Niederlassungserlaubnis mit Blauer Karte EU: nach 21 oder 27 Monaten?
Für Fachkräfte bestehen bereits erleichterte Möglichkeiten, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Inhaber einer Blauen Karte EU werden jedoch nochmals besonders privilegiert und können den unbefristeten Aufenthaltstitel deutlich früher erhalten.
Mit einfachen Deutschkenntnissen ist die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich nach 27 Monaten möglich. Werden Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen, verkürzt sich die Frist auf 21 Monate.
Grundregel: Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte nach drei Jahren
Für Fachkräfte enthält § 18c Abs. 1 AufenthG bereits eine erleichterte Möglichkeit zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Die Niederlassungserlaubnis kann grundsätzlich erteilt werden, wenn die Fachkraft seit drei Jahren einen der hierfür vorgesehenen Aufenthaltstitel besitzt.
Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehören:
- seit drei Jahren ein Aufenthaltstitel als Fachkraft, Forscher oder Inhaber einer Blauen Karte EU,
- ein Arbeitsplatz, der mit dem jeweiligen Aufenthaltstitel ausgeübt werden darf,
- mindestens 36 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Vorsorgeleistungen,
- ausreichende Deutschkenntnisse, grundsätzlich auf dem Niveau B1,
- sowie die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis.
Hat die Fachkraft eine Berufsausbildung oder ein Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen, verkürzt sich die erforderliche Aufenthaltszeit auf zwei Jahre. Gleichzeitig genügen grundsätzlich 24 Monate Rentenversicherungsbeiträge.
Die allgemeinen Voraussetzungen werden auf der Seite zur Niederlassungserlaubnis näher erläutert.
Die Blaue Karte EU ermöglicht eine noch schnellere Niederlassungserlaubnis
Für Inhaber einer Blauen Karte EU gilt eine besondere Regelung. § 18c Abs. 2 AufenthG weicht zugunsten dieser Personengruppe von der allgemeinen Drei-Jahres-Regel für Fachkräfte ab.
Danach kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 27 Monaten einer Beschäftigung nach den Voraussetzungen der Blauen Karte EU erteilt werden. Werden ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen, verkürzt sich dieser Zeitraum nochmals auf 21 Monate.
27 Monate
Mindestens 27 Monate Beschäftigung nach den Voraussetzungen der Blauen Karte EU, entsprechende Rentenversicherungsbeiträge und einfache Deutschkenntnisse.
21 Monate
Mindestens 21 Monate Beschäftigung nach den Voraussetzungen der Blauen Karte EU, entsprechende Rentenversicherungsbeiträge und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1.
Weitere Informationen zu Voraussetzungen, Gehaltsgrenzen und Erteilung finden sich im Überblick zur Blauen Karte EU .
Niederlassungserlaubnis nach 27 Monaten
Die erste Variante ermöglicht die Niederlassungserlaubnis nach mindestens 27 Monaten entsprechender Beschäftigung.
Während dieses Zeitraums muss eine Beschäftigung ausgeübt worden sein, die den Voraussetzungen der Blauen Karte EU entspricht. Für denselben Zeitraum müssen außerdem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Vorsorgeleistungen nachgewiesen werden.
Hinsichtlich der Sprache genügen einfache Kenntnisse der deutschen Sprache. Ein B1-Niveau ist für diese Variante daher nicht erforderlich.
Wer B1 noch nicht erreicht hat, muss deshalb nicht zwingend auf die allgemeine Drei-Jahres-Regel für Fachkräfte zurückgreifen. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann die Niederlassungserlaubnis mit Blauer Karte EU bereits nach 27 Monaten möglich sein.
Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten mit B1
Wer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, wird nochmals privilegiert. Die erforderliche Beschäftigungsdauer verkürzt sich von 27 auf 21 Monate.
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechen grundsätzlich dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Sind sowohl die 21 Monate Beschäftigung als auch die entsprechenden Beitragszeiten und die weiteren Voraussetzungen erfüllt, muss daher nicht bis zum Ablauf von 27 Monaten gewartet werden.
Ab wann werden die 21 oder 27 Monate gezählt?
Entscheidend ist nicht allein, wie lange die Blaue Karte EU bereits als Dokument vorhanden ist.
§ 18c Abs. 2 AufenthG stellt darauf ab, dass mindestens 21 beziehungsweise 27 Monate eine Beschäftigung nach § 18g AufenthG ausgeübt wurde.
Bei Unterbrechungen der Beschäftigung, einem Wechsel des Aufenthaltstitels oder sonstigen Besonderheiten sollte deshalb geprüft werden, welche Zeiträume tatsächlich berücksichtigt werden können.
21 oder 27 Monate Rentenversicherungsbeiträge
Die verkürzte Aufenthaltszeit allein reicht nicht aus. Für den jeweiligen Zeitraum müssen grundsätzlich auch Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sein.
Alternativ können Aufwendungen für vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens berücksichtigt werden.
Für den Antrag sollte regelmäßig ein aktueller Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt werden.
Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die 21 beziehungsweise 27 Monate sind nur ein Teil der Voraussetzungen. Daneben müssen die weiteren in § 18c Abs. 2 AufenthG genannten Anforderungen erfüllt sein.
Hierzu gehören insbesondere:
- ein gesicherter Lebensunterhalt,
- keine entgegenstehenden erheblichen Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung,
- die erforderliche Erlaubnis zur Beschäftigung,
- gegebenenfalls die erforderliche Berufsausübungserlaubnis,
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland,
- ausreichender Wohnraum.
Die besonderen Vorschriften über Ausnahmen von einzelnen Voraussetzungen können auch bei der Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU relevant werden.
Wie werden die Deutschkenntnisse nachgewiesen?
Für die 27-Monats-Regel genügen einfache Deutschkenntnisse. Für die Verkürzung auf 21 Monate müssen dagegen ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sein, also grundsätzlich das Sprachniveau B1.
In der Praxis wird häufig ein anerkannter Sprachnachweis verlangt. Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssen jedoch nicht in jedem Fall ausschließlich durch ein bestimmtes Sprachzertifikat nachgewiesen werden. Je nach persönlicher Bildungs- und Erwerbsbiografie können auch andere geeignete Nachweise in Betracht kommen.
Wer bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen kann, kann die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich sechs Monate früher erhalten als bei lediglich einfachen Deutschkenntnissen.
Was gilt bei einem Jobwechsel?
Ein Wechsel des Arbeitgebers führt nicht automatisch dazu, dass bereits zurückgelegte Beschäftigungszeiten verloren gehen.
Entscheidend ist, ob auch die weitere Beschäftigung die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllt und die insgesamt erforderlichen Beschäftigungs- und Beitragszeiten erreicht werden.
Bei mehreren Arbeitgebern, zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit oder einem Wechsel des Aufenthaltstitels kann eine genauere Prüfung der einzelnen Zeiträume erforderlich sein.
Wann sollte der Antrag gestellt werden?
Die Antragstellung kann bereits vor Ablauf des jeweiligen 21- oder 27-Monats-Zeitraums vorbereitet werden. Gerade bei Ausländerbehörden mit längeren Bearbeitungszeiten kann dies sinnvoll sein.
Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Regelmäßig benötigt werden unter anderem Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Rentenversicherungsverlauf, Sprachnachweise sowie Unterlagen zum Lebensunterhalt und Wohnraum.
Fazit: Die Blaue Karte EU verkürzt den Weg zum Daueraufenthalt erheblich
Für Fachkräfte gilt grundsätzlich eine Drei-Jahres-Regel. Nach einem in Deutschland erfolgreich abgeschlossenen Studium oder einer deutschen Berufsausbildung kann sich dieser Zeitraum bereits auf zwei Jahre verkürzen.
Inhaber einer Blauen Karte EU werden nochmals stärker privilegiert. Mit einfachen Deutschkenntnissen kann die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich nach 27 Monaten erteilt werden. Bei B1 verkürzt sich die Frist auf 21 Monate.
Vor der Antragstellung sollte insbesondere geprüft werden, ob die erforderlichen Beschäftigungs- und Rentenversicherungszeiten vollständig erreicht sind und die weiteren Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis vorliegen.
Niederlassungserlaubnis mit Blauer Karte EU beantragen?
Wenn unklar ist, ob die erforderlichen 21 oder 27 Monate bereits erreicht sind, welche Beschäftigungszeiten angerechnet werden oder ob die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann der Anspruch vor Antragstellung geprüft werden.