Kann ich meinen Mann oder meine Frau abschieben lassen?
Nach einer Trennung stellt sich mitunter die Frage, ob der ausländische Ehepartner Deutschland verlassen muss. Eine Abschiebung kann jedoch nicht vom anderen Ehepartner veranlasst werden. Die Trennung kann trotzdem erhebliche Auswirkungen auf eine zum Familiennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis haben.
Wer entscheidet über eine Abschiebung?
Nach einer Trennung kommt es immer wieder vor, dass sich ein Ehepartner an die Ausländerbehörde wendet und mitteilt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Teilweise steht dahinter ausdrücklich der Wunsch, dass der ausländische Ehepartner Deutschland verlassen muss.
Eine Abschiebung kann jedoch nicht durch den Ehepartner beantragt oder angeordnet werden. Über das Aufenthaltsrecht und gegebenenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen entscheidet ausschließlich die zuständige Ausländerbehörde auf Grundlage der gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Ausländerbehörde muss zunächst prüfen, ob der bisherige Aufenthaltstitel weiterhin besteht, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden ist oder ein anderer Aufenthaltstitel in Betracht kommt.
Entscheidend ist nicht die Scheidung, sondern die Trennung
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass der Aufenthaltstitel bis zur rechtskräftigen Scheidung unverändert fortbestehen müsse.
Aufenthaltsrechtlich kommt es grundsätzlich nicht auf die Scheidung an. Entscheidend ist vielmehr, ob die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich noch besteht.
Die eheliche Lebensgemeinschaft kann daher bereits beendet sein, obwohl ein Scheidungsverfahren noch gar nicht eingeleitet wurde. Umgekehrt bedeutet nicht jede vorübergehende räumliche Trennung zwangsläufig das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Was passiert mit der Aufenthaltserlaubnis nach der Trennung?
Wurde die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wegen der bestehenden Ehe erteilt, beruht der Aufenthalt zunächst regelmäßig auf der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Wird diese dauerhaft beendet, kann damit eine wesentliche Voraussetzung für den bisherigen Aufenthaltstitel entfallen. Die Ausländerbehörde kann dann insbesondere prüfen, ob die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nachträglich verkürzt wird.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Trennung automatisch zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt. Vielmehr muss geprüft werden, ob bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG
Von besonderer Bedeutung ist nach einer Trennung § 31 AufenthG . Die Vorschrift ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, das nicht mehr vom Fortbestand der Ehe abhängig ist.
Hat die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden, wird die Aufenthaltserlaubnis unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zunächst für ein Jahr als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert.
Der ausländische Ehepartner ist dann für sein Aufenthaltsrecht nicht mehr darauf angewiesen, dass die Ehe fortgeführt wird.
Maßgeblich ist nicht allein die Dauer der Ehe seit der Hochzeit. Entscheidend ist grundsätzlich, wie lange die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Was gilt bei einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen?
Auch wenn die bisherige Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen erteilt wurde, bedeutet eine Trennung nicht automatisch, dass Deutschland verlassen werden muss.
§ 28 Abs. 3 AufenthG verweist für diese Fälle auf § 31 AufenthG. Damit kann auch der Ehepartner eines Deutschen nach einer Trennung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben.
Daneben muss geprüft werden, ob inzwischen andere familiäre Aufenthaltsrechte bestehen. Von besonderer Bedeutung können beispielsweise gemeinsame deutsche Kinder und die tatsächlich ausgeübte familiäre Lebensgemeinschaft mit diesen sein.
Was passiert bei einer Trennung vor Ablauf von drei Jahren?
Auch eine Trennung vor Ablauf der erforderlichen Ehebestandszeit bedeutet nicht zwingend, dass der ausländische Ehepartner sein Aufenthaltsrecht verliert.
§ 31 Abs. 2 AufenthG enthält eine wichtige Härtefallregelung. Von der erforderlichen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft ist abzusehen, wenn dies erforderlich ist, um eine besondere Härte zu vermeiden.
Von besonderer praktischer Bedeutung sind Fälle häuslicher Gewalt. Auch andere schwerwiegende persönliche Umstände sowie schutzwürdige Belange eines mit dem Ehepartner in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes können eine Rolle spielen.
Die Härtefallregelung soll gerade verhindern, dass ein Ehepartner allein wegen seines abhängigen Aufenthaltsstatus gezwungen ist, eine unzumutbare eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen.
Kann der Ehepartner die Trennung der Ausländerbehörde mitteilen?
Grundsätzlich kann der Ausländerbehörde mitgeteilt werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft beendet wurde. Die Mitteilung selbst führt jedoch nicht zu einer Abschiebung.
Sie kann vielmehr Anlass dafür sein, dass die Ausländerbehörde die aufenthaltsrechtliche Situation überprüft. Dabei kann insbesondere geklärt werden,
- wann die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet wurde,
- wie lange sie zuvor rechtmäßig in Deutschland bestanden hat,
- ob ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG entstanden ist,
- ob ein besonderer Härtefall vorliegt,
- ob gemeinsame Kinder in Deutschland leben und
- ob ein anderer Aufenthaltstitel in Betracht kommt.
Gerade der Zeitpunkt der Trennung kann erhebliche Bedeutung haben. Bestehen hierzu unterschiedliche Angaben der Ehepartner, muss die Ausländerbehörde den Sachverhalt anhand der tatsächlichen Umstände und vorhandenen Nachweise aufklären.
Kann ein anderer Aufenthaltstitel beantragt werden?
Selbst wenn ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG nicht besteht, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass Deutschland verlassen werden muss.
Je nach persönlicher Situation kann eine andere Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen. Denkbar sind beispielsweise Aufenthaltstitel aufgrund einer qualifizierten Beschäftigung, einer Berufsausbildung oder aus anderen familiären Gründen.
Die aufenthaltsrechtliche Situation sollte deshalb insgesamt betrachtet werden. Entscheidend ist nicht allein, ob die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis wegen der Ehe weiterhin verlängert werden kann, sondern ob eine andere tragfähige Grundlage für einen weiteren rechtmäßigen Aufenthalt besteht.
Wann kann es tatsächlich zu einer Abschiebung kommen?
Zwischen einer Trennung und einer Abschiebung liegen mehrere aufenthaltsrechtliche Schritte.
Zunächst muss geklärt werden, ob der bisherige Aufenthaltstitel fortbesteht oder verlängert werden kann. Anschließend ist zu prüfen, ob ein eigenständiges oder anderes Aufenthaltsrecht besteht.
Erst wenn kein Aufenthaltsrecht mehr besteht und eine vollziehbare Ausreisepflicht vorliegt, stellt sich überhaupt die Frage einer Abschiebung. Auch dann können rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse entgegenstehen.
Die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann eine aufenthaltsrechtliche Überprüfung auslösen. Sie führt aber nicht unmittelbar zu einer Ausreisepflicht und erst recht nicht automatisch zu einer Abschiebung.
Sonderfall: Ehe mit einem Unionsbürger
Besondere Regeln gelten, wenn das Aufenthaltsrecht nicht auf dem Aufenthaltsgesetz, sondern auf dem europäischen Freizügigkeitsrecht beruht.
Bei drittstaatsangehörigen Ehegatten von Unionsbürgern richtet sich die Frage, ob nach einer Scheidung oder Trennung ein Aufenthaltsrecht fortbesteht, grundsätzlich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Dort gelten teilweise andere Voraussetzungen als nach § 31 AufenthG.
Fazit
Den eigenen Ehepartner kann man nicht „abschieben lassen“. Ob ein ausländischer Staatsangehöriger weiterhin in Deutschland bleiben darf, richtet sich ausschließlich nach den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen.
Die Mitteilung einer Trennung kann allerdings dazu führen, dass die Ausländerbehörde den bisherigen Aufenthalt überprüft. Besonders wichtig ist dann, wie lange die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland bestanden hat und ob ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG entstanden ist.
Aber auch bei einer früheren Trennung können Härtefälle, gemeinsame Kinder oder andere Aufenthaltsperspektiven einen weiteren Aufenthalt ermöglichen. Die rechtlichen Folgen lassen sich deshalb nicht allein anhand des Trennungsdatums beurteilen.
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