{"id":1010,"date":"2020-05-23T15:12:24","date_gmt":"2020-05-23T13:12:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/?page_id=1010"},"modified":"2023-03-25T10:13:53","modified_gmt":"2023-03-25T09:13:53","slug":"arbeitsplatzsuche","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/?page_id=1010","title":{"rendered":"\u00a7 20 AufenthG (Arbeitsplatzsuche)"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (\u00a7 20 AufenthG)<\/strong><\/h1>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-full wp-image-1011\" src=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Bewerbung.jpg\" alt=\"\" width=\"1920\" height=\"477\" srcset=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Bewerbung-200x50.jpg 200w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Bewerbung-300x75.jpg 300w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Bewerbung-400x99.jpg 400w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Bewerbung-600x149.jpg 600w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Bewerbung-768x191.jpg 768w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Bewerbung-800x199.jpg 800w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Bewerbung-1024x254.jpg 1024w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Bewerbung-1200x298.jpg 1200w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Bewerbung-1536x382.jpg 1536w, https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/wp-content\/uploads\/2020\/05\/Bewerbung.jpg 1920w\" sizes=\"(max-width: 1920px) 100vw, 1920px\" \/><\/p>\n<p>F\u00fcr <strong>Fachkr\u00e4fte<\/strong> besteht die M\u00f6glichkeit, eine<strong> Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche<\/strong> zu erhalten. <strong><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__20.html\">\u00a7 20 AufenthG<\/a><\/strong> wurde im Zuge des sog. <strong>Fachkr\u00e4fteeinwanderungsgesetz<\/strong> neu geregelt und soll Fachkr\u00e4ften die M\u00f6glichkeit geben, innerhalb einer bestimmten Zeit nach einem ad\u00e4quaten Arbeitsplatz suchen zu k\u00f6nnen. Die entsprechende Aufenthaltserlaubnis wird f\u00fcr bis zu maximal <strong>18 Monate<\/strong> erteilt. F\u00fcr welchen Zeitraum sie erteilt wird, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich mit der Ausbildung des Antragstellers zusammen. Es kommt insbesondere darauf an, ob die Fachkraft neu einreist oder sich bereits im Bundesgebiet befindet, ob es sich um eine Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung handelt und ob der Abschluss im Ausland oder in Deutschland erworben wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Visum zur Arbeitsplatzsuche<\/strong><\/h2>\n<p>Es haben sowohl Fachkr\u00e4fte, die bereits in Deutschland sind, die M\u00f6glichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitsplatzsuche zu erhalten als auch Fachkr\u00e4fte, die sich <strong>noch im Ausland<\/strong> befinden. Diese k\u00f6nnen bei der zust\u00e4ndige Botschaft bzw. Auslandsvertretung ein <strong>nationales Visum <\/strong>beantragen, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erf\u00fcllen.<\/p>\n<h2><strong>Fachkr\u00e4fte mit beruflicher Ausbildung<\/strong><\/h2>\n<p>Auch f\u00fcr nicht akademischen Fachkr\u00e4fte besteht die M\u00f6glichkeit, einen entsprechenden Arbeitsplatz im Bundesgebiet zu suchen. Der Antragsteller muss eine <strong>qualifizierte Ausbildung<\/strong> nachweisen, um als Fachkraft im Sinne des <strong><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__20.html\">\u00a7 20 Abs. 1 AufenthG<\/a><\/strong> zu gelten. Sofern die Ausbildung im Ausland absolviert worden ist, muss in der Regel die <strong>Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation<\/strong> festgestellt werden. Schlie\u00dflich m\u00fcssen auch <strong>Sprachkenntnisse (B1)<\/strong> nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>Die Aufenthaltserlaubnis kann bis zu <strong>6 Monate<\/strong> erteilt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Fachkr\u00e4fte mit Abschluss eines Studiums<\/strong><\/h2>\n<p>F\u00fcr <strong>Fachkr\u00e4fte mit akademischer Ausbildung<\/strong> besteht gem. <strong><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__20.html\">\u00a7 20 Abs. 2 AufenthG<\/a><\/strong> ebenfalls die M\u00f6glichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten. Wie <strong><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__20.html\">\u00a7 20 Abs. 1 AufenthG<\/a><\/strong> richtet sich die Vorschrift grunds\u00e4tzlich an neu einreisende Ausl\u00e4nder. Die Erteilung steht im Ermessen der Beh\u00f6rden und kann auch bis zu <strong>6 Monate<\/strong> erteilt werden. Bestimmte <strong>Sprachkenntnisse<\/strong> werden nicht zwingend gefordert.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h2><strong>Absolventen deutscher Hochschulen<\/strong><\/h2>\n<p>Sofern Ausl\u00e4nder ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abschlie\u00dfen, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu <strong>18 Monaten<\/strong> gem. <strong><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__20.html\">\u00a7 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG<\/a><\/strong> erteilt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h2><strong>Forscher<\/strong><\/h2>\n<p>Forschern kann nach Beendigung einer Forschungst\u00e4tigkeit f\u00fcr bis zu<strong> 9 Monate <\/strong>eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h2><strong>Erfolgreiche Ausbildung in Deutschland<\/strong><\/h2>\n<p>Sofern ein Ausl\u00e4nder im Bundesgebiet erfolgreich eine Ausbildung beendet, kann ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche f\u00fcr bis zu <strong>12 Monate<\/strong> erteilt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Feststellung der Gleichwertigkeit<\/strong><\/h2>\n<p>Sofern im Ausland ein Abschluss erworben wurde, kann es sein, dass dieser nicht vollst\u00e4ndig anerkannt wird. Diesbez\u00fcglich besteht gem. <strong><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__16d.html\">\u00a7 16d AufenthG<\/a><\/strong> die M\u00f6glichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung des Abschlusses bzw. zur Feststellung der Gleichwertigkeit zu erhalten. Infolge eines Anpassungslehrgangs kann so zum Beispiel die Gleichwertigkeit festgestellt werden. Nach Abschluss dieses Vorgangs kann dem Ausl\u00e4nder dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche f\u00fcr bis zu <strong>12 Monate<\/strong> erteilt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<h2><strong>Kann die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche verl\u00e4ngert werden?<\/strong><\/h2>\n<p>Aufenthaltserlaubnis ist an einen bestimmten Zweck gebunden. Vorliegend ist der Zweck die <strong>einmalige Arbeitsplatzsuche<\/strong>. Eine Verl\u00e4ngerung \u00fcber die in <strong><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__20.html\">\u00a7 20 AufenthG<\/a><\/strong> genannten H\u00f6chstzeiten ist gem. <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__20.html\"><strong>\u00a7 20 Abs. 4 S. 2 AufenthG<\/strong><\/a> ist explizit ausgeschlossen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Bachelor beendet, Master abgebrochen \u2013 welche Zeiten z\u00e4hlen?<\/strong><\/h2>\n<p>Sofern im Anschluss an die erfolgreiche Beendigung eines Studiums (z.B. Bachelor) ein weiteres Studium aufgenommen wird, wird hierf\u00fcr in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach <strong><a href=\"https:\/\/www.anwalt-diedrich.de\/home\/anwalt-auslaenderrecht\/aufenthaltserlaubnis\/%c2%a7-16b-aufenthg\/\">\u00a7 16b AufenthG<\/a><\/strong> erteilt. Problematisch wird es jedoch, wenn das weiterf\u00fchrende Studium abgebrochen wird. Sofern dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche nach <strong><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/__20.html\">\u00a7 20 Abs. 3 S. 1 AufenthG<\/a> <\/strong>beantragt wird, gilt, dass die Suchphase die Beendigung des ersten Studiums ma\u00dfgeblich ist und diese nicht erst mit Abbruch des Folgestudiums zu laufen beginnt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (\u00a7 20 AufenthG) F\u00fcr Fachkr\u00e4fte besteht die M\u00f6glichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten. \u00a7 20 AufenthG wurde im Zuge des sog. Fachkr\u00e4fteeinwanderungsgesetz neu geregelt und soll Fachkr\u00e4ften die M\u00f6glichkeit geben, innerhalb einer bestimmten Zeit nach einem ad\u00e4quaten Arbeitsplatz suchen zu k\u00f6nnen. 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