Deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt
Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern kann bereits mit seiner Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Entscheidend sind insbesondere die Aufenthaltsdauer und das Aufenthaltsrecht mindestens eines Elternteils.
Wann wird ein in Deutschland geborenes Kind automatisch deutsch?
Nicht jedes Kind wird allein deshalb deutscher Staatsangehöriger, weil es in Deutschland geboren wird. Für Kinder ausländischer Eltern enthält § 4 Abs. 3 StAG jedoch eine besondere Regelung.
Ein in Deutschland geborenes Kind erwirbt grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn bei seiner Geburt mindestens ein Elternteil
- seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
- über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt.
Beide Voraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes vorliegen.
Es reicht, wenn ein Elternteil die Voraussetzungen erfüllt
Nicht beide Eltern müssen bereits seit fünf Jahren in Deutschland leben oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.
Es genügt, wenn ein Elternteil die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Grundsätzlich ist deshalb unerheblich,
- ob die Eltern miteinander verheiratet sind,
- ob sie zusammenleben,
- welche Staatsangehörigkeit der andere Elternteil besitzt oder
- wo der andere Elternteil lebt.
Entscheidend ist, ob mindestens ein Elternteil den erforderlichen Aufenthaltsstatus vermittelt.
Was bedeutet „fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland“?
Die reine Anwesenheit in Deutschland reicht nicht aus. Mindestens ein Elternteil muss sich seit fünf Jahren sowohl rechtmäßig als auch gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben.
Rechtmäßig ist der Aufenthalt typischerweise, wenn ein Aufenthaltstitel oder ein anderes gesetzliches Aufenthaltsrecht besteht.
Beim gewöhnlichen Aufenthalt kommt es dagegen darauf an, ob Deutschland tatsächlich zum Lebensmittelpunkt geworden ist. Die genaue Bewertung kann insbesondere bei wechselnden Aufenthaltszwecken oder längeren Auslandsaufenthalten eine nähere Prüfung erfordern.
Müssen die fünf Jahre mit einer Niederlassungserlaubnis zurückgelegt werden?
Nein. Das ist ein häufiger Irrtum.
Die erforderlichen fünf Jahre können grundsätzlich auch mit befristeten Aufenthaltserlaubnissen zurückgelegt worden sein, sofern der Aufenthalt während dieser Zeit rechtmäßig und gewöhnlich war.
Das unbefristete Aufenthaltsrecht muss grundsätzlich bei der Geburt des Kindes bestehen. Es muss aber nicht bereits während der gesamten vorausgehenden fünf Jahre bestanden haben.
Können Studienzeiten berücksichtigt werden?
Auch ein Studienaufenthalt kann grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen.
Ein befristeter Aufenthaltstitel schließt den gewöhnlichen Aufenthalt nicht automatisch aus. Gerade wenn sich an das Studium unmittelbar eine Beschäftigung und ein weiterer dauerhafter Aufenthalt in Deutschland anschließen, kann deshalb eine genauere Prüfung der früheren Aufenthaltszeiten erforderlich sein.
Zählen Zeiten mit einer Fiktionsbescheinigung?
Auch Zeiten eines rechtmäßigen fiktiven Aufenthalts können grundsätzlich berücksichtigt werden.
Das kann insbesondere dann relevant sein, wenn ein Aufenthaltstitel rechtzeitig verlängert oder ein neuer Aufenthaltstitel beantragt wurde und sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts aus § 81 AufenthG ergibt.
Entscheidend ist dabei nicht allein die Bescheinigung selbst, sondern welche rechtliche Fiktionswirkung im konkreten Fall tatsächlich bestanden hat.
Welches unbefristete Aufenthaltsrecht ist erforderlich?
Neben der fünfjährigen Aufenthaltszeit verlangt § 4 Abs. 3 StAG, dass mindestens ein Elternteil bei der Geburt des Kindes ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
Typische Fälle sind insbesondere:
- die Niederlassungserlaubnis ,
- die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
- bestimmte unionsrechtliche Aufenthaltsrechte und
- bestimmte Aufenthaltsrechte türkischer Staatsangehöriger nach ARB 1/80.
Gerade bei den letzten beiden Gruppen ist die rechtliche Situation häufig komplizierter, weil das Aufenthaltsrecht nicht zwingend erst mit Ausstellung einer entsprechenden Karte entsteht.
Was gilt für EU-Bürger?
Bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ist die Prüfung teilweise komplexer als bei Personen mit einer klassischen Niederlassungserlaubnis.
Unionsrechtliche Aufenthaltsrechte entstehen häufig unmittelbar kraft Gesetzes. Eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte dokumentiert das bestehende Recht dann lediglich und schafft es nicht erst.
Das Fehlen einer bestimmten Karte bedeutet deshalb nicht automatisch, dass kein ausreichendes Aufenthaltsrecht besteht.
Es muss vielmehr individuell geprüft werden, welches unionsrechtliche Aufenthaltsrecht im Zeitpunkt der Geburt tatsächlich bestand und ob dieses als unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 StAG anzusehen ist.
Was gilt für türkische Staatsangehörige nach ARB 1/80?
Auch bei türkischen Staatsangehörigen kann ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Union und der Türkei entstehen.
Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung kann insbesondere ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 als unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 StAG anzusehen sein.
Auch hier ist deshalb nicht allein entscheidend, welcher Aufenthaltstitel auf einer Karte eingetragen ist. Maßgeblich ist das tatsächlich bestehende Aufenthaltsrecht. Weil dieses teilweise kraft Gesetzes entsteht, bedürfen solche Fälle regelmäßig einer individuellen rechtlichen Prüfung.
Was gilt, wenn die Niederlassungserlaubnis erst nach der Geburt erteilt wird?
Auch hier sollte nicht vorschnell allein auf das spätere Ausstellungsdatum des Aufenthaltstitels abgestellt werden.
Wurde eine Niederlassungserlaubnis bereits vor der Geburt beantragt, aber erst später erteilt, kann die Frage entstehen, ob das unbefristete Aufenthaltsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestand oder rückwirkend festzustellen ist.
Wenn hiervon abhängt, ob das Kind mit seiner Geburt deutscher Staatsangehöriger geworden ist, kann der genaue Zeitpunkt rechtlich entscheidend sein.
Muss mein Kind eingebürgert werden?
Nein, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG bei der Geburt bereits erfüllt waren.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Einbürgerung .
Bei der Einbürgerung wird die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund eines Antrags und einer behördlichen Entscheidung erworben. Beim Geburtserwerb entsteht sie dagegen unmittelbar kraft Gesetzes mit der Geburt.
Kann mein Kind gleichzeitig eine andere Staatsangehörigkeit haben?
Ja. Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ist grundsätzlich unerheblich, ob das Kind gleichzeitig aufgrund der Staatsangehörigkeit seiner Eltern eine weitere Staatsangehörigkeit erwirbt.
Mehrstaatigkeit steht dem Geburtserwerb deshalb grundsätzlich nicht entgegen.
Wie prüft das Standesamt die deutsche Staatsangehörigkeit?
Bei der Geburt eines Kindes ausländischer Eltern prüft das Standesamt, ob ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG vorliegen kann.
Dabei werden insbesondere Angaben zum Aufenthaltsrecht der Eltern eingeholt. Das Standesamt kann hierzu auch eine Auskunft der Ausländerbehörde einholen.
Der Vermerk des Standesamts schafft die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist das Kind bereits kraft Gesetzes seit seiner Geburt deutsch.
Was ist, wenn unklar ist, ob mein Kind deutsch geworden ist?
Gerade bei längeren oder komplizierten Aufenthaltsverläufen kann es vorkommen, dass nicht ohne Weiteres feststeht, ob sämtliche Voraussetzungen bei der Geburt erfüllt waren.
Typische Streitpunkte sind beispielsweise:
- Welche Aufenthaltszeiten können berücksichtigt werden?
- Wann begann der gewöhnliche Aufenthalt?
- Zählen frühere Studienzeiten?
- Welche Wirkung hatte eine Fiktionsbescheinigung?
- Bestand bei der Geburt bereits ein unbefristetes Aufenthaltsrecht?
- Reicht ein unionsrechtliches oder assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus?
Bestehen hierüber Zweifel, kann die deutsche Staatsangehörigkeit gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde förmlich festgestellt werden.
Ist mein in Deutschland geborenes Kind deutsch?
Ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern kann bereits automatisch mit der Geburt deutscher Staatsangehöriger werden.
Entscheidend ist grundsätzlich, dass mindestens ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Kind nicht später eingebürgert werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit entsteht bereits unmittelbar mit der Geburt.
Gerade bei EU-Bürgern, türkischen Staatsangehörigen mit Rechten aus dem ARB 1/80, früheren Studienzeiten, Fiktionszeiten oder einer erst später erteilten Niederlassungserlaubnis kann die rechtliche Einordnung jedoch komplex sein. In diesen Fällen kommt es nicht allein auf die vorhandene Karte an, sondern auf das tatsächlich bestehende Aufenthaltsrecht und den gesamten Aufenthaltsverlauf.
Ist Ihr Kind deutscher Staatsangehöriger?
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