{"id":889,"date":"2020-04-15T12:06:08","date_gmt":"2020-04-15T10:06:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/?page_id=889"},"modified":"2025-02-11T11:01:43","modified_gmt":"2025-02-11T10:01:43","slug":"%c2%a7-25a-aufenthg","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/?page_id=889","title":{"rendered":"\u00a7 25a AufenthG (gut integrierte Jugendliche und junge Vollj\u00e4hrige)"},"content":{"rendered":"<h1><strong>\u00a7 25a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr gut integrierte Jugendliche \/ junge Vollj\u00e4hrige<\/strong><\/h1>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-full wp-image-892\" src=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/integration.jpg\" alt=\"\" width=\"1920\" height=\"477\" srcset=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/integration-200x50.jpg 200w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/integration-300x75.jpg 300w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/integration-400x99.jpg 400w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/integration-600x149.jpg 600w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/integration-768x191.jpg 768w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/integration-800x199.jpg 800w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/integration-1024x254.jpg 1024w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/integration-1200x298.jpg 1200w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/04\/integration.jpg 1920w\" sizes=\"(max-width: 1920px) 100vw, 1920px\" \/><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__25.html\"><strong>\u00a7 25a AufenthG<\/strong><\/a> bietet jungen Menschen in Deutschland eine hervorragende Chance, von der Duldung zu einem Aufenthaltstitel zu gelangen. Die Vorschrift zielt insbesondere darauf ab, gr\u00f6\u00dftenteils in Deutschland aufgewachsenen Jugendlichen eine <strong>dauerhafte Bleibeperspektive<\/strong> zu erm\u00f6glichen. Das erhebliche <strong>Integrationshindernis<\/strong> einer Duldung soll beseitigt werden. Junge Ausl\u00e4nder haben die M\u00f6glichkeit, durch eine gute Integration, ein <strong>eigenst\u00e4ndiges<\/strong> und von den Eltern <strong>unabh\u00e4ngiges Aufenthaltsrecht <\/strong>zu erlangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Am 31.12.2022 ist das sog. Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Neben des neuen Gesetzes (\u00a7 104c AufenthG) wurden auch bestehende Bleiberechtsregelungen zum Teil modifiziert. Besonders hervorzuheben ist die Anhebung der Altersgrenze im Rahmen des \u00a7 25a AufenthG. Die Altersgrenze wurde von 21 auf 27 angehoben. Ein Antrag ist folglich nunmehr vor dem 27. Geburtstag zu stellen. Zudem wurde die Voraufenthalts- und Schulbesuchszeiten auf drei Jahre gesenkt. Allerdings ist es nunmehr in der Regel erforderlich, dass vor Antragsstellung eine Vorduldungszeit von mind. zw\u00f6lf Monaten vorliegen muss.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h2><strong>Die Voraussetzungen<\/strong><\/h2>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr eine Aufenthaltserlaubnis nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__25.html\">\u00a7 25a AufenthG<\/a> ist, dass sich der Antragsteller, sich seit mindestens vier Jahren erlaubt in Deutschland aufh\u00e4lt, drei Jahre lang eine Schule besucht oder einen Schulabschluss erlangt hat, den Antrag vor dem 27. Lebensjahr stellt, sich in die Verh\u00e4ltnisse im Land einf\u00fcgen wird und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Dazu im Einzelnen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Erforderliche Aufenthaltszeit<\/strong><\/h3>\n<p>Die erste Voraussetzung ist, dass sich der Antragsteller <strong>seit mindestens drei Jahren erlaubt und ununterbrochen<\/strong> im Land aufgehalten haben muss. Die zeitliche Komponente wird als zwingende Voraussetzung f\u00fcr eine Integration angesehen. Die Zeiten w\u00e4hrend einer <strong>Aufenthaltsgestattung<\/strong> oder <strong>Duldung<\/strong> werden miteingerechnet.<\/p>\n<p>Ausreichend ist zudem, dass ein <strong>materiell-rechtlicher Anspruch auf eine Duldung <\/strong>besteht. Es kommt nicht darauf an, dass der Ausl\u00e4nder auch im Besitz einer f\u00f6rmlichen Duldungsbescheinigung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AufenthG\/60a.html\">\u00a7 60a Abs. 4 AufenthG<\/a> ist. Dies ist insbesondere f\u00fcr <strong>unbegleitete minderj\u00e4hrige Ausl\u00e4nder (UMA)<\/strong> relevant. Unbegleitete minderj\u00e4hrige Ausl\u00e4nder haben in der Regel einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/8.html\">\u00a7 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG<\/a> oder nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/8.html\">\u00a7 60 Abs. 2 S. 2 AufenthG<\/a> bis zum Abschluss des sog. Clearingverfahrens. Folglich sind diese Zeiten bei der Vier-Jahres-Frist <strong>anzurechnen<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Erfolgreicher Schulbesuch oder Schulabschluss<\/strong><\/h3>\n<p>Weitere Voraussetzung ist, dass entweder mindestens drei Jahre lang eine<strong> erfolgreich eine Schule besucht<\/strong> worden ist oder, dass ein <strong>anerkannter Schulabschluss<\/strong> erworben worden ist.<\/p>\n<p>Ob der Schulbesuch erfolgreich ist oder nicht, bemisst sich nach den schulischen Leistungen und auch die Regelm\u00e4\u00dfigkeit des Schulbesuchs. Sobald eine V<strong>ersetzung<\/strong> in die n\u00e4chste Klassenstufe erfolgt oder eine solche Versetzung wahrscheinlich ist, liegt in der Regel ein erfolgreicher Schulbesuch vor.<\/p>\n<p>Alternativ zum vierj\u00e4hrigen Schulbesuch belegt auch ein anerkannter Schulabschluss die integrative Leistung. Der Schulabschluss muss mindestens dem einen <strong>Hauptschulabschluss<\/strong> entsprechen.<\/p>\n<p>Eine Besonderheit besteht bei sog. <strong>Vorbereitungsklassen, <\/strong>da ein Versetzen hier nicht vorgesehen ist. Es spricht jedoch vieles daf\u00fcr, dass auch die Zeiten in Vorbereitungsklassen vollst\u00e4ndig angerechnet werden. Im \u00dcbrigen ist es auch oft m\u00f6glich, \u00fcber die Vorbereitungsklassen einen anerkannten Schulabschluss zu erwerben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>\u00a7 25a AufenthG Antrag<\/strong><\/h3>\n<p>Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis muss unbedingt <strong>vor Vollendung des 27. Lebensjahres<\/strong> gestellt werden. Ma\u00dfgeblich ist ausschlie\u00dflich der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Positive Integrationsprognose<\/strong><\/h3>\n<p>Weiter ist es erforderlich, dass bez\u00fcglich des Antragstellers eine <strong>positive Integrationsprognose <\/strong>besteht. Es muss also davon auszugehen sein, dass sich der Jugendliche bzw. Heranwachsende in die deutschen Lebensverh\u00e4ltnisse einf\u00fcgen kann. Eine solche Prognose wird anhand aller bisher erbrachten Integrationsleistungen und aktuellen Lebensverh\u00e4ltnisse in einer Art Gesamtschau vorgenommen.<\/p>\n<p>G\u00fcnstige Aspekte sind unter anderem:<\/p>\n<ul>\n<li><em>Sprachkenntnisse;<\/em><\/li>\n<li><em>Fester Wohnsitz;<\/em><\/li>\n<li><em>Soziales Umfeld;<\/em><\/li>\n<li><em>Schulausbildung;<\/em><\/li>\n<li><em>Berufsausbildung;<\/em><\/li>\n<li><em>Erwerbst\u00e4tigkeit;<\/em><\/li>\n<li><em>Dauer des Aufenthalts.<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Auflistung ist keinesfalls abschlie\u00dfend zu verstehen. Demgegen\u00fcber sprechen gegen eine positive Integrationsprognose insbesondere <em>Vorstrafen.<\/em><\/p>\n<p>Doch selbst bei Vorstrafen kommt es zum einen auf die H\u00f6he der Strafe an und zum anderen sind auch hier in bestimmten Einzelf\u00e4llen Ausnahmen m\u00f6glich. Insgesamt sind an den Prognosema\u00dfstab keinen hohen Anforderungen zu stellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung<\/strong><\/h3>\n<p>Es d\u00fcrften letztlich auch <strong>keine Erkenntnisse<\/strong> vorliegen, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung in Deutschland abgelehnt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Lebensunterhaltssicherung<\/strong><\/h3>\n<p>Gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__25.html\">\u00a7 25a Abs. 1 S. 2 AufenthG<\/a> ist die Inanspruchnahme von \u00f6ffentlichen Leistungen f\u00fcr die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, solange der Antragsteller zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder ein Hochschulstudium absolviert.<\/p>\n<p>Dieses Privileg bezieht sich ausschlie\u00dflich auf Antragsteller, die sich in der Ausbildung befinden. Nach der Ausbildungszeit muss somit gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__5.html\">\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG<\/a> grunds\u00e4tzlich der <strong>Lebensunterhalt gesichert<\/strong> sein. Allerdings gibt es auch gute Argumente, die gegen das zwingende Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sprechen. In bestimmten F\u00e4llen sind <strong>Ausnahmen <\/strong>also durchaus denkbar. Hier bedarf es einer Einzelfallpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Vorduldungszeit<\/strong><\/h3>\n<p>Eine weitere Erteilungsvoraussetzungen ist, dass der Aufenthalt vor der Antragsstellung seit <strong>mind. 12 Monaten geduldet<\/strong> sein muss. Eine Ausnahme besteht, wenn zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 104c AufenthG erteilt worden ist. Durch diese Einschr\u00e4nkung d\u00fcrfte sich die Rechtslage f\u00fcr einen bestimmten Personenkreis erheblich verschlechtert haben. Gelingt es Sch\u00fclern beispielsweise im Asylverfahren erfolgreich einen deutschen Schulabschluss zu erwerben, aus meiner Sicht eine beachtliche Leistung, so konnten diese Personen nach alter Rechtslage auch nach negativem Abschluss des Asylverfahrens in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25a AufenthG erhalten. Nunmehr m\u00fcssen diese Personen nach negativem Abschluss des Asylverfahrens trotz der bemerkenswerten Integrationsleistung mind. 12 Monate in der Ungewissheit leben, abgeschoben zu werden. Diese Einschr\u00e4nkung wurde &#8222;in letzter Minute&#8220; in die Gesetzes\u00e4nderung aufgenommen. Der Sinn und Zweck dieses Einschr\u00e4nkung eines bestimmten Personenkreis ist diesseits zumindest nicht erkennbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Keine Versagungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h3>\n<p>Selbst wenn alle Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, kann die Erteilung des Aufenthaltstitels ausgeschlossen sein, wenn ein sog. Versagungsgrund vorliegt.<\/p>\n<p>Die Aufenthaltserlaubnis ist insbesondere gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__25.html\">\u00a7 25a Abs. 1 S. 3 AufenthG<\/a> dann zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund <strong>falscher Angaben<\/strong> oder wegen einer <strong>T\u00e4uschung \u00fcber die Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit <\/strong>ausgesetzt ist.<\/p>\n<p>Erforderlich ist hier, dass das Verhalten vors\u00e4tzlich erfolgt ist. Unrichtige Angaben der Eltern sind mithin unsch\u00e4dlich. Zudem muss sich das Abschiebungshindernis auf die aktuelle Duldung beziehen. Eine in der Vergangenheit erschlichene Duldung ist unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr die Eltern<\/strong><\/h2>\n<p>Die Aufenthaltsgew\u00e4hrung f\u00fcr gut integrierte Jugendliche und junge Vollj\u00e4hrige gew\u00e4hrt diesen ein eigenst\u00e4ndiges und von den Eltern unabh\u00e4ngiges Aufenthaltsrecht. Andersherum k\u00f6nnen die <strong>Eltern<\/strong> in bestimmten F\u00e4llen gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__25.html\">\u00a7 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG<\/a> ein Aufenthaltsrecht von ihrem Kind ableiten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Minderj\u00e4hrigkeit des Kindes<\/strong><\/h3>\n<p>Das Kind, das eine Aufenthaltserlaubnis nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__25.html\">\u00a7 25a AufenthG<\/a> besitzt, muss bei Antragstellung der Eltern <strong>minderj\u00e4hrig<\/strong> sein. Wird es nach der Antragstellung 18 Jahre alt, ist dies unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Sollte lediglich aufgrund der Vollj\u00e4hrigkeit kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht bestehen, muss gepr\u00fcft, ob in Hinblick auf <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_6.html\">Art. 6 GG<\/a> bzw. Art. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MRK\/8.html\">8 EMRK<\/a> ein <strong>rechtliches Ausreisehindernis<\/strong> besteht, dass zumindest die Erteilung einer Duldung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AufenthG\/60a.html\">\u00a7 60a AufenthG<\/a> oder eine Aufenthaltserlaubnis nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__25.html\">\u00a7 25 Abs. 5 AufenthG<\/a> rechtfertigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Keine Versagungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h3>\n<p>Voraussetzung daf\u00fcr ist zum einen, dass keine Versagungsgr\u00fcnde vorliegen, das hei\u00dft, dass <strong>keine falschen Angaben <\/strong>gemacht worden sind bzw. <strong>keine T\u00e4uschung \u00fcber die Identit\u00e4t und Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/strong> vorliegt (s.o.).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Lebensunterhaltssicherung<\/strong><\/h3>\n<p>Des Weiteren muss der <strong>Lebensunterhalt gesichert<\/strong> sein. Der Lebensunterhalt muss ohne staatliche Unterst\u00fctzung durch eigene Erwerbst\u00e4tigkeit gesichert sein. Nicht erforderlich ist, dass zwingend beide Elternteile arbeiten bzw. ihren Lebensunterhalt selbst sichern. Sofern das Einkommen ausreichend ist, reicht es aus, dass nur ein Elternteil einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr die Geschwister<\/strong><\/h2>\n<p>Gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__25.html\">\u00a7 25a Abs. 2 S.2 AufenthG<\/a> kann (minderj\u00e4hrigen) Geschwistern ebenfalls ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zustehen, sofern den Eltern eine Aufenthaltserlaubnis nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__25.html\">\u00a7 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG<\/a> erteilt worden ist.<\/p>\n<p>Erforderlich ist lediglich, dass diese mit den Eltern in <strong>famili\u00e4rer Lebensgemeinschaft<\/strong> zusammenleben. Weiter Voraussetzungen m\u00fcssen nicht erf\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Keine Straftaten<\/strong><\/h2>\n<p>Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__25.html\">\u00a7 25a Abs. 3 AufenthG<\/a> ausgeschlossen bei Verurteilungen zu Geldstrafen von mehr als 50 Tagess\u00e4tzen bzw. zu mehr als 90 Tagess\u00e4tzen bei Straftaten aufgrund ausl\u00e4nderrechtlicher Vorschriften.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 25a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis f\u00fcr gut integrierte Jugendliche \/ junge Vollj\u00e4hrige \u00a7 25a AufenthG bietet jungen Menschen in Deutschland eine hervorragende Chance, von der Duldung zu einem Aufenthaltstitel zu gelangen. Die Vorschrift zielt insbesondere darauf ab, gr\u00f6\u00dftenteils in Deutschland aufgewachsenen Jugendlichen eine dauerhafte Bleibeperspektive zu erm\u00f6glichen. 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