erteilt.<\/p>\n<p>Nach der Einreise ins Bundesgebiet wird dann die begehrte Aufenthaltserlaubnis von der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde erteilt.<\/p>\n<p>Ausnahmen gelten insbesondere f\u00fcr <strong><a href=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/home\/anwalt-auslaenderrecht\/eu-buerger\/\">Unionsb\u00fcrger<\/a><\/strong> oder <strong>privilegierte Staatsangeh\u00f6rige<\/strong>, die f\u00fcr die Einreise <strong>kein Visum<\/strong> ben\u00f6tigen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Voraussetzungen f\u00fcr die Aufenthaltserlaubnis<\/strong><\/h2>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__16b.html\">\u00a7 16b AufenthG<\/a><\/strong> regelt, unter welchen <strong>Voraussetzungen<\/strong> die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Demnach m\u00fcssen folgende Bedingungen erf\u00fcllt sein:<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h3><strong>Anerkannte Hochschule<\/strong><\/h3>\n<p>Das begehrte Studium muss an einer <strong>anerkannten Hochschule<\/strong> oder einer <strong>gleichwertigen Bildungseinrichtung<\/strong> stattfinden. In Betracht kommen demnach Universit\u00e4ten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen oder Berufsakademien. Die Bildungseinrichtung muss in der Regel bef\u00e4higt sein, einen anerkannten Abschluss zu verleihen (Bachelor, Master, Diplom oder Doktor).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Zulassung oder studienvorbereitende Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/h3>\n<p>Weitere Voraussetzung ist, dass von der entsprechenden Universit\u00e4t bzw. Bildungseinrichtung eine <strong>Zulassung<\/strong> vorliegt.<\/p>\n<p>Sofern eine Zulassung noch nicht vorliegt, kann die Aufenthaltserlaubnis auch f\u00fcr <strong>studienvorbereitende Ma\u00dfnahmen<\/strong> erteilt werden. Als eine studienvorbereitende Ma\u00dfnahmen gilt unter anderem der Besuch eines <strong>Studienkollegs<\/strong> gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__16b.html\">\u00a7 16b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG<\/a>.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<h3><strong>Sprachkenntnisse<\/strong><\/h3>\n<p>In der Regel m\u00fcssen die erforderlichen Sprachkenntnisse bereits im Rahmen der Zulassung an der begehrten Bildungseinrichtung nachgewiesen werden. Wichtig ist, zu beachten, dass es hierbei um die <strong>f\u00fcr das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse<\/strong> handelt. Nicht jeder Studiengang erfordert zwingend deutsche Sprachkenntnisse.<\/p>\n<p>Sofern im Rahmen des Bewerbungsprozesses kein Nachweis \u00fcber die entsprechenden Sprachkenntnisse verlangt worden ist, m\u00fcssen diese gegen\u00fcber der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde bzw. Botschaft nachgewiesen werden, wenn die Beh\u00f6rde einen solchen Nachweis verlangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Lebensunterhaltssicherung<\/strong><\/h3>\n<p>Von besonderer Bedeutung ist die <strong>Lebensunterhaltssicherung<\/strong>. Es ist erforderlich, dass der Lebensunterhalt selbstst\u00e4ndig gesichert ist. F\u00fcr die H\u00f6he des ben\u00f6tigten Einkommens wird sich in der Regel am aktuellen BAf\u00f6G-Satz orientiert. Gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/baf_g\/__13.html\">\u00a7 13 BAf\u00f6G (Bundesausbildungsf\u00f6rderungsgesetz)<\/a> wird von einem monatlichen Bedarf f\u00fcr Studenten in H\u00f6he von <strong>744,00 Euro <\/strong>ausgegangen.<\/p>\n<p>Als Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, bieten sich Belege \u00fcber ein bewilligtes Stipendium, die Angabe der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse der Eltern oder eine Verpflichtungserkl\u00e4rung gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__68.html\">\u00a7 68 AufenthG<\/a> an. Es besteht f\u00fcr ausl\u00e4ndische Studierende auch die M\u00f6glichkeit, die Lebensunterhaltssicherung durch eine erlaubte Erwerbst\u00e4tigkeit nachzuweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Krankenversicherung<\/strong><\/h3>\n<p>Schlie\u00dflich bedarf es auch eines ausreichenden <strong>Krankenversicherungsschutzes<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Kein Ausweisungsinteresse<\/strong><\/h3>\n<p>Es sog. Ausweisungsinteresse liegt insbesondere bei <strong>Vorstrafen<\/strong> vor. Ferner darf durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die <strong>\u00f6ffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gef\u00e4hrdet<\/strong> sein. Eine Gef\u00e4hrdung kann sich zum Beispiel aus einem bestehenden Terrorverdacht ergeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Darf ich arbeiten w\u00e4hrend des Aufenthalts?<\/strong><\/h2>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__16b.html\">\u00a7 16b Abs. 3 AufenthG<\/a><\/strong> regelt, unter welchen Bedingungen eine Erwerbst\u00e4tigkeit gestattet ist. Demnach berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zu einer Besch\u00e4ftigung von <strong>120 Tagen<\/strong> (oder zu <strong>240 halben Arbeitstagen<\/strong>) im Jahr. Die Erteilung einer vorherigen Zustimmung ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Auch <strong>studentische Nebent\u00e4tigkeiten<\/strong> sind erlaubt.<\/p>\n<p>Diese Regelungen gelten jedoch nicht w\u00e4hrend des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Ma\u00dfnahmen im ersten Jahr. Hier ist eine Erwerbst\u00e4tigkeit lediglich w\u00e4hrend der Ferienzeit erlaubt.<\/p>\n<p>F\u00fcr anderweitige T\u00e4tigkeiten kann unter Umst\u00e4nden eine Zustimmung erteilt werden. Entscheidend ist bei der Beurteilung oftmals, ob der Studienzweck gef\u00e4hrdet wird oder nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong> Studium abbrechen: Was passiert mit der Aufenthaltserlaubnis?<\/strong><\/h2>\n<p>Die Aufenthaltserlaubnis ist stets an einen bestimmten Zweck gebunden. Im Fall des <strong><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__16b.html\">\u00a7 16b AufenthG<\/a><\/strong> wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt. Sofern das Studium abgebrochen wird, entf\u00e4llt auch der Zweck der erteilten Aufenthaltserlaubnis. In der Folge kann die Aufenthaltserlaubnis u.a. zur\u00fcckgenommen oder nicht verl\u00e4ngert werden. Bei einem Abbruch des Studiums sollte stets die aufenthaltsrechtliche Perspektive mit ber\u00fccksichtigt werden. In bestimmten F\u00e4llen kommt ein sog. Aufenthaltszweckwechsel in Betracht.<\/p>\n<p>Seit dem 16. August 2023 wurde das Gesetz zur Fachkr\u00e4fteeinwanderung reformiert und erleichtert nun ausl\u00e4ndischen Studierenden den Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis. Fr\u00fcher gab es eine Sperre, die verhinderte, dass Studierende ihren Aufenthaltszweck einfach \u00e4ndern konnten. Diese Regelung wurde nun weitgehend aufgehoben. Studierende k\u00f6nnen nun, unabh\u00e4ngig davon, ob sie ihr Studium abgeschlossen haben oder nicht, eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr andere Zwecke beantragen, sofern sie die Voraussetzungen erf\u00fcllen. Einzige Ausnahme bleibt der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr vor\u00fcbergehende Besch\u00e4ftigungen nach \u00a7 19c Abs. 1 AufenthG. Ziel der Reform ist es, b\u00fcrokratische H\u00fcrden abzubauen und qualifizierte Fachkr\u00e4fte einfacher in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Studentenvisum abgelehnt! Welche Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten bestehen?<\/strong><\/h2>\n<p>Gegen eine ablehnende Entscheidung im Visumverfahren besteht die M\u00f6glichkeit, <strong><a href=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/home\/anwalt-auslaenderrecht\/visum\/remonstration\/\">Remonstration<\/a><\/strong> einzulegen oder <strong>Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin<\/strong> zu erheben.<\/p>\n<p>Wie hoch die Chancen sind, das begehrte Visum doch noch erteilt zu bekommen, ist einzelfallabh\u00e4ngig und h\u00e4ngt insbesondere vom Ablehnungsgrund ab. Oftmals st\u00fctzen sich die Botschaften bzw. Auslandsvertretungen jedoch auf <strong>unzul\u00e4ssige Ablehnungsgr\u00fcnde<\/strong>. In diesen F\u00e4llen sind die Chancen als sehr gut zu bewerten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Studium Visum \/ Aufenthaltserlaubnis (\u00a7 16b AufenthG) Gem. \u00a7 16b AufenthG besteht die M\u00f6glichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums zu erhalten. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein \u00e4u\u00dferst beliebter Studienort und genie\u00dft international einen hervorragenden Ruf. Folglich begehren immer mehr ausl\u00e4ndische Studenten, in Deutschland zu studieren. 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