Praxis / Erfolg

Fiktionsbescheinigung nach verwaltungsgerichtlichem Eilverfahren ausgestellt

Überlastete Ausländerbehörden führen in der Praxis immer wieder dazu, dass Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig bearbeitet werden. Besonders problematisch wird dies, wenn trotz eines rechtzeitig gestellten Antrags nicht einmal eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird.

In einem von mir vertretenen Fall drohte dem Mandanten deshalb der Verlust seines Arbeitsplatzes. Nachdem eine außergerichtliche Lösung mit der Ausländerbehörde nicht möglich war, musste verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden. Nach einem deutlichen Hinweis des Gerichts wurde die Fiktionsbescheinigung kurzfristig ausgestellt.

Ein häufiges Problem bei überlasteten Ausländerbehörden

Viele Ausländerbehörden sind derzeit erheblich überlastet. In der Praxis führt dies immer wieder dazu, dass selbst rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig bearbeitet werden.

Besonders problematisch wird dies, wenn die Behörde nicht nur über den eigentlichen Verlängerungsantrag noch nicht entscheidet, sondern auch die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ausbleibt.

Genau diese Situation lag im vorliegenden Fall vor. Der Mandant hatte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig und sogar mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf beantragt. Dennoch wurde ihm zunächst keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.

Die Fiktionswirkung entsteht grundsätzlich durch den rechtzeitigen Antrag

Wird vor Ablauf einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig deren Verlängerung beantragt, kann nach § 81 Abs. 4 AufenthG eine sogenannte Fortgeltungsfiktion eintreten.

Der bisherige Aufenthaltstitel gilt dann grundsätzlich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fort. Die Fiktionsbescheinigung begründet diese Rechtswirkung nicht erst, sondern dient insbesondere dazu, die bestehende Rechtsposition nach außen nachweisen zu können.

Rechtliche Wirkung und praktischer Nachweis sind zwei verschiedene Dinge

Auch wenn die Fiktionswirkung bereits kraft Gesetzes eingetreten sein kann, benötigen Betroffene in der Praxis regelmäßig ein Dokument, mit dem sie ihren Aufenthaltsstatus und insbesondere ihre Berechtigung zur Erwerbstätigkeit nachweisen können.

Genau an diesem Punkt entstehen häufig erhebliche praktische Probleme, wenn die Ausländerbehörde die Bescheinigung trotz bestehenden Bedarfs nicht rechtzeitig ausstellt.

Der Arbeitgeber verlangte einen Nachweis

Im konkreten Fall wurde die Situation zunehmend dringlich, weil der Arbeitgeber einen aktuellen Nachweis darüber verlangte, dass der Mandant weiterhin beschäftigt werden durfte.

Das ist grundsätzlich nachvollziehbar. Arbeitgeber haben eigene Pflichten bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und müssen überprüfen können, ob eine Erwerbstätigkeit weiterhin erlaubt ist.

Von einem Arbeitgeber kann dabei regelmäßig nicht erwartet werden, dass er selbst vertiefte Kenntnisse des Aufenthaltsrechts besitzt und allein anhand eines Verlängerungsantrags beurteilt, ob eine Fiktionswirkung eingetreten ist und welche Erwerbstätigkeit weiterhin zulässig bleibt.

Mehr zu den aufenthaltsrechtlichen Kontroll- und Prüfpflichten wird im Beitrag zu den Pflichten von Arbeitgebern bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erläutert.

Aus einer behördlichen Verzögerung kann schnell ein Arbeitsplatzproblem werden

Im konkreten Fall machte der Arbeitgeber zunehmend Druck. Obwohl der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt worden war, drohte der Mandant seinen Arbeitsplatz zu verlieren, weil er die fortbestehende Berechtigung zur Beschäftigung nicht in der üblichen Form nachweisen konnte.

Zunächst wurde eine außergerichtliche Lösung versucht

Zunächst wurde versucht, die Angelegenheit kurzfristig und einvernehmlich mit der Ausländerbehörde zu lösen.

Gerade wenn die Fiktionswirkung bereits besteht und lediglich deren Bescheinigung fehlt, sollte ein gerichtliches Verfahren im Regelfall eigentlich vermeidbar sein.

Im vorliegenden Fall war eine konsensuale Lösung jedoch nicht erreichbar. Die Ausländerbehörde reagierte nicht in einer Weise, die angesichts der drohenden Folgen für das Arbeitsverhältnis eine rechtzeitige Lösung ermöglicht hätte.

Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Aufgrund der zunehmenden Dringlichkeit musste schließlich verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen werden.

Ein solches Eilverfahren kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die fehlende Fiktionsbescheinigung zu konkreten und erheblichen Nachteilen führt und ein Abwarten der regulären Bearbeitung nicht mehr zumutbar ist.

Dies kann etwa der Fall sein, wenn Betroffene ihren Aufenthaltsstatus gegenüber Behörden oder im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle nicht hinreichend nachweisen können.

Besonders dringlich kann die Situation werden, wenn ein Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses von einem Nachweis über die bestehende Erwerbstätigkeit abhängig macht und damit der Arbeitsplatz konkret gefährdet ist.

Nach deutlichem gerichtlichem Hinweis wurde die Bescheinigung ausgestellt

Das Verwaltungsgericht reagierte kurzfristig auf den Eilantrag und erteilte einen sehr deutlichen Hinweis.

Daraufhin stellte die Ausländerbehörde die benötigte Fiktionsbescheinigung aus.

Nachdem damit das eigentliche Ziel des Mandanten erreicht war, konnte das gerichtliche Verfahren umgehend für erledigt erklärt werden. Eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung war damit nicht erforderlich.

Ziel war die Bescheinigung – nicht das Gerichtsverfahren

Entscheidend war nicht, ein gerichtliches Verfahren um seiner selbst willen zu führen. Sobald die benötigte Fiktionsbescheinigung ausgestellt war, war das konkrete Interesse des Mandanten erreicht.

Frühzeitig reagieren, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist

Bei einer ausbleibenden Fiktionsbescheinigung sollte möglichst nicht erst dann reagiert werden, wenn der Arbeitgeber bereits konkrete arbeitsrechtliche Konsequenzen angekündigt oder die Beschäftigung beendet hat.

Sobald erkennbar wird, dass die fehlende Bescheinigung zu praktischen Schwierigkeiten führt, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Fiktionswirkung eingetreten ist und welche Rechte aus dem bisherigen Aufenthaltstitel fortgelten.

Bleibt die Ausländerbehörde trotz einer konkreten und dringenden Problemlage untätig, kann anschließend geprüft werden, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich ist.

Gerichtlicher Rechtsschutz sollte kein Selbstzweck sein

Viele aufenthaltsrechtliche Probleme lassen sich schneller und für alle Beteiligten einfacher lösen, wenn eine Behörde bereit ist, auf eine konkrete und nachvollziehbare Problemlage kurzfristig zu reagieren.

Das Interesse des Mandanten sollte dabei im Mittelpunkt stehen. Es geht nicht darum, möglichst schnell ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, sondern möglichst schnell das tatsächliche Problem zu lösen.

Wenn eine außergerichtliche Lösung trotz bestehender Dringlichkeit nicht erreichbar ist, muss verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz allerdings konsequent genutzt werden. Im vorliegenden Fall war genau dieser Schritt erforderlich, um die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung zu erreichen.

Fazit

Die Fiktionsbescheinigung mag zunächst wie ein bloßes Nachweisdokument wirken. In der Praxis kann ihre fehlende Ausstellung jedoch erhebliche Folgen haben.

Gerade bei bestehenden Arbeitsverhältnissen kann der fehlende Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die weitere Erwerbstätigkeit innerhalb kurzer Zeit zu einer existenziellen Situation führen.

Im konkreten Fall wurde zunächst eine außergerichtliche Lösung versucht. Erst als diese nicht erreichbar war und der Arbeitsplatz zunehmend gefährdet wurde, musste ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren eingeleitet werden. Nach dem deutlichen gerichtlichen Hinweis wurde die Fiktionsbescheinigung kurzfristig ausgestellt und das Verfahren anschließend unmittelbar beendet.

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