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  • VGH Baden-Württemberg: Rückkehrhilfen schließen Abschiebungsverbot für Afghanistan nicht automatisch aus

    Praxis / Urteilsbesprechung

    VGH Baden-Württemberg zu Afghanistan: Rückkehrhilfen schließen Abschiebungsverbot nicht automatisch aus

    Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg betrifft ganz konkret die Rückkehrsituation nach Afghanistan. Dabei geht es um die Frage, ob alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Männer wegen der schwierigen humanitären Verhältnisse weiterhin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG erhalten können.

    Besonders interessant ist die Entscheidung, weil das BAMF die inzwischen wieder verfügbaren Rückkehrhilfen nach REAG/GARP 2.0 als Argument gegen ein Abschiebungsverbot heranzog. Der VGH lehnt eine solche pauschale Betrachtung jedoch ab. Entscheidend bleibt die konkrete Situation des jeweiligen Rückkehrers.

    VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2026 – A 11 S 2544/25

    Die Entscheidung betrifft konkret die Rückkehr nach Afghanistan

    Gegenstand des Verfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem afghanischen Staatsangehörigen wegen der humanitären Verhältnisse in Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK zustehen kann.

    Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte zugunsten des Betroffenen entschieden. Das BAMF beantragte daraufhin beim VGH Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung.

    Der VGH lehnte diesen Antrag ab. Im Mittelpunkt der Entscheidung standen dabei insbesondere die aktuelle humanitäre Situation in Afghanistan und die Frage, welchen Einfluss staatlich finanzierte Rückkehrhilfen auf die Gefahrenprognose haben können.

    Wichtig: Es handelt sich nicht um eine pauschale Entscheidung für alle Afghanen

    Der VGH stellt nicht fest, dass jeder afghanische Staatsangehörige automatisch ein Abschiebungsverbot erhält. Entscheidend bleiben die persönlichen Voraussetzungen des jeweiligen Betroffenen.

    Der bisherige Maßstab des VGH für alleinstehende Männer

    Der VGH Baden-Württemberg knüpft an seine bisherige Rechtsprechung zur humanitären Situation in Afghanistan an.

    Danach können selbst bei einem leistungsfähigen erwachsenen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen, der aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehrt, die hohen Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllt sein.

    Entscheidend ist, ob besondere begünstigende Umstände vorhanden sind, die es der betreffenden Person ermöglichen, in Afghanistan ihre elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene über einen absehbaren Zeitraum tatsächlich zu sichern.

    Entscheidend ist die tatsächliche Existenzsicherung

    Im Mittelpunkt steht nicht die abstrakte Frage, ob ein junger Mann theoretisch arbeiten könnte. Entscheidend ist, ob gerade der konkrete Betroffene unter den tatsächlichen Bedingungen in Afghanistan sein elementares Existenzminimum sichern kann.

    Das neue Argument des BAMF: Rückkehrhilfen nach REAG/GARP 2.0

    Das BAMF stützte seinen Antrag unter anderem darauf, dass Afghanistan seit dem 2. Januar 2025 wieder in das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0 zur Förderung freiwilliger Ausreisen einbezogen ist.

    Vereinfacht gesagt argumentierte das BAMF: Wer bei seiner freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützung erhalten kann, verfüge zumindest für die erste Zeit nach der Rückkehr über Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts.

    Daraus sollte folgen, dass für afghanische Rückkehrer kein relevantes Risiko mehr bestehe, nach ihrer Rückkehr zeitnah in eine existenzielle Notlage zu geraten.

    Diesem pauschalen Ansatz folgt der VGH nicht

    Dass ein Rückkehrprogramm formal existiert, beantwortet noch nicht die Frage, ob die Leistungen im konkreten Fall tatsächlich verfügbar sind und eine existenzielle Notlage verhindern können.

    Rückkehrhilfen können relevant sein – aber nur im konkreten Einzelfall

    Der VGH erklärt Rückkehrhilfen nicht generell für unbeachtlich. Im Gegenteil: Die individuelle Möglichkeit, solche Hilfen in Anspruch zu nehmen, kann einen besonderen begünstigenden Umstand darstellen.

    Der entscheidende Punkt ist jedoch das Wort „individuell“.

    Nach dem VGH muss unter anderem geprüft werden, ob es dem jeweiligen Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation überhaupt möglich und zumutbar ist, die bereitgestellten Mittel tatsächlich abzurufen.

    Ebenso relevant ist, ob der Betroffene das Geld nach der Auszahlung tatsächlich behalten und in Afghanistan zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs einsetzen kann.

    Rückkehrhilfe ist kein pauschaler Ausschlussgrund

    Die bloße Öffnung von REAG/GARP 2.0 für Afghanistan reicht nach der Entscheidung nicht aus, um bei afghanischen Rückkehrern generell ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auszuschließen.

    Reicht eine finanzielle Starthilfe für die Existenzsicherung in Afghanistan?

    Auch mit dieser Frage setzt sich der VGH auseinander.

    Das BAMF verwies unter anderem auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Dort war eine Berechnung zugrunde gelegt worden, nach der eine Starthilfe von 1.000 Euro eine monatliche Finanzierungslücke eines arbeitsfähigen Rückkehrers über einen längeren Zeitraum schließen könne.

    Der VGH weist jedoch darauf hin, dass eine solche Rechnung bereits voraussetzt, dass der Rückkehrer tatsächlich in der Lage ist, in Afghanistan in entsprechendem Umfang Arbeit zu finden.

    Gerade bei Rückkehrern kann dies nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Findet eine Person keine ausreichende Beschäftigung, ist die zu schließende Finanzierungslücke entsprechend größer.

    Das BAMF hatte eine regelmäßige Existenzsicherung nicht belegt

    Der VGH hebt ausdrücklich hervor, dass nicht belegt worden war, dass die verfügbaren Rückkehrhilfen regelmäßig ausreichen, um afghanische Rückkehrer vorübergehend vor einer existenziellen Notlage zu bewahren.

    Ausbildung und Berufserfahrung können die Bewertung verändern

    Die Entscheidung ist allerdings auch in die andere Richtung wichtig. Sie darf nicht so verstanden werden, dass ein alleinstehender und arbeitsfähiger afghanischer Mann immer ein Abschiebungsverbot erhält.

    Im konkreten Verfahren verfügte der Kläger über einen überdurchschnittlichen Schulabschluss in Afghanistan, eine Ausbildung als Zahnprothesentechniker und berufliche Erfahrungen unter anderem als Pflegehelfer in einem Krankenhaus.

    Der VGH weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der Betroffene damit hinsichtlich seiner Chancen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt positiv von einem durchschnittlichen jungen und arbeitsfähigen Rückkehrer abheben kann.

    Auch Ausbildung, Berufserfahrung, Vermögen, finanzielle Unterstützung oder ein tragfähiges Netzwerk in Afghanistan können deshalb besondere begünstigende Umstände darstellen.

    Die Prüfung funktioniert in beide Richtungen

    Fehlende Unterstützung und schlechte Erwerbschancen können für ein Abschiebungsverbot sprechen. Gute Ausbildung, Berufserfahrung, finanzielle Unterstützung oder ein belastbares Netzwerk können die Prognose dagegen zugunsten einer möglichen Existenzsicherung verändern.

    Fazit

    Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 6. März 2026 ist eine wichtige aktuelle Entscheidung speziell zur Rückkehr nach Afghanistan.

    Die Wiederaufnahme Afghanistans in das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP 2.0 führt nicht automatisch dazu, dass Abschiebungsverbote wegen der humanitären Verhältnisse ausgeschlossen sind.

    Rückkehrhilfen können zwar als begünstigender Umstand berücksichtigt werden. Dafür muss aber konkret feststehen, dass sie für die jeweilige Person tatsächlich verfügbar und geeignet sind, zur Sicherung des Lebensunterhalts beizutragen.

    Entscheidend bleibt damit die Einzelfallprüfung: Kann gerade dieser Betroffene nach einer Rückkehr nach Afghanistan seine elementarsten Bedürfnisse tatsächlich sichern?

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  • Ausländerbehörde stellt Fiktionsbescheinigung nicht aus – erfolgreicher Eilantrag

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    Fiktionsbescheinigung nach verwaltungsgerichtlichem Eilverfahren ausgestellt

    Überlastete Ausländerbehörden führen in der Praxis immer wieder dazu, dass Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig bearbeitet werden. Besonders problematisch wird dies, wenn trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags nicht einmal eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird.

    In einem von mir vertretenen Fall drohte dem Mandanten deshalb der Verlust seines Arbeitsplatzes. Nachdem eine außergerichtliche Lösung mit der Ausländerbehörde nicht möglich war, musste verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden. Nach einem deutlichen Hinweis des Gerichts wurde die Fiktionsbescheinigung kurzfristig ausgestellt.

    Ein häufiges Problem bei überlasteten Ausländerbehörden

    Viele Ausländerbehörden sind derzeit erheblich überlastet. In der Praxis führt dies immer wieder dazu, dass selbst rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig bearbeitet werden.

    Besonders problematisch wird dies, wenn die Behörde nicht nur über den eigentlichen Verlängerungsantrag noch nicht entscheidet, sondern auch die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ausbleibt.

    Genau diese Situation lag im vorliegenden Fall vor. Der Mandant hatte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig und sogar mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf beantragt. Dennoch wurde ihm zunächst keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.

    Die Fiktionswirkung entsteht grundsätzlich durch den rechtzeitigen Antrag

    Wird vor Ablauf einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig deren Verlängerung beantragt, kann nach § 81 Abs. 4 AufenthG eine sogenannte Fortgeltungsfiktion eintreten.

    Der bisherige Aufenthaltstitel gilt dann grundsätzlich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fort. Die Fiktionsbescheinigung begründet diese Rechtswirkung nicht erst, sondern dient insbesondere dazu, die bestehende Rechtsposition nach außen nachweisen zu können.

    Rechtliche Wirkung und praktischer Nachweis sind zwei verschiedene Dinge

    Auch wenn die Fiktionswirkung bereits kraft Gesetzes eingetreten sein kann, benötigen Betroffene in der Praxis regelmäßig ein Dokument, mit dem sie ihren Aufenthaltsstatus und insbesondere ihre Berechtigung zur Erwerbstätigkeit nachweisen können.

    Genau an diesem Punkt entstehen häufig erhebliche praktische Probleme, wenn die Ausländerbehörde die Bescheinigung trotz bestehenden Bedarfs nicht rechtzeitig ausstellt.

    Der Arbeitgeber verlangte einen Nachweis

    Im konkreten Fall wurde die Situation zunehmend dringlich, weil der Arbeitgeber einen aktuellen Nachweis darüber verlangte, dass der Mandant weiterhin beschäftigt werden durfte.

    Das ist grundsätzlich nachvollziehbar. Arbeitgeber haben eigene Pflichten bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und müssen überprüfen können, ob eine Erwerbstätigkeit weiterhin erlaubt ist.

    Von einem Arbeitgeber kann dabei regelmäßig nicht erwartet werden, dass er selbst vertiefte Kenntnisse des Aufenthaltsrechts besitzt und allein anhand eines Verlängerungsantrags beurteilt, ob eine Fiktionswirkung eingetreten ist und welche Erwerbstätigkeit weiterhin zulässig bleibt.

    Mehr zu den aufenthaltsrechtlichen Kontroll- und Prüfpflichten wird im Beitrag zu den Pflichten von Arbeitgebern bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erläutert.

    Aus einer behördlichen Verzögerung kann schnell ein Arbeitsplatzproblem werden

    Im konkreten Fall machte der Arbeitgeber zunehmend Druck. Obwohl der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt worden war, drohte der Mandant seinen Arbeitsplatz zu verlieren, weil er die fortbestehende Berechtigung zur Beschäftigung nicht in der üblichen Form nachweisen konnte.

    Zunächst wurde eine außergerichtliche Lösung versucht

    Zunächst wurde versucht, die Angelegenheit kurzfristig und einvernehmlich mit der Ausländerbehörde zu lösen.

    Gerade wenn die Fiktionswirkung bereits besteht und lediglich deren Bescheinigung fehlt, sollte ein gerichtliches Verfahren im Regelfall eigentlich vermeidbar sein.

    Im vorliegenden Fall war eine konsensuale Lösung jedoch nicht erreichbar. Die Ausländerbehörde reagierte nicht in einer Weise, die angesichts der drohenden Folgen für das Arbeitsverhältnis eine rechtzeitige Lösung ermöglicht hätte.

    Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht

    Aufgrund der zunehmenden Dringlichkeit musste schließlich verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden.

    Ein solches Eilverfahren kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die fehlende Fiktionsbescheinigung zu konkreten und erheblichen Nachteilen führt und ein Abwarten der regulären Bearbeitung nicht mehr zumutbar ist.

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn Betroffene ihren Aufenthaltsstatus gegenüber Behörden oder im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle nicht hinreichend nachweisen können.

    Besonders dringlich kann die Situation werden, wenn ein Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses von einem Nachweis über die bestehende Erwerbstätigkeit abhängig macht und damit der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist.

    Nach deutlichem gerichtlichem Hinweis wurde die Bescheinigung ausgestellt

    Das Verwaltungsgericht reagierte kurzfristig auf den Eilantrag und erteilte einen sehr deutlichen Hinweis.

    Daraufhin stellte die Ausländerbehörde die benötigte Fiktionsbescheinigung aus.

    Nachdem damit das eigentliche Ziel des Mandanten erreicht war, konnte das gerichtliche Verfahren umgehend für erledigt erklärt werden. Eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung war damit nicht erforderlich.

    Ziel war die Bescheinigung – nicht das Gerichtsverfahren

    Entscheidend war nicht, ein gerichtliches Verfahren um seiner selbst willen zu führen. Sobald die benötigte Fiktionsbescheinigung ausgestellt war, war das konkrete Interesse des Mandanten erreicht.

    Frühzeitig reagieren, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist

    Bei einer ausbleibenden Fiktionsbescheinigung sollte möglichst nicht erst dann reagiert werden, wenn der Arbeitgeber bereits konkrete arbeitsrechtliche Konsequenzen angekündigt oder die Beschäftigung beendet hat.

    Sobald erkennbar wird, dass die fehlende Bescheinigung zu praktischen Schwierigkeiten führt, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Fiktionswirkung eingetreten ist und welche Rechte aus dem bisherigen Aufenthaltstitel fortgelten.

    Bleibt die Ausländerbehörde trotz einer konkreten und dringenden Problemlage untätig, kann anschließend geprüft werden, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich ist.

    Gerichtlicher Rechtsschutz sollte kein Selbstzweck sein

    Viele aufenthaltsrechtliche Probleme lassen sich schneller und für alle Beteiligten einfacher lösen, wenn eine Behörde bereit ist, auf eine konkrete und nachvollziehbare Problemlage kurzfristig zu reagieren.

    Das Interesse des Mandanten sollte dabei im Mittelpunkt stehen. Es geht nicht darum, möglichst schnell ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, sondern möglichst schnell das tatsächliche Problem zu lösen.

    Wenn eine außergerichtliche Lösung trotz bestehender Dringlichkeit nicht erreichbar ist, muss verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz allerdings konsequent genutzt werden. Im vorliegenden Fall war genau dieser Schritt erforderlich, um die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung zu erreichen.

    Fazit

    Die Fiktionsbescheinigung mag zunächst wie ein bloßes Nachweisdokument wirken. In der Praxis kann ihre fehlende Ausstellung jedoch erhebliche Folgen haben.

    Gerade bei bestehenden Arbeitsverhältnissen kann der fehlende Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die weitere Erwerbstätigkeit innerhalb kurzer Zeit zu einer existenziellen Situation führen.

    Im konkreten Fall wurde zunächst eine außergerichtliche Lösung versucht. Erst als diese nicht erreichbar war und der Arbeitsplatz zunehmend gefährdet wurde, musste ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren eingeleitet werden. Nach dem deutlichen gerichtlichen Hinweis wurde die Fiktionsbescheinigung kurzfristig ausgestellt und das Verfahren anschließend unmittelbar beendet.

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  • OVG NRW: Ausweisung trotz Geburt in Deutschland nach tödlichem Autorennen

    Praxis / Urteilsbesprechung

    Abschiebung aus der Strafhaft nach tödlichem Autorennen: Ausweisung trotz Geburt in Deutschland

    Eine aktuelle Entscheidung aus Nordrhein-Westfalen zeigt sehr deutlich, welche erheblichen aufenthaltsrechtlichen Folgen eine schwere strafrechtliche Verurteilung haben kann. Der Betroffene war in Deutschland geboren und aufgewachsen, wurde jedoch nach einer Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgewiesen und sollte unmittelbar aus der Strafhaft in den Kosovo abgeschoben werden.

    Die Entscheidung ist besonders relevant, weil sie zeigt, dass auch die Stellung als sogenannter faktischer Inländer keinen absoluten Schutz vor einer Ausweisung bietet. Entscheidend bleibt die konkrete Abwägung zwischen den Bindungen an Deutschland und den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.

    Die Verurteilung durch das Landgericht

    Ausgangspunkt des späteren Ausweisungsverfahrens war eine schwere strafrechtliche Verurteilung. Der Betroffene war an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen beteiligt, bei dem eine unbeteiligte Frau tödlich verletzt wurde.

    Er fuhr dabei mit sehr hoher Geschwindigkeit durch das Stadtgebiet und kollidierte mit dem Fahrzeug der später verstorbenen Frau. Hinzu kamen weitere Straftaten, unter anderem das Fahren ohne Fahrerlaubnis und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.

    Er wurde schließlich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Diese Verurteilung bildete den maßgeblichen Ausgangspunkt für die spätere Ausweisung und die geplante Abschiebung aus der Strafhaft.

    Ausweisung und Abschiebung aus der Haft

    Die zuständige Ausländerbehörde verfügte die Ausweisung des Mannes. Außerdem wurde die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und seine Abschiebung in den Kosovo unmittelbar aus der Strafhaft angedroht. Zusätzlich wurden Einreise- und Aufenthaltsverbote angeordnet.

    Damit ging es für den Betroffenen nicht lediglich um die Frage, ob ein Aufenthaltstitel verlängert wird. Im Raum stand die vollständige Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland einschließlich einer Abschiebung unmittelbar aus der laufenden Strafhaft.

    In Deutschland geboren und aufgewachsen

    Besonders bedeutsam war, dass es sich nicht um einen erst seit kurzer Zeit in Deutschland lebenden Ausländer handelte. Der Betroffene war in Deutschland geboren und aufgewachsen und verfügte über erhebliche persönliche und familiäre Bindungen an das Bundesgebiet.

    In solchen Fällen wird häufig von einem sogenannten faktischen Inländer gesprochen. Gemeint sind Personen, die zwar nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, deren tatsächliches Leben aber ganz überwiegend oder vollständig in Deutschland geprägt wurde.

    Die besondere Bedeutung von Geburt, Aufwachsen und langjähriger Verwurzelung wird ausführlicher im Beitrag zur Ausweisung trotz Geburt in Deutschland erläutert.

    Faktischer Inländer bedeutet keinen absoluten Ausweisungsschutz

    Auch eine vollständige Sozialisation in Deutschland schließt eine Ausweisung nicht zwingend aus. Sie besitzt in der Abwägung jedoch erhebliches Gewicht und muss konkret berücksichtigt werden.

    Die Abwägung fiel trotz starker Bindungen gegen den Betroffenen aus

    Im Ausweisungsverfahren reicht die Feststellung einer schweren Straftat allein grundsätzlich nicht aus. Vielmehr müssen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit den privaten Bleibeinteressen des Betroffenen gegeneinander abgewogen werden.

    Für den Betroffenen sprachen insbesondere seine Geburt und sein Aufwachsen in Deutschland, sein langjähriger Aufenthalt und seine familiären Bindungen.

    Auf der anderen Seite standen eine erhebliche strafrechtliche Verurteilung, die besonders schweren Folgen der Tat und das öffentliche Interesse daran, weitere erhebliche Straftaten zu verhindern.

    Die Gerichte kamen letztlich zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung trotz der erheblichen Verwurzelung in Deutschland überwogen.

    Die Gefahrenprognose war von besonderer Bedeutung

    Bei einer Ausweisung nach Straftaten kommt es nicht ausschließlich auf die Vergangenheit an. Von zentraler Bedeutung ist regelmäßig auch die Frage, ob künftig weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind.

    Gerade bei schweren Straftaten kann die Gefahrenprognose deshalb entscheidend dafür sein, welches Gewicht das öffentliche Ausweisungsinteresse im konkreten Einzelfall erhält.

    Dabei können unter anderem die Entwicklung seit der Tat, die Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten, die persönliche Lebenssituation und das Verhalten während der Strafhaft eine Rolle spielen.

    Auch die Bindungen zum Kosovo waren Teil der Abwägung

    Bei faktischen Inländern ist regelmäßig auch zu prüfen, welche tatsächlichen Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen und welche Folgen eine Aufenthaltsbeendigung dort haben würde.

    Entscheidend ist dabei nicht allein, ob jemand bereits längere Zeit im Herkunftsstaat gelebt hat. Berücksichtigt werden können auch Sprachkenntnisse, familiäre Verbindungen, Alter, Erwerbsfähigkeit und die Möglichkeit, sich dort eine neue Existenz aufzubauen.

    Abschiebung unmittelbar aus der Strafhaft

    Hinzu kam eine Besonderheit: Die Staatsanwaltschaft hatte angekündigt, im Fall einer Abschiebung nach § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abzusehen.

    Dadurch musste nicht zwingend zunächst die vollständige Freiheitsstrafe in Deutschland verbüßt werden. Eine Abschiebung konnte bereits während der laufenden Strafhaft erfolgen.

    Die rechtlichen Folgen und Besonderheiten werden im Beitrag zur Abschiebung aus der Haft nach § 456a StPO näher dargestellt.

    Ausweisungsverfahren können existenziell sein

    Der Fall zeigt besonders deutlich, welche Tragweite ein Ausweisungsverfahren haben kann. Für Menschen, die in Deutschland geboren oder seit ihrer Kindheit hier aufgewachsen sind, geht es häufig um weit mehr als den Verlust eines Aufenthaltstitels.

    Eine Ausweisung kann bedeuten, dass der gesamte bisherige Lebensmittelpunkt aufgegeben werden muss und eine Abschiebung in einen Staat erfolgt, in dem der Betroffene möglicherweise nie dauerhaft gelebt hat.

    Hinzu kommt regelmäßig ein Einreise- und Aufenthaltsverbot , das eine Rückkehr nach Deutschland für einen erheblichen Zeitraum ausschließen kann.

    Frühzeitige spezialisierte anwaltliche Vertretung ist besonders wichtig

    Bei einer drohenden Ausweisung nach einer Straftat ist eine möglichst frühzeitige spezialisierte anwaltliche Vertretung von besonderer Bedeutung.

    Gerade zu Beginn des Verfahrens bestehen häufig noch mehr Möglichkeiten, auf die spätere aufenthaltsrechtliche Bewertung Einfluss zu nehmen. Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, desto häufiger sind tatsächliche und rechtliche Bewertungen bereits verfestigt.

    Von Bedeutung können insbesondere die vollständige Darstellung der Verwurzelung in Deutschland, familiäre Bindungen, Ausbildung und berufliche Entwicklung, die Entwicklung seit der Straftat, das Verhalten während der Haft und sämtliche Umstände sein, die für eine günstigere Gefahrenprognose sprechen.

    Eine besondere Bedeutung kann bereits die Anhörung durch die Ausländerbehörde haben. Sie sollte nicht als bloße Formalität behandelt werden, sondern frühzeitig genutzt werden, um die für die spätere Abwägung relevanten Tatsachen vollständig und strukturiert in das Verfahren einzubringen.

    Fazit

    Die Entscheidung zeigt, dass auch Menschen, die in Deutschland geboren und vollständig hier aufgewachsen sind, nach schweren Straftaten ausgewiesen werden können.

    Die Stellung als faktischer Inländer und der Schutz des Privatlebens besitzen erhebliches Gewicht. Sie führen jedoch nicht zu einem absoluten Bleiberecht.

    Entscheidend bleibt die konkrete Abwägung des Einzelfalls. Gerade bei derart weitreichenden Folgen ist es sinnvoll, möglichst frühzeitig zu prüfen, welche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen und wie diese in das Verfahren eingebracht werden können.

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