{"id":909,"date":"2020-04-18T15:09:33","date_gmt":"2020-04-18T13:09:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/?page_id=909"},"modified":"2025-09-30T14:47:58","modified_gmt":"2025-09-30T12:47:58","slug":"%c2%a7-31-aufenthg","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/?page_id=909","title":{"rendered":"\u00a7 31 AufenthG (eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)"},"content":{"rendered":"<h1><strong>\u00a7 31 AufenthG: Eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten<\/strong><\/h1>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-full wp-image-910\" src=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/trennung.jpg\" alt=\"\" width=\"1920\" height=\"477\" srcset=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/trennung-200x50.jpg 200w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/trennung-300x75.jpg 300w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/trennung-400x99.jpg 400w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/trennung-600x149.jpg 600w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/trennung-768x191.jpg 768w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/trennung-800x199.jpg 800w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/trennung-1024x254.jpg 1024w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/trennung-1200x298.jpg 1200w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/trennung.jpg 1920w\" sizes=\"(max-width: 1920px) 100vw, 1920px\" \/><\/p>\n<p>Ausl\u00e4nder, die im Rahmen des <a href=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/home\/anwalt-auslaenderrecht\/familienzusammenfuehrung\/\">Ehegattennachzugs<\/a> nach Deutschland kommen, leiten ihr Aufenthaltsrecht von ihrem Ehepartner ab. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__27.html\">\u00a7 27 AufenthG<\/a> regelt die Grunds\u00e4tze des Familiennachzugs. Gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__27.html\">\u00a7 27 Abs. 1 AufenthG<\/a> wird Familienangeh\u00f6rigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Schutz der Ehe und Familie gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_6.html\">Art. 6 GG<\/a> erteilt. Die Familie ist besonders sch\u00fctzenswert, sodass Ehepartner bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Doch Liebe kann verg\u00e4nglich sein. Die Scheidungsquoten sind \u00e4u\u00dferst hoch. Welche Folgen hat eine Trennung auf die Aufenthaltserlaubnis?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung<\/strong><\/h2>\n<p>Zun\u00e4chst ist mit einem weitverbreiteten Irrglauben aufzur\u00e4umen. Die f\u00f6rmliche Scheidung ist f\u00fcr das Aufenthaltsrecht des nachziehenden Ehegattens irrelevant. Es kommt nicht auf die Scheidung an, sondern einzig und allein auf das <strong>Getrenntleben<\/strong> bzw. auf die <strong>Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft<\/strong>.<\/p>\n<p>Viele Mandanten w\u00e4gen sich in Sicherheit, da sie zwar getrennt leben, aber noch f\u00f6rmlich verheiratet sind. Au\u00dferdem m\u00fcsse ja noch das sog. Scheidungsjahr eingehalten werden, sodass der Aufenthalt zun\u00e4chst nicht in Gefahr sei. Diese Annahme ist falsch. Dem Ablauf des Trennungsjahres kommt keine Bedeutung zu. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob formal noch die Ehe besteht oder ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen.<\/p>\n<p>Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde ber\u00fccksichtigt bei ihrer Entscheidung schlichtweg, ob die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben worden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Wann ist die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben?<\/strong><\/h2>\n<p>Da es nicht auf die zivilrechtliche Scheidung ankommt, stellt sich die Frage, wann denn genau von einer Aufhebung der sog. ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist bzw. wann liegt f\u00fcr die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde eine Trennung vor?<\/p>\n<p>Wann eine Trennung vorliegt, kann nicht rein schematisch entschieden werden. Es kommt auf den <strong>Einzelfall<\/strong> an und es sind insbesondere objektive Kriterien f\u00fcr die Beurteilung heranzuziehen. Hier kommt es zum Beispiel darauf an, ob die Ehepartner noch zusammen wohnen oder auf den Willen beider, ob am Bestand der Ehe festgehalten werden soll. Ab der Einreichung eines Scheidungsantrags ist in der Regel davon auszugehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Ehegattennachzug: Welche Folgen hat eine Trennung?<\/strong><\/h2>\n<p>Welche Folgen eine Trennung hat, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von der ehelichen Aufenthaltszeit in Deutschland ab. Der nachziehende Ehepartner leitet sein Aufenthaltsrecht n\u00e4mlich zun\u00e4chst ausschlie\u00dflich vom Aufenthaltsrecht des Partners ab. Erst nach Ablauf einer gewissen Zeit besteht ein <strong>eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrech<\/strong>t.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Wann erh\u00e4lt der nachziehende Ehepartner ein eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht?<\/strong><\/h2>\n<p>Die eigenst\u00e4ndige und vom Zwecke der Familienzusammenf\u00fchrung unabh\u00e4ngige Aufenthaltserlaubnis ist in <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__31.html\">\u00a7 31 AufenthG<\/a> geregelt. Demnach muss die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland f\u00fcr mindestens drei Jahre bestanden haben. Vor Ablauf der <strong>drei Jahre<\/strong> entsteht in der Regel kein eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht.<\/p>\n<p>Des Weiteren m\u00fcssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__5.html\">\u00a7 5 AufenthG<\/a> erf\u00fcllt sein. Allerdings gilt die Ausnahme, dass bei der ersten Verl\u00e4ngerung vom Erfordernis der <strong>Lebensunterhaltssicherung<\/strong> abgesehen wird. Nach Ablauf eines weiteren Jahres steht die Verl\u00e4ngerung im Ermessen der Beh\u00f6rde und es wird dem Antragsteller regelm\u00e4\u00dfig zugemutet, eine wirtschaftliche Existenz gefunden zu haben (<a href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/portal\/t\/279b\/bs\/10\/page\/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=MWRE180002075&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0#focuspoint\">Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2018 \u2013 Az. OVG 11 B 18.16<\/a>).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Ich habe geh\u00f6rt, dass die Ehe lediglich zwei Jahre bestanden haben muss?<\/strong><\/h2>\n<p>Das mag daran liegen, dass die erforderliche Ehebestandszeit bis zum 01. Juli 2011 lediglich zwei Jahre betragen hat. Der Gesetzgeber hat die Zeit auf drei Jahre angehoben, um insbesondere sog. <a href=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/home\/anwalt-auslaenderrecht\/familienzusammenfuehrung\/scheinehe\/\">Scheinehen<\/a> zu verhindern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Wichtige Ausnahme: Ehebestandszeit f\u00fcr t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige<\/strong><\/h2>\n<p>Die Anhebung der Ehebestandszeit auf drei Jahre durch ist gegen\u00fcber assoziationsberechtigten t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen nicht wirksam. T\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige k\u00f6nnen sich dann auf die sog. Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1\/8 berufen. Demnach muss die Ehebestandszeit nur <strong>zwei Jahre<\/strong> betragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Was passiert bei einer Trennung vor Ablauf der erforderlichen Ehebestandszeit?<\/strong><\/h2>\n<p>Sofern die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilt worden ist und noch kein eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht entstanden ist, wird die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde in der Regel die erteilte Aufenthaltserlaubnis nachtr\u00e4glich gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__7.html\">\u00a7 7 Abs. 2 AufenthG<\/a> <strong>verk\u00fcrzen<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Gibt es Ausnahmen, die ein eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht auch vor Ablauf der drei Jahre erm\u00f6glichen?<\/strong><\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss die Ehe in Deutschland mindestens <strong>drei Jahre<\/strong> Bestand gehabt haben. Doch keine Regel ohne Ausnahme. In bestimmten Einzelf\u00e4llen, kann der nachgezogene Ehepartner auch ohne Ablauf der erforderlichen Ehezeit, zur Vermeidung einer <strong>\u201ebesonderer H\u00e4rte<\/strong>\u201c ein eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht erhalten. Folgende Ausnahmef\u00e4lle sind denkbar:<\/p>\n<ul>\n<li>Gewalt innerhalb der Ehe;<\/li>\n<li>Erhebliche Beeintr\u00e4chtigung durch R\u00fcckkehrverpflichtung (z.B. drohende Zwangsabtreibung im Heimatland);<\/li>\n<li>Gemeinsames Kind (Kindeswohl).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Auflistung ist nicht abschlie\u00dfend zu verstehen. Es ist stets eine <strong>Einzelfallpr\u00fcfung<\/strong> erforderlich, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob eine Ausnahme zur Vermeidung einer besonderen H\u00e4rte greifen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Muss ich die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde \u00fcber die Trennung benachrichtigen?<\/strong><\/h2>\n<p>Die Mitteilungspflichten sind in <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__82.html\">\u00a7 82 AufenthG<\/a> geregelt. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen ausschlie\u00dflich <strong>g\u00fcnstige Umst\u00e4nde<\/strong> mitgeteilt werden, soweit diese nicht offenkundig oder bekannt sind.<\/p>\n<p>Es besteht keine Verpflichtung zur Mitteilung \u00fcber negative Umst\u00e4nde. Allerdings hat die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die M\u00f6glichkeit, eine<strong> Auflage<\/strong> gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AufenthG\/12.html\">\u00a7 12 Abs. 2 AufenthG<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/vwvfg\/__36.html\">\u00a7 36 VwVfG<\/a> zu erteilen, soweit sie eine besondere Mitteilungspflicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. In der Praxis wird im Rahmen des <a href=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/home\/anwalt-auslaenderrecht\/familienzusammenfuehrung\/\">Ehegattennachzugs<\/a> regelm\u00e4\u00dfig die Auflage erteilt, die Beh\u00f6rde \u00fcber eine Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu benachrichtigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 31 AufenthG: Eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten Ausl\u00e4nder, die im Rahmen des Ehegattennachzugs nach Deutschland kommen, leiten ihr Aufenthaltsrecht von ihrem Ehepartner ab. \u00a7 27 AufenthG regelt die Grunds\u00e4tze des Familiennachzugs. Gem. \u00a7 27 Abs. 1 AufenthG wird Familienangeh\u00f6rigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Schutz der Ehe und Familie gem. 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