Rücknahme der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft (§ 73 Abs. 2 AsylG)

Das Rücknahmeverfahren ähnelt dem Widerrufsverfahren. Allerdings sind die Gründe, die zu einer Rücknahme führen andere. Im Widerrufsverfahren droht die Aufhebung der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung insbesondere aufgrund dessen, dass sich die Situation im Heimatland geändert hat. Eine Rücknahme ist demgegenüber für die Fälle vorgesehen, in denen der ursprüngliche Bescheid des BAMFs von Anfang an rechtswidrig ergangen ist.

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