Fachkräfte · Akademische Beschäftigung
§ 18b AufenthG – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
§ 18b AufenthG ermöglicht Fachkräften mit akademischer Ausbildung die Beschäftigung in Deutschland. Seit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsrechts ist die Vorschrift deutlich einfacher und zugleich wesentlich weiter gefasst: Entscheidend ist heute vor allem, dass die Tätigkeit qualifiziert ist. Sie muss nicht mehr zwingend inhaltlich zum absolvierten Studium passen.
Was ist § 18b AufenthG?
§ 18b AufenthG ist einer der zentralen Aufenthaltstitel für Personen mit einem akademischen Abschluss, die in Deutschland einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen möchten.
Die Vorschrift wurde zum 18. November 2023 erheblich vereinfacht. Die frühere Blaue Karte EU ist heute nicht mehr in § 18b, sondern eigenständig in § 18g AufenthG geregelt.
Der heutige § 18b konzentriert sich deshalb vollständig auf die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.
Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.
Die Vorschrift ist damit heute außergewöhnlich kurz. Gerade in dem Wort „jeder“ liegt jedoch eine der wichtigsten Änderungen des modernen Fachkräfteeinwanderungsrechts.
Die wichtigste Neuregelung seit 18. November 2023
Früher wurde wesentlich stärker darauf abgestellt, ob die vorgesehene Beschäftigung inhaltlich zu der erworbenen akademischen Qualifikation passt.
Diese enge Verbindung zwischen Studium und späterem Arbeitsplatz besteht heute nicht mehr.
Entscheidend ist heute grundsätzlich nur noch, dass die vorgesehene Tätigkeit selbst eine qualifizierte Beschäftigung ist.
Damit hat der Gesetzgeber die beruflichen Möglichkeiten für akademische Fachkräfte deutlich erweitert.
Ein Hochschulabschluss bindet eine Person deshalb aufenthaltsrechtlich nicht mehr zwingend an genau den Beruf, der unmittelbar aus dem Studiengang folgt.
Voraussetzungen des § 18b AufenthG
Die Grundstruktur des § 18b AufenthG ist heute vergleichsweise übersichtlich.
Akademische Fachkraft
Es muss ein deutscher Hochschulabschluss oder ein anerkannter beziehungsweise vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegen.
Qualifizierte Beschäftigung
Die konkrete Tätigkeit muss ein entsprechendes fachliches Qualifikationsniveau voraussetzen.
Geeignete Arbeitsbedingungen
Gehalt, Arbeitszeit und weitere Beschäftigungsbedingungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Allgemeine Voraussetzungen
Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sein.
Welcher Hochschulabschluss ist erforderlich?
§ 18b AufenthG setzt eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung voraus.
Hierzu gehören insbesondere Personen mit
- einem deutschen Hochschulabschluss,
- einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder
- einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
Bei ausländischen Hochschulabschlüssen ist deshalb regelmäßig zunächst zu prüfen, ob die erforderliche Vergleichbarkeit nachgewiesen werden kann.
Prüfung über Anabin
In vielen Fällen kann die Vergleichbarkeit über die Datenbank Anabin nachgewiesen werden.
Dabei ist nicht nur die Hochschule selbst von Bedeutung. Auch der konkrete Hochschulabschluss muss entsprechend eingeordnet sein.
Ist die erforderliche Bewertung über Anabin nicht eindeutig möglich, kann eine individuelle Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) erforderlich werden.
Was bedeutet qualifizierte Beschäftigung?
Nicht jeder Arbeitsplatz reicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG aus.
Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn für die Tätigkeit Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erforderlich sind, die typischerweise durch
- ein Hochschulstudium oder
- eine qualifizierte Berufsausbildung
erworben werden.
Die Tätigkeit muss qualifiziert sein. Sie muss aber nicht zwingend dem konkreten Studienfach entsprechen.
Nicht jeder Vollzeitjob ist eine qualifizierte Beschäftigung
In der Praxis kommt es häufig vor, dass nach dem Studium zunächst noch kein qualifizierter Arbeitsplatz gefunden wird und die Zeit deshalb mit anderen Tätigkeiten überbrückt wird, etwa bei Lieferdiensten, Amazon oder vergleichbaren Unternehmen.
Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG reicht eine solche Beschäftigung jedoch nicht aus, wenn dort lediglich einfache Aushilfs- oder Hilfstätigkeiten ausgeübt werden, beispielsweise als Fahrer, Zusteller oder in einer vergleichbaren einfachen Tätigkeit.
Entscheidend ist dabei nicht der Name oder die Größe des Arbeitgebers, sondern das konkrete Anforderungsniveau der Stelle.
Auch bei einem großen Unternehmen ist eine Tätigkeit deshalb nicht automatisch eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des § 18b AufenthG.
Muss der Job zum Studium passen?
Nein.
Dies ist der wichtigste Unterschied zur früheren Rechtslage und zugleich der zentrale praktische Vorteil des heutigen § 18b AufenthG.
Seit dem 18. November 2023 muss der Hochschulabschluss nicht mehr gerade für die konkret ausgeübte Tätigkeit befähigen.
Entscheidend ist stattdessen, ob die vorgesehene Position objektiv als qualifizierte Beschäftigung anzusehen ist.
Ein akademischer Abschluss kann deshalb auch den Zugang zu einer qualifizierten Beschäftigung in einem anderen Berufsfeld eröffnen.
Ist ein Quereinstieg mit § 18b AufenthG möglich?
Grundsätzlich ja.
Gerade die Neufassung des § 18b AufenthG ermöglicht es akademischen Fachkräften, sich beruflich wesentlich freier zu orientieren.
Eine Person muss nach dem Studium deshalb nicht zwingend in genau dem Bereich arbeiten, der den Kern des absolvierten Studiengangs bildet.
Auch ein Wechsel in einen anderen Tätigkeitsbereich kann aufenthaltsrechtlich möglich sein, solange die neue Stelle selbst das erforderliche Qualifikationsniveau erreicht.
Die Grenze liegt dort, wo es sich nicht mehr um eine qualifizierte Tätigkeit, sondern lediglich um eine Hilfs- oder ungelernte Beschäftigung handelt.
Muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen?
Bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG ist grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen.
Sie prüft insbesondere die Bedingungen des vorgesehenen Beschäftigungsverhältnisses.
Von Bedeutung sind dabei beispielsweise
- das Gehalt,
- die Arbeitszeit und
- die sonstigen Beschäftigungsbedingungen.
Eine klassische Vorrangprüfung, bei der zunächst geprüft wird, ob ein deutscher oder europäischer Arbeitnehmer für die Stelle zur Verfügung steht, ist dagegen nicht vorgesehen.
Gibt es bei § 18b AufenthG ein Mindestgehalt?
Anders als bei der Blauen Karte EU besteht bei § 18b AufenthG grundsätzlich keine allgemeine feste jährliche Gehaltsgrenze.
Das Gehalt ist trotzdem von Bedeutung.
Im Rahmen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird insbesondere geprüft, ob die Beschäftigungsbedingungen mit denen vergleichbarer Arbeitnehmer in Deutschland vergleichbar sind.
Ein ungewöhnlich niedriges Gehalt kann auch bei § 18b aufenthaltsrechtliche Probleme verursachen.
§ 18b AufenthG oder Blaue Karte EU?
Für akademische Fachkräfte kommen häufig sowohl § 18b AufenthG als auch die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG in Betracht.
Die Blaue Karte EU ist bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen regelmäßig der besonders attraktive Aufenthaltstitel für qualifizierte akademische Beschäftigte.
Werden deren besondere Voraussetzungen – insbesondere die erforderliche Gehaltsschwelle – nicht erfüllt, kommt häufig § 18b AufenthG in Betracht.
Wer die Voraussetzungen der Blauen Karte erfüllt, sollte deshalb prüfen, welcher Aufenthaltstitel langfristig günstiger ist.
Besteht ein Anspruch auf § 18b AufenthG?
Eine weitere wichtige Änderung seit dem 18. November 2023 ist, dass § 18b AufenthG heute als Anspruchsnorm ausgestaltet ist.
Das Gesetz verwendet ausdrücklich die Formulierung „wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt“.
Sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, steht die Erteilung damit nicht lediglich im freien Ermessen der Ausländerbehörde.
Die Kombination aus Anspruchsnorm und der Möglichkeit, jede qualifizierte Beschäftigung auszuüben, macht § 18b zu einem sehr weit gefassten Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte.
Fazit
§ 18b AufenthG ist seit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsrechts eine vergleichsweise kurze, aber sehr weitreichende Vorschrift.
Der entscheidende Punkt lautet:
Der Arbeitsplatz muss nicht mehr zum konkreten Studium passen. Er muss aber eine qualifizierte Beschäftigung darstellen.
Dadurch werden insbesondere berufliche Wechsel und Quereinstiege erheblich erleichtert.
Nicht ausreichend sind dagegen einfache Hilfs- oder ungelernte Tätigkeiten. Entscheidend ist stets das tatsächliche Anforderungsniveau der konkreten Stelle.
Wer einen anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss besitzt und eine qualifizierte Beschäftigung gefunden hat, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG haben.
Wird zugleich die erforderliche Gehaltsschwelle erreicht, sollte zusätzlich geprüft werden, ob die Blaue Karte EU die günstigere aufenthaltsrechtliche Möglichkeit darstellt.
Rechtliche Beratung
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Ich prüfe, ob Ihr Hochschulabschluss und die vorgesehene Beschäftigung die Voraussetzungen des § 18b AufenthG erfüllen und ob gegebenenfalls die Blaue Karte EU die günstigere aufenthaltsrechtliche Möglichkeit ist.