Nach § 20 AufenthG noch Chancenkarte? VG Cottbus bejaht Wechsel
Wer sein Studium in Deutschland abgeschlossen hat und anschließend noch keinen passenden Arbeitsplatz gefunden hat, kann unter den Voraussetzungen des § 20 AufenthG zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten.
Was passiert aber, wenn der gesetzliche Suchzeitraum ausgeschöpft ist und noch immer kein geeigneter Arbeitsplatz gefunden wurde? Das VG Cottbus hat hierzu eine für Hochschulabsolventen wichtige Entscheidung getroffen: Ein anschließender Wechsel in die Chancenkarte nach § 20a AufenthG ist grundsätzlich möglich.
Worum ging es in dem Verfahren?
Die Antragstellerin verfügte zuvor über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Der maximale Zeitraum von 18 Monaten war bereits ausgeschöpft. Eine weitere Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis kam deshalb nicht mehr in Betracht.
Anschließend stellte sich die Frage, ob sie in die Chancenkarte nach § 20a AufenthG wechseln konnte.
Die Ausländerbehörde vertrat die Auffassung, dass der Verlängerungsausschluss des § 20 Abs. 2 Satz 4 AufenthG auch einem anschließenden Wechsel in die Chancenkarte entgegenstehe. Das VG Cottbus folgte dieser Auffassung nicht.
Eine Chancenkarte nach § 20a AufenthG kann auch dann erteilt werden, wenn zuvor bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG bestand.
§ 20 AufenthG endet nach 18 Monaten
§ 20 AufenthG ermöglicht unter anderem Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen einen Aufenthalt zur Suche nach einer qualifizierten Beschäftigung.
Diese Möglichkeit ist jedoch zeitlich begrenzt.
Das VG Cottbus stellt ausdrücklich fest, dass eine Verlängerung über den gesetzlichen Höchstzeitraum hinaus nicht möglich ist. Im entschiedenen Fall waren die 18 Monate bereits vollständig ausgeschöpft.
Die Voraussetzungen und Besonderheiten dieses Aufenthaltstitels werden ausführlicher im Beitrag zur Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG erläutert.
Kann danach trotzdem eine Chancenkarte erteilt werden?
Nach Auffassung des VG Cottbus: ja.
Der entscheidende Punkt ist, dass die Chancenkarte nach § 20a AufenthG ein eigenständiger Aufenthaltstitel ist.
Der Verlängerungsausschluss aus § 20 Abs. 2 Satz 4 AufenthG betrifft zunächst nur die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG selbst.
Das Gericht lehnt deshalb sowohl eine analoge Anwendung des Verlängerungsausschlusses auf § 20a als auch eine einschränkende Auslegung des § 20a Abs. 4 Satz 2 AufenthG ab.
„Eine Chancenkarte nach § 20a AufenthG kann auch erteilt werden, wenn der Ausländer zuvor Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG gewesen ist.“
Warum ist das überhaupt umstritten?
Die Problematik ergibt sich daraus, dass sowohl § 20 als auch § 20a AufenthG einen Aufenthalt zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit ermöglichen.
In der Literatur wurde deshalb teilweise vertreten, dass beide Suchzeiträume nicht einfach miteinander kombiniert werden dürften.
Damit wäre theoretisch ein Suchaufenthalt von insgesamt bis zu 30 Monaten möglich. Genau diese Konstellation hat das VG Cottbus ausdrücklich behandelt. Das Gericht sieht jedoch keine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, diesen Wechsel einzuschränken.
Gesetzgeber hat den Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel bewusst zugelassen
Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts.
Das VG Cottbus verweist darauf, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Fachkräfteeinwanderung durchaus gesehen hat, dass nach Ausschöpfung eines Aufenthaltstitels nach § 20 AufenthG ein weiterer Aufenthalt auf einer anderen Rechtsgrundlage möglich sein kann.
Zudem wurde die Chancenkarte mit § 20a AufenthG gerade im Zuge derselben gesetzlichen Reform neu geschaffen.
Nach Auffassung des Gerichts spricht deshalb wenig dafür, dass der Gesetzgeber den Übergang von § 20 in § 20a versehentlich zugelassen hätte.
Damit kann sich die Arbeitsplatzsuche verlängern
Für Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen ist die Entscheidung praktisch besonders interessant.
Vereinfacht kann sich folgende Situation ergeben:
Ein bereits vollständig ausgeschöpfter Aufenthalt nach § 20 AufenthG schließt nach der Entscheidung des VG Cottbus einen anschließenden Aufenthalt über die Chancenkarte nicht grundsätzlich aus.
Die Chancenkarte gibt es aber nicht automatisch
Die Entscheidung darf allerdings nicht missverstanden werden.
Das VG Cottbus sagt lediglich:
Der Umstand, dass zuvor bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG bestand, schließt die Erteilung einer Chancenkarte nach § 20a AufenthG nicht grundsätzlich aus.
Die Voraussetzungen des § 20a AufenthG müssen dennoch eigenständig erfüllt sein.
Welche Voraussetzungen hierfür gelten, wird ausführlicher im Beitrag zur Chancenkarte nach § 20a AufenthG erläutert.
Auch Ermessen der Ausländerbehörde spielt eine Rolle
Das VG Cottbus weist außerdem darauf hin, dass § 20a AufenthG als Ermessensregelung ausgestaltet ist.
Die Ausländerbehörde kann deshalb Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigen.
Das Gericht nennt beispielsweise die Frage, ob während des bisherigen Aufenthalts überhaupt ernsthafte Bemühungen um einen Arbeitsplatz unternommen wurden.
Der Wechsel von § 20 in § 20a ist daher zwar grundsätzlich möglich, führt aber nicht automatisch in jedem Fall zur Erteilung einer Chancenkarte.
Bedeutung für Hochschulabsolventen
Für Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen ist die Entscheidung vor allem dann relevant, wenn die 18 Monate nach § 20 AufenthG bald enden.
In dieser Situation sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass anschließend zwingend die Ausreise erfolgen muss.
Vielmehr sollte rechtzeitig geprüft werden,
- ob die Voraussetzungen des § 20a AufenthG erfüllt sind,
- ob der Lebensunterhalt gesichert ist,
- ob ein zulässiger Inlandsantrag möglich ist und
- ob möglicherweise bereits ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung in Betracht kommt.
Hat man zwischenzeitlich bereits einen geeigneten Arbeitsplatz gefunden, ist häufig ohnehin ein unmittelbarer Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG oder – bei erfüllten Voraussetzungen – in die Blaue Karte EU sinnvoller als eine weitere Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche.
Fazit
Der Beschluss des VG Cottbus vom 10.03.2026 – VG 9 L 583/25 beantwortet eine wichtige Frage im Verhältnis von § 20 und § 20a AufenthG.
Wer den maximalen Zeitraum der Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG bereits ausgeschöpft hat, ist nicht allein deshalb von der Chancenkarte ausgeschlossen.
Der Verlängerungsausschluss des § 20 Abs. 2 Satz 4 AufenthG kann nach Auffassung des VG Cottbus nicht einfach auf § 20a AufenthG übertragen werden. Auch eine einschränkende Auslegung des § 20a Abs. 4 Satz 2 AufenthG lehnt das Gericht ab.
§ 20 AufenthG → Ausschöpfung der 18 Monate → Chancenkarte nach § 20a AufenthG.
Ob die Chancenkarte tatsächlich erteilt wird, hängt jedoch davon ab, ob auch ihre übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
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