NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS

Niederlassungserlaubnis während der Elternzeit und bei Elterngeld

Elternzeit und der Bezug von Elterngeld schließen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht grundsätzlich aus. Elterngeld gehört ausdrücklich zu den Leistungen, die aufenthaltsrechtlich nicht als schädliche öffentliche Mittel gelten.

Trotzdem muss geprüft werden, ob der Lebensunterhalt während der Elternzeit insgesamt weiterhin ausreichend gesichert ist.

Ist Elterngeld bei der Niederlassungserlaubnis schädlich?

Nein. Nach § 2 Abs. 3 AufenthG gilt der Lebensunterhalt grundsätzlich dann als gesichert, wenn er ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann.

Das Gesetz bestimmt jedoch ausdrücklich, dass bestimmte Leistungen nicht als schädliche öffentliche Mittel gelten. Hierzu gehört auch Elterngeld.

Eine Niederlassungserlaubnis darf daher nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass Elterngeld bezogen wird.

Elterngeld ist keine schädliche Sozialleistung

Der Bezug von Elterngeld ist aufenthaltsrechtlich unschädlich. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob die insgesamt vorhandenen Einkünfte während der Elternzeit weiterhin zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen.

Elterngeld bedeutet nicht automatisch einen gesicherten Lebensunterhalt

Von der Frage, ob Elterngeld eine schädliche öffentliche Leistung darstellt, muss die tatsächliche Sicherung des Lebensunterhalts unterschieden werden.

Während der Elternzeit steht häufig weniger Einkommen zur Verfügung. Das bisherige Erwerbseinkommen kann vollständig oder teilweise wegfallen und durch Elterngeld ersetzt werden.

Elterngeld ist zwar keine schädliche Sozialleistung. Trotzdem muss geprüft werden, ob die insgesamt verfügbaren Mittel weiterhin zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen.

Das Problem liegt daher nicht im Bezug des Elterngeldes selbst. Problematisch kann vielmehr eine finanzielle Unterdeckung während der Elternzeit sein.

Beispiel: Weniger Einkommen während der Elternzeit

Vor der Geburt eines Kindes wird ein ausreichendes Erwerbseinkommen erzielt. Anschließend wird Elternzeit genommen. Während dieser Zeit fällt das bisherige Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weg und es wird Elterngeld bezogen.

Allein wegen des Elterngeldbezugs darf die Niederlassungserlaubnis nicht versagt werden.

Es muss jedoch geprüft werden, ob das nun verfügbare Einkommen zusammen mit weiteren berücksichtigungsfähigen Einkünften weiterhin zur Deckung des Lebensunterhalts ausreicht.

Was gilt bei Elternzeit?

Auch die Inanspruchnahme von Elternzeit steht der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht automatisch entgegen.

Insbesondere darf Elternzeit nicht ohne Weiteres mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird durch die Elternzeit grundsätzlich nicht beendet.

Für die Prüfung kann deshalb von Bedeutung sein, ob das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und die Tätigkeit nach Ende der Elternzeit wieder aufgenommen werden soll.

Muss während der Elternzeit gearbeitet werden?

Eine allgemeine Voraussetzung, wonach während des gesamten Verfahrens tatsächlich in Vollzeit gearbeitet werden muss, besteht nicht.

Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Niederlassungserlaubnis erfüllt sind.

Soweit die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist, muss diese auch während der Elternzeit gewährleistet sein. Der Lebensunterhalt muss jedoch nicht zwingend ausschließlich aus eigenem Erwerbseinkommen bestritten werden.

Kann das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt werden?

Gerade während der Elternzeit kann das Einkommen des Ehegatten bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung von erheblicher Bedeutung sein.

Fällt das eigene Erwerbseinkommen vorübergehend weg oder reduziert sich deutlich, kann das Familieneinkommen dennoch ausreichen.

Welche Einkünfte im konkreten Fall berücksichtigt werden können, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage und der familiären Situation ab.

Was gilt bei Mutterschutz?

Auch Mutterschutzzeiten stehen der Niederlassungserlaubnis grundsätzlich nicht entgegen.

Das Arbeitsverhältnis besteht während der gesetzlichen Mutterschutzfristen grundsätzlich fort. Die Arbeitnehmerin ist lediglich aufgrund der gesetzlichen Schutzvorschriften vorübergehend von der Arbeitsleistung freigestellt.

Auch hier muss jedoch gesondert geprüft werden, ob die finanziellen Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis weiterhin erfüllt sind.

Kinderbetreuung und Rentenversicherungsbeiträge

Bei der allgemeinen Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist zusätzlich die Voraussetzung der Rentenversicherungsbeiträge zu beachten.

Grundsätzlich müssen 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sein oder entsprechende Vorsorgeleistungen vorliegen.

Das Gesetz bestimmt allerdings ausdrücklich, dass berufliche Ausfallzeiten aufgrund von Kinderbetreuung entsprechend angerechnet werden.

Weitere Informationen zu den Aufenthaltszeiten, Rentenbeiträgen und sonstigen Voraussetzungen finden sich im Überblick zur Niederlassungserlaubnis .

Welche Unterlagen können während der Elternzeit sinnvoll sein?

Die berufliche und wirtschaftliche Situation sollte gegenüber der Ausländerbehörde möglichst nachvollziehbar dargestellt werden. Sinnvoll können insbesondere sein:

  • Elterngeldbescheid,
  • bestehender Arbeitsvertrag,
  • Nachweis über die Elternzeit,
  • aktuelle oder letzte Gehaltsabrechnungen,
  • Arbeitgeberbescheinigung über das fortbestehende Arbeitsverhältnis,
  • gegebenenfalls eine Bestätigung über die geplante Rückkehr an den Arbeitsplatz,
  • Einkommensnachweise des Ehegatten,
  • Nachweise über weitere Einkünfte,
  • Nachweise über Krankenversicherung und Wohnkosten.

Welche Unterlagen tatsächlich erforderlich sind, hängt von der individuellen Situation und der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage ab.

Darf die Ausländerbehörde wegen Elternzeit oder Elterngeld warten?

Allein die Tatsache, dass Elternzeit genommen oder Elterngeld bezogen wird, rechtfertigt es nicht, die Entscheidung über eine Niederlassungserlaubnis bis zum Ende der Elternzeit zurückzustellen.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist über den Antrag nach den bestehenden Verhältnissen zu entscheiden.

Bestehen dagegen konkrete Zweifel an der Lebensunterhaltssicherung, muss geprüft werden, ob tatsächlich eine finanzielle Unterdeckung besteht und welche Einkünfte und Leistungen berücksichtigt werden können.

Fazit

Eine Niederlassungserlaubnis kann auch während der Elternzeit und bei Bezug von Elterngeld erteilt werden.

Elterngeld ist ausdrücklich keine schädliche öffentliche Leistung. Allein sein Bezug darf deshalb nicht zur Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis führen.

Entscheidend bleibt jedoch, ob der Lebensunterhalt trotz des häufig geringeren Einkommens während der Elternzeit insgesamt gesichert ist. Elternzeit und Elterngeld sind daher nicht das eigentliche Hindernis. Maßgeblich ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis weiterhin erfüllt sind.

RECHTLICHE BERATUNG

Probleme mit der Niederlassungserlaubnis während der Elternzeit?

Wird die Niederlassungserlaubnis wegen Elternzeit, Elterngeld oder Zweifeln an der Lebensunterhaltssicherung nicht erteilt, kann geprüft werden, ob die Anforderungen der Ausländerbehörde rechtlich gerechtfertigt sind.

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