{"id":815,"date":"2020-03-22T14:59:26","date_gmt":"2020-03-22T13:59:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/?page_id=815"},"modified":"2025-02-19T07:31:49","modified_gmt":"2025-02-19T06:31:49","slug":"untaetigkeitsklage","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/?page_id=815","title":{"rendered":"Unt\u00e4tigkeitsklage"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Die Unt\u00e4tigkeitsklage<\/strong><\/h1>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-full wp-image-820\" src=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Unt\u00e4tigkeitsklage.jpg\" alt=\"\" width=\"1920\" height=\"477\" srcset=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Unt\u00e4tigkeitsklage-200x50.jpg 200w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Unt\u00e4tigkeitsklage-300x75.jpg 300w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Unt\u00e4tigkeitsklage-400x99.jpg 400w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Unt\u00e4tigkeitsklage-600x149.jpg 600w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Unt\u00e4tigkeitsklage-768x191.jpg 768w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Unt\u00e4tigkeitsklage-800x199.jpg 800w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Unt\u00e4tigkeitsklage-1024x254.jpg 1024w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Unt\u00e4tigkeitsklage-1200x298.jpg 1200w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/03\/Unt\u00e4tigkeitsklage.jpg 1920w\" sizes=\"(max-width: 1920px) 100vw, 1920px\" \/><\/p>\n<p>Sie haben einen Antrag bei einer Beh\u00f6rde gestellt und es passiert nichts? Es passiert \u00fcber Wochen hinweg nichts? Es passiert \u00fcber Monate hinweg nichts? Sie k\u00f6nnen keinen sachlichen Grund erkennen, warum Ihr Antrag dann nicht bearbeitet wird? Wenn Sie die Fragen mit \u201eja\u201c beantworten k\u00f6nnen, dann sind Sie nicht alleine. Zahlreiche Antr\u00e4ge werden oft erst nach Monaten entschieden. Es gibt sogar F\u00e4lle, in denen jahrelang nichts passiert. In solchen F\u00e4llen hilft es zumeist nur, eine sog. <strong>Unt\u00e4tigkeitsklage<\/strong> zu erheben und die Beh\u00f6rde somit zu einem Handeln zu zwingen. Die Verwaltung ist schlie\u00dflich dazu verpflichtet, \u00fcber Antr\u00e4ge z\u00fcgig und rechtzeitig zu entscheiden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Was ist eine Unt\u00e4tigkeitsklage?<\/strong><\/h2>\n<p>Eine Unt\u00e4tigkeitsklage ist eine bestimmte Form der Verpflichtungsklage. Sie ist sowohl im Sozialrecht (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgg\/__88.html\">\u00a7 88 SGG<\/a>) als auch im Verwaltungsrecht (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/vwgo\/__75.html\">\u00a7 75 VwGO<\/a>) m\u00f6glich. Im Sozialrecht betr\u00e4gt die Frist grunds\u00e4tzlich <strong>sechs Monate<\/strong> (Ausnahme: Widerspruch), im Verwaltungsrecht ist eine Unt\u00e4tigkeitsklage in der Regel schon nach <strong>drei Monaten <\/strong>m\u00f6glich. Die Fristen k\u00f6nnen in Einzelf\u00e4llen auch abweichen, z.B. wenn ein l\u00e4ngeres Warten aufgrund besonderer Umst\u00e4nde unzumutbar ist.<\/p>\n<p>Betroffene haben oftmals falsche Vorstellungen von einer Unt\u00e4tigkeitsklage. Bei einer solchen Klage handelt es sich um eine Verpflichtungsklage, d.h. der Klageantrag richtet sich auf Durchsetzung Ihres Begehrens. Die Besonderheit ist, dass die Klage zul\u00e4ssig ist, obwohl \u00fcber den gestellten Antrag noch keine Entscheidung ergangen ist. Zudem bestehen Besonderheiten in Hinblick auf das Kostenrisiko bzw. die Kostenverteilung (siehe unten).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Die Voraussetzungen einer Unt\u00e4tigkeitsklage<\/strong><\/h2>\n<p>Die Unt\u00e4tigkeitsklage ist immer dann statthaft, wenn Sie einen Antrag gestellt oder einen Widerspruch erhoben haben und die Beh\u00f6rde \u201e<em>ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden\u201c<\/em> hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Antrag des Kl\u00e4gers<\/strong><\/h3>\n<p>Erste Voraussetzung einer Unt\u00e4tigkeitsklage ist, dass \u00fcberhaupt ein <strong>Antrag<\/strong> bzw. ein Widerspruch vorliegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Sachliche Nichtentscheidung <\/strong><\/h3>\n<p>Die entsprechende Beh\u00f6rde muss den o.g. Antrag in einer angemessenen Frist <strong>nicht entschieden<\/strong> haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Keine Entscheidung innerhalb angemessener Frist<\/strong><\/h3>\n<p>Das Gesetz sieht in Verwaltungsverfahren (d.h. auch im Ausl\u00e4nderrecht) eine Frist von <strong>drei Monaten<\/strong> f\u00fcr angemessen. Im Sozialrecht sind es demgegen\u00fcber <strong>sechs Monate<\/strong>, mit Ausnahme von Entscheidungen \u00fcber Widerspruchsbescheide (drei Monate).<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, dass eine Unt\u00e4tigkeitsklage fr\u00fchestens nach drei Monaten in Betracht kommt. In bestimmten Einzelf\u00e4llen kann es auch unzumutbar sein, drei Monate zu warten, sodass dann vor Ablauf der drei Monate eine Unt\u00e4tigkeitsklage in Betracht kommt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3><strong>Nichtentscheidung ohne zureichenden Grund<\/strong><\/h3>\n<p>Schlie\u00dflich d\u00fcrfte auch kein zureichender Grund f\u00fcr die Nichtentscheidung vorliegen.<\/p>\n<p>Es kommen unter anderem folgende Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Nichtentscheidung in Betracht:<\/p>\n<ul>\n<li>Umfang des Verfahrens;<\/li>\n<li>Massenhafte Inanspruchnahme einer Beh\u00f6rde;<\/li>\n<li>Schwierigkeit der Angelegenheit;<\/li>\n<li>Erforderliche Unterlagen fehlen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Keine zureichenden Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Nichtentscheidung sind unter anderem:<\/p>\n<ul>\n<li>Dauerhafte Unterbesetzung der Beh\u00f6rden;<\/li>\n<li>Krankheitsbedingte Engp\u00e4sse.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Betroffene wissen oft nicht, ob noch bestimmte Unterlagen erforderlich sind und haben \u201eAngst\u201c eine Klage zu erheben. Hier ist es wichtig, zu wissen, dass der gestellte Antrag zwar vollst\u00e4ndig gewesen sein muss bevor eine Entscheidung ergeht, aber die Beh\u00f6rde den Antragsteller bei Unvollst\u00e4ndig aufzufordern hat, die ben\u00f6tigten Unterlagen nachzureichen (vgl. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/vwvfg\/__25.html\">\u00a7 25 VwVfG<\/a>). Sollte die Beh\u00f6rde Ihnen mitgeteilt haben, dass noch bestimmte Unterlagen erforderlich sind, besteht bis zur Einreichung dieser, ein zureichender Grund f\u00fcr das Absehen von weiterer Bearbeitung und mithin auch Entscheidung. Sollte jedoch keine Aufforderung zur Einreichung erforderlicher Unterlagen ergangen sein und Sie folglich \u00fcberhaupt nicht wissen, dass der Antrag unvollst\u00e4ndig ist, so l\u00e4uft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Aufforderung durch die Beh\u00f6rde bei angemessener Bearbeitungszeit h\u00e4tte ergehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h2><strong>Die Unt\u00e4tigkeitsklage im Ausl\u00e4nderrecht<\/strong><\/h2>\n<p>Gerade im Ausl\u00e4nderrecht ist die Unt\u00e4tigkeitsklage ein unerl\u00e4ssliches Mittel zur Durchsetzung der Rechte. Die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde sind meist v\u00f6llig \u00fcberlastet und unterbesetzt. Antr\u00e4ge werden in der Regel erst nach Monaten beschieden. Doch eine dauerhafte Unterbesetzung ist kein ausreichender Grund f\u00fcr derartig verz\u00f6gerte Entscheidungen. Sofern eine permanente Untersetzung vorliegen sollte, ist es Aufgabe der Politik, diesen Missstand zu beheben. Folglich darf dieser Grund nicht zulasten der Antragsteller gehen.<\/p>\n<p><strong>Erfolgreiche Beispiele von Unt\u00e4tigkeitsklagen im Ausl\u00e4nderrecht:<\/strong><\/p>\n<h3><strong>Visum zum Ehegattennachzug<\/strong><\/h3>\n<p>Bevor ein <a href=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/home\/anwalt-auslaenderrecht\/visum\/\">Visum zum Ehegattennachzug<\/a> von der zust\u00e4ndigen Auslandsvertretung erteilt wird, ist die Zustimmung der Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden erforderlich. Durch die Beteiligung von zwei Beh\u00f6rden zieht sich die Entscheidung in der Regel \u00fcber mehrere Monate. Insbesondere die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden lassen sich immer wieder sehr viel Zeit, bevor sie \u00fcber eine m\u00f6gliche Zustimmung entscheiden. Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und keine Entscheidung ergeht, besteht die M\u00f6glichkeit, nach drei Monaten Klage beim Verwaltungsgericht Berlin zu erheben. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass kurz nach Klageerhebung die Zustimmung und kurz danach auch das begehrte Visum erteilt wird. In diesen F\u00e4llen wird der Rechtsstreit dann von allen Beteiligten f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und das Gericht entscheidet nur noch \u00fcber die Kosten. In dieser Konstellation muss dann die Botschaft bzw. die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde die gesamten Kosten des Rechtsstreits (auch Ihre Anwaltskosten) tragen.<\/p>\n<h3><strong>Einb\u00fcrgerung<\/strong><\/h3>\n<p>Auch in <a href=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/home\/anwalt-auslaenderrecht\/einbuergerung\/\">Einb\u00fcrgerungsverfahren<\/a> ist die Unt\u00e4tigkeitsklage ein probates Mittel. Immer wieder warten Antragsteller mehrere Monate oder teils sogar Jahre auf eine Entscheidung, obwohl l\u00e4ngst alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.<\/p>\n<h3><strong>Aufenthaltstitel<\/strong><\/h3>\n<p>Ebenso kann eine Unt\u00e4tigkeitsklage zur Erlangung eines Aufenthaltstitels f\u00fchren bzw. das Verfahren beschleunigen. Wenn der Beh\u00f6rde alle Unterlagen vorliegen und auch nach drei Monaten noch keine Entscheidung vorliegt, bietet sich eine Unt\u00e4tigkeitsklage an, damit der Antrag endlich beschieden wird.<\/p>\n<h3><strong>Asylrecht<\/strong><\/h3>\n<p>Auch im Asylrecht muss in der Regel innerhalb von drei Monaten \u00fcber den Asylantrag durch das BAMF entschieden werden. Dies ist in der Praxis nur \u00e4u\u00dferst selten der Fall. Durch die Erhebung einer Unt\u00e4tigkeitsklage im Asylverfahren kann das Verfahren oftmals beschleunigt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Die Kosten einer Unt\u00e4tigkeitsklage im Verwaltungsrecht<\/strong><\/h2>\n<p>Bei der Unt\u00e4tigkeitsklage gibt es in Hinblick auf die Kostenverteilung die Besonderheit des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/vwgo\/__161.html\">\u00a7 161 Abs. 3 VwGO<\/a>. Demnach haben stets die Beh\u00f6rden die Kosten zu tragen, wenn der Kl\u00e4ger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, wie die Entscheidung letztlich ausf\u00e4llt. Sollte z.B. nach Erhebung einer Unt\u00e4tigkeitsklage, eine ablehnende Entscheidung durch die Beh\u00f6rden ergehen, so hat der Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit, den Rechtsstreit f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren. Die Beh\u00f6rde m\u00fcsste dann die gesamten Kosten tragen. Lediglich, wenn der Rechtsstreit daraufhin fortgesetzt wird, besteht das \u201enormale\u201c Kostenrisiko, da die Unt\u00e4tigkeit der Beh\u00f6rden dann ein Ende gefunden hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Unt\u00e4tigkeitsklage Sie haben einen Antrag bei einer Beh\u00f6rde gestellt und es passiert nichts? Es passiert \u00fcber Wochen hinweg nichts? Es passiert \u00fcber Monate hinweg nichts? Sie k\u00f6nnen keinen sachlichen Grund erkennen, warum Ihr Antrag dann nicht bearbeitet wird? 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