Praxis / Urteilsbesprechung

§ 31 AufenthG nach Trennung: Reicht ein nationales Visum?

Das OVG Schleswig-Holstein hat sich mit Beschluss vom 28. Januar 2026 – 6 MB 1/26 erneut mit einer praktisch wichtigen Frage des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach einer Trennung beschäftigt: Kann ein nationales Visum zum Ehegattennachzug genügen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft endet, bevor die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat?

Das OVG Lüneburg hatte diese Frage mit Beschluss vom 11. September 2024 – 13 ME 140/24 grundsätzlich verneint. Die neuere Entscheidung aus Schleswig-Holstein zeigt jedoch, dass die Rechtsfrage insbesondere unter Berücksichtigung der Istanbul-Konvention weiterhin umstritten ist.

Ausgangspunkt: eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Trennung

Wer seinen Aufenthalt aufgrund der Ehe mit einem in Deutschland lebenden Ehepartner erhalten hat, kann nach einer Trennung unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG erwerben.

Grundsätzlich knüpft § 31 Abs. 1 AufenthG daran an, dass die eheliche Lebensgemeinschaft für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Von besonderer Bedeutung ist daneben § 31 Abs. 2 AufenthG. Danach kann insbesondere bei Vorliegen einer besonderen Härte von der erforderlichen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft abgesehen werden. In der Praxis betrifft dies häufig Fälle häuslicher Gewalt.

Das rechtliche Problem

§ 31 AufenthG spricht von einer „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis“. Fraglich ist deshalb, was passiert, wenn die betroffene Person zwar mit einem nationalen Visum zum Ehegattennachzug eingereist ist, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise aber noch nicht erteilt wurde.

OVG Lüneburg: Ein nationales Visum reicht nicht aus

Das OVG Lüneburg hat mit Beschluss vom 11. September 2024 – 13 ME 140/24 eine restriktive Auffassung vertreten.

Nach Auffassung des Gerichts ist ein nationales Visum zum Ehegattennachzug keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG. Der Wortlaut spreche ausdrücklich von einer „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis“.

Eine Verlängerung setze begrifflich voraus, dass zuvor überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Ein nationales Visum ist zwar ebenfalls ein Aufenthaltstitel. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet jedoch ausdrücklich zwischen Visum und Aufenthaltserlaubnis.

Nach dieser Linie kann es deshalb erhebliche Folgen haben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft endet, bevor die nach der Einreise beantragte Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erteilt wurde.

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 6 MB 1/26

Der Antragsteller war aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Er heiratete im Jahr 2019 seine damalige Ehefrau und reiste im August 2021 mit einem nationalen Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland ein.

Im Oktober 2021 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Über diesen Antrag wurde jedoch zunächst nicht entschieden. Wegen laufender strafrechtlicher Ermittlungen setzte die Ausländerbehörde die Entscheidung nach § 79 Abs. 2 AufenthG aus.

Dem Antragsteller wurden währenddessen fortlaufend Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Eine Aufenthaltserlaubnis wurde ihm jedoch nicht erteilt.

Im August 2022 zog der Antragsteller aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Später berief er sich auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG.

Ein neuer Gesichtspunkt: die Istanbul-Konvention

Im Verfahren gewann insbesondere Art. 59 der Istanbul-Konvention Bedeutung. Die Vorschrift betrifft unter anderem die aufenthaltsrechtliche Situation von Personen, deren Aufenthaltsstatus von einer Ehe oder Partnerschaft abhängig ist und die von Gewalt betroffen sind.

Die zentrale Frage lautet deshalb, ob § 31 AufenthG in Fällen häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt möglicherweise weiter ausgelegt werden muss, als es der reine Wortlaut zunächst nahelegt.

Besonderer Schutz bei häuslicher Gewalt

§ 31 Abs. 2 AufenthG soll verhindern, dass Betroffene allein aus Angst vor dem Verlust ihres Aufenthaltsrechts gezwungen sind, in einer unzumutbaren ehelichen Lebensgemeinschaft zu verbleiben. Genau deshalb kann die Frage besonders problematisch sein, wenn die Aufenthaltserlaubnis lediglich wegen der Bearbeitungsdauer der Behörde noch nicht erteilt wurde.

Schleswig-Holstein vertritt in einem Leitfaden eine weitergehende Auffassung

Besonderes Gewicht erhielt im Verfahren ein Leitfaden des zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein zum Umgang mit häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt im Aufenthaltsrecht.

Dort wird vertreten, dass der deutsche Gesetzgeber bestimmte Aspekte aus Art. 59 Abs. 1 der Istanbul-Konvention nicht vollständig umgesetzt habe. Deshalb müsse der Begriff der „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ in entsprechenden Gewaltfällen weiter ausgelegt werden.

Nach dieser Auffassung kann auch ein nationales Visum zum Ehegattennachzug ausnahmsweise genügen, wenn es im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch gültig war.

Der Leitfaden setzt sich dabei ausdrücklich mit dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 11. September 2024 – 13 ME 140/24 auseinander und hält dessen Auslegung für nicht überzeugend.

Was sagt das OVG Schleswig-Holstein selbst?

Entscheidend ist eine klare Trennung zwischen der Rechtsauffassung des Ministeriums und derjenigen des Gerichts.

Das OVG Schleswig-Holstein stellt in seinem Beschluss vom 28. Januar 2026 – 6 MB 1/26 ausdrücklich klar, dass es sich bei dem Leitfaden um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt. Eine solche Verwaltungsvorschrift kann für nachgeordnete Behörden verbindliche Vorgaben enthalten.

Die Verwaltungsgerichte sind an diese Rechtsauffassung jedoch nicht gebunden. Sie müssen selbst prüfen, welche Auslegung des Gesetzes dem materiellen Recht entspricht.

Das Gericht hat sich damit gerade nicht ohne Weiteres der Auffassung des Ministeriums angeschlossen.

Die Rechtsfrage bleibt ausdrücklich offen

Das OVG Schleswig-Holstein erklärt insbesondere nicht, dass die Entscheidung des OVG Lüneburg falsch sei.

Der Senat weist vielmehr darauf hin, dass die Auffassung, wonach ein nationales Visum nicht ausreiche, nachvollziehbar mit dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 AufenthG und mit obergerichtlicher Rechtsprechung begründet werden könne.

Gleichzeitig erkennt das Gericht ausdrücklich an, dass in Rechtsprechung und Literatur auch andere Auffassungen vertreten werden.

Keine abschließende Entscheidung

Ob § 31 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift und insbesondere der Istanbul-Konvention weiter ausgelegt werden kann, ließ das OVG Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 28. Januar 2026 – 6 MB 1/26 – offen.

Die materiell-rechtliche Grundsatzfrage musste im konkreten Verfahren nicht abschließend entschieden werden. Der Schwerpunkt der Entscheidung lag vielmehr auf prozessrechtlichen Fragen rund um die Bindungswirkung einer bereits ergangenen Eilentscheidung und § 80 Abs. 7 VwGO.

Warum die Frage in der Praxis erhebliche Bedeutung hat

Die Problematik betrifft eine typische Konstellation im Familiennachzug.

Eine Person reist mit einem nationalen Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland ein und beantragt unmittelbar danach die Aufenthaltserlaubnis.

Das Verfahren bei der Ausländerbehörde dauert mehrere Monate. Während dieser Zeit kommt es zur Trennung. Besonders problematisch kann dies sein, wenn die Trennung gerade wegen häuslicher Gewalt erfolgt.

Nach der Linie des OVG Lüneburg könnte die Anwendung des § 31 AufenthG bereits daran scheitern, dass die Aufenthaltserlaubnis formal noch nicht erteilt worden ist.

Damit kann die aufenthaltsrechtliche Situation unter Umständen davon abhängen, wie schnell die zuständige Ausländerbehörde den Antrag bearbeitet. Gerade in Härtefällen ist dieses Ergebnis rechtlich besonders umstritten.

Der genaue zeitliche Ablauf kann entscheidend sein

In entsprechenden Fällen muss deshalb der gesamte aufenthaltsrechtliche Verlauf genau rekonstruiert werden.

Relevant können insbesondere die Erteilung und Gültigkeit des nationalen Visums, der Zeitpunkt der Einreise, die Antragstellung bei der Ausländerbehörde, der Eintritt einer Fiktionswirkung und der Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung sein.

Ebenso wichtig ist die Frage, weshalb die eheliche Lebensgemeinschaft beendet wurde und ob besondere Härtegründe nach § 31 Abs. 2 AufenthG vorliegen.

Fazit

Der Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 28. Januar 2026 – 6 MB 1/26 beendet den Streit um die Bedeutung eines nationalen Visums im Rahmen des § 31 AufenthG nicht.

Die Rechtsprechung des OVG Lüneburg mit Beschluss vom 11. September 2024 – 13 ME 140/24, wonach ein nationales Visum grundsätzlich nicht als Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG ausreicht, bleibt weiterhin von erheblicher Bedeutung.

Gleichzeitig zeigt die Entwicklung in Schleswig-Holstein, dass insbesondere in Fällen häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt unter Berufung auf Art. 59 Istanbul-Konvention eine weitergehende Auslegung vertreten wird.

Das OVG Schleswig-Holstein hat diese Gegenposition bislang weder abschließend bestätigt noch verworfen. Die Rechtsfrage bleibt damit offen und bedarf in entsprechenden Fällen einer sorgfältigen Prüfung des konkreten Aufenthalts- und Trennungsverlaufs.

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