UNBEFRISTETER AUFENTHALT

Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU – was ist besser?

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG ist in der Praxis erstaunlich wenig bekannt. Nach meiner Erfahrung führt bereits die Bezeichnung „Daueraufenthalt-EU“ immer wieder zu Irritationen – teilweise sogar bei Ausländerbehörden.

Nicht selten wird zunächst ein europarechtlicher Sachverhalt vermutet oder angenommen, der Aufenthaltstitel habe etwas mit dem Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen zu tun. Das ist jedoch nicht der Fall.

Was ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU?

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz. Sie wird von der deutschen Ausländerbehörde erteilt und berechtigt zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland.

§ 9a Abs. 1 AufenthG bezeichnet den Daueraufenthalt-EU ausdrücklich als unbefristeten Aufenthaltstitel. Er berechtigt zur Erwerbstätigkeit und ist, soweit das Aufenthaltsgesetz nichts anderes bestimmt, der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

Der Daueraufenthalt-EU ist damit keine bloße Bescheinigung und auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Er ist ein eigenständiger deutscher Aufenthaltstitel mit zusätzlichen europarechtlichen Rechtswirkungen.

Wichtig: Der Daueraufenthalt-EU ist ein nationaler Aufenthaltstitel

Der Zusatz „EU“ bedeutet nicht, dass der Titel nur bei einem europarechtlichen Familien- oder Freizügigkeitssachverhalt erteilt werden kann. Er richtet sich vielmehr grundsätzlich an Drittstaatsangehörige, die langfristig rechtmäßig in Deutschland leben.

Warum heißt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“?

Der europäische Bezug liegt nicht darin, dass der Inhaber freizügigkeitsberechtigt wie ein Unionsbürger wäre.

Mit § 9a AufenthG wird vielmehr die europäische Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen umgesetzt. Grundlage ist die europäische Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG.

Der Aufenthaltstitel verbindet daher zwei Ebenen: Er vermittelt einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland und zugleich eine besondere europarechtliche Rechtsstellung.

Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU sind zwei eigenständige Aufenthaltstitel

Beide Aufenthaltstitel sind unbefristet, weitgehend unbeschränkt und berechtigen zur Erwerbstätigkeit. Rechtlich sind sie dennoch nicht identisch.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich entschieden, dass der Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht entgegensteht. Beide Aufenthaltstitel können daher grundsätzlich nebeneinander bestehen.

NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS

Nationaler Dauerstatus

Unbefristeter Aufenthalt in Deutschland. Für zahlreiche Personengruppen bestehen Sonderregelungen, nach denen die Niederlassungserlaubnis bereits deutlich vor Ablauf von fünf Jahren erteilt werden kann.

DAUERAUFENTHALT-EU

Nationaler Titel mit europäischer Rechtsstellung

Ebenfalls unbefristeter Aufenthalt in Deutschland, verbunden mit der zusätzlichen Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach europäischem Recht.

Welche besonderen Vorteile hat der Daueraufenthalt-EU?

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU vermittelt eine besonders gefestigte aufenthaltsrechtliche Stellung. Zu ihren wesentlichen Merkmalen gehören:

  • grundsätzlich ein Rechtsanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen,
  • ein unbefristeter Aufenthaltstitel,
  • grundsätzlich keine beschränkenden Nebenbestimmungen,
  • die Berechtigung zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit,
  • grundsätzliche Gleichstellung mit Inhabern einer Niederlassungserlaubnis,
  • besondere europäische Mobilitätsrechte,
  • besondere Erlöschensregelungen bei Auslandsaufenthalten,
  • ein besonderer Ausweisungsschutz.

Gerade die zusätzlichen europarechtlichen Rechte unterscheiden den Daueraufenthalt-EU von einer ausschließlich nationalen Niederlassungserlaubnis.

Erleichterte Weiterwanderung in andere EU-Staaten

Einer der wichtigsten Vorteile des Daueraufenthalts-EU ist die Möglichkeit, unter erleichterten Voraussetzungen in einen anderen teilnehmenden EU-Mitgliedstaat weiterzuwandern.

Teilweise wird diese Rechtsstellung als „kleine Freizügigkeit“ bezeichnet.

Dieser Begriff darf allerdings nicht mit der Freizügigkeit eines Unionsbürgers verwechselt werden. Der Inhaber kann nicht allein aufgrund seines deutschen Daueraufenthalts-EU dauerhaft in jeden anderen Mitgliedstaat ziehen und dort ohne weitere Voraussetzungen arbeiten.

Vielmehr muss im Zielstaat grundsätzlich ein dortiger Aufenthaltstitel beantragt werden. Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten eröffnet hierfür jedoch besondere unionsrechtliche Möglichkeiten.

Daueraufenthalt-EU bedeutet nicht automatisch volle EU-Freizügigkeit

Der Aufenthaltstitel erleichtert die Weiterwanderung innerhalb der Europäischen Union, macht seinen Inhaber aber nicht zu einem Unionsbürger und ersetzt grundsätzlich nicht das erforderliche Aufenthaltsrecht im jeweiligen Zielstaat.

Auch Familienangehörige können von der Rechtsstellung profitieren

Die europäische Daueraufenthaltsrichtlinie berücksichtigt auch die Situation von Familienangehörigen.

Bestand die Familie bereits in dem Mitgliedstaat, in dem die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben wurde, können unter den Voraussetzungen der Richtlinie besondere Möglichkeiten bestehen, den langfristig Aufenthaltsberechtigten bei einer Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm dorthin nachzuziehen.

Besonderer Ausweisungsschutz beim Daueraufenthalt-EU

Ein weiterer erheblicher Unterschied betrifft das Ausweisungsrecht.

Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU genießen nach § 53 Abs. 3 AufenthG einen besonderen Ausweisungsschutz.

Eine Ausweisung setzt bei ihnen einen deutlich erhöhten Maßstab voraus. Das persönliche Verhalten muss gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung muss zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich sein.

Was gilt bei längeren Auslandsaufenthalten?

Auch bei der Frage, wann ein unbefristeter Aufenthaltstitel durch einen längeren Auslandsaufenthalt erlischt, bestehen Unterschiede.

Für die Niederlassungserlaubnis gelten grundsätzlich die allgemeinen Erlöschensregelungen des § 51 AufenthG.

Für den Daueraufenthalt-EU enthält § 51 Abs. 9 AufenthG dagegen besondere Vorschriften. Der Titel erlischt insbesondere unter den dort geregelten Voraussetzungen bei einem längeren Aufenthalt außerhalb des maßgeblichen europäischen Gebiets, nach längerem Aufenthalt außerhalb Deutschlands oder beim Erwerb der langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat.

Für Personen mit regelmäßigen oder längerfristigen Auslandsaufenthalten sollte daher vor einer Ausreise genau geprüft werden, welche Erlöschensregelungen im konkreten Fall gelten.

Welche Voraussetzungen gelten für den Daueraufenthalt-EU?

Der Grundfall ist in § 9a Abs. 2 AufenthG geregelt.

Danach sind grundsätzlich insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • fünf Jahre Aufenthalt mit Aufenthaltstitel in Deutschland,
  • feste und regelmäßige Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhalts,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland,
  • keine entgegenstehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

Zusätzlich ist zu prüfen, ob ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt und welche Aufenthaltszeiten auf die erforderlichen fünf Jahre angerechnet werden können.

Keine 60 Monate Rentenversicherung als eigenständige Voraussetzung

Hier besteht ein praktisch besonders wichtiger Unterschied zur allgemeinen Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG.

Für die allgemeine Niederlassungserlaubnis sind grundsätzlich 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise vergleichbare Leistungen erforderlich.

Eine entsprechende starre Voraussetzung von 60 Beitragsmonaten enthält § 9a AufenthG für den Daueraufenthalt-EU dagegen nicht.

Praktisch kann § 9a deshalb die günstigere Anspruchsgrundlage sein

Wer bereits fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland lebt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, aber noch keine 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge nachweisen kann, sollte prüfen lassen, ob bereits ein Anspruch auf Daueraufenthalt-EU besteht.

Welche Aufenthaltszeiten zählen für den Daueraufenthalt-EU?

Die Berechnung der erforderlichen fünf Jahre richtet sich nicht allein nach dem Einreisedatum.

§ 9b AufenthG enthält eigene Regeln dazu, welche Aufenthaltszeiten berücksichtigt werden und wie sich bestimmte Auslandsaufenthalte auf den maßgeblichen Zeitraum auswirken.

Frühere Zeiten eines Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung können unter den gesetzlichen Voraussetzungen teilweise berücksichtigt werden. Für bestimmte Inhaber einer Blauen Karte EU bestehen darüber hinaus besondere Anrechnungsregelungen für Aufenthaltszeiten in anderen Mitgliedstaaten.

Gerade bei einer längeren oder wechselnden Aufenthaltshistorie sollte deshalb die gesamte Entwicklung der Aufenthaltstitel nachvollzogen werden.

Wer kann keinen Daueraufenthalt-EU erhalten?

Nicht jeder Aufenthalt kann unmittelbar zu einem Daueraufenthalt-EU führen. § 9a Abs. 3 AufenthG enthält mehrere gesetzliche Ausschlusstatbestände.

Betroffen sind insbesondere bestimmte Personen, deren Aufenthalt seiner Natur nach lediglich vorübergehend ist. Dazu können unter anderem gehören:

  • Personen mit einem aktuellen Aufenthaltstitel zum Studium,
  • Personen mit einem aktuellen Aufenthaltstitel zur Berufsausbildung,
  • bestimmte Personen mit humanitärem oder vorübergehendem Schutzstatus,
  • Personen mit bestimmten zeitlich begrenzten Beschäftigungsaufenthalten,
  • weitere Aufenthalte, die ihrer Natur nach nur vorübergehend angelegt sind.

Dabei muss zwischen dem aktuell bestehenden Aufenthaltstitel und der Frage unterschieden werden, ob frühere Aufenthaltszeiten dennoch ganz oder teilweise angerechnet werden können.

Können Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU nebeneinander bestehen?

Ja. Eine bereits vorhandene Niederlassungserlaubnis steht der späteren Erteilung eines Daueraufenthalts-EU grundsätzlich nicht entgegen.

Umgekehrt hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass auch der Besitz eines Daueraufenthalts-EU der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG nicht entgegensteht.

Die praktische Frage lautet daher häufig nicht, welcher der beiden Titel „gewählt“ werden muss, sondern welcher unbefristete Aufenthaltstitel bereits jetzt erreichbar ist und ob der andere später zusätzliche Vorteile vermittelt.

Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU – was ist besser?

Rein von der Rechtsstellung her vermittelt der Daueraufenthalt-EU gegenüber einer gewöhnlichen Niederlassungserlaubnis zusätzliche Vorteile.

Er bietet ebenfalls einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland, vermittelt darüber hinaus jedoch eine europäische Rechtsstellung, erleichterte Weiterwanderungsmöglichkeiten, besondere Erlöschensregelungen und einen erhöhten Ausweisungsschutz.

Der große Vorteil der Niederlassungserlaubnis liegt dagegen häufig darin, dass sie erheblich früher erreichbar sein kann.

Das gilt beispielsweise für:

  • Fachkräfte,
  • Absolventen einer deutschen Berufsausbildung oder eines deutschen Studiums,
  • Inhaber einer Blauen Karte EU,
  • Ehegatten Deutscher,
  • weitere gesetzlich privilegierte Personengruppen.

Wer beispielsweise aufgrund einer Blauen Karte EU bereits nach 21 oder 27 Monaten eine Niederlassungserlaubnis erhalten kann, muss nicht erst fünf Jahre warten, nur um unmittelbar einen Daueraufenthalt-EU zu beantragen.

Beispiel: Fünf Jahre Aufenthalt, aber noch keine 60 Rentenmonate

Eine Person hält sich seit fünf Jahren rechtmäßig mit Aufenthaltstiteln in Deutschland auf. Der Lebensunterhalt ist gesichert, die erforderlichen Sprachkenntnisse liegen vor und auch die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt.

Für die allgemeine Niederlassungserlaubnis fehlen jedoch noch mehrere Monate Rentenversicherungsbeiträge.

In einem solchen Fall sollte nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass noch kein unbefristeter Aufenthaltstitel möglich ist. Vielmehr sollte geprüft werden, ob bereits die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG erfüllt sind.

Fazit: Der Daueraufenthalt-EU wird häufig unterschätzt

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist kein Aufenthaltstitel nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU und setzt keinen familiären oder sonstigen Bezug zu einem Unionsbürger voraus.

Sie ist vielmehr ein unbefristeter Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, der zugleich die europäische Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vermittelt.

Rein von der Rechtsstellung her weist der Daueraufenthalt-EU gegenüber einer gewöhnlichen Niederlassungserlaubnis zusätzliche Vorteile auf. Besonders relevant sind die erleichterte Weiterwanderung innerhalb der Europäischen Union, die besonderen Erlöschensregelungen und der erhöhte Ausweisungsschutz.

Hinzu kommt, dass § 9a AufenthG keine eigenständige Voraussetzung von 60 Monaten Rentenversicherungsbeiträgen enthält.

Die Niederlassungserlaubnis kann allerdings für zahlreiche Personengruppen deutlich früher erreichbar sein. Deshalb sollte nicht abstrakt gefragt werden, welcher Titel generell besser ist. Entscheidend ist vielmehr, welcher unbefristete Aufenthaltstitel aufgrund der individuellen Aufenthaltshistorie bereits beansprucht werden kann und ob der Daueraufenthalt-EU darüber hinaus zusätzliche Vorteile bietet.

RECHTLICHE BERATUNG

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Im Rahmen einer Beratung kann anhand der bisherigen Aufenthaltstitel, Aufenthaltszeiten und persönlichen Situation geprüft werden, ob eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bereits beansprucht werden kann.

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