AUSBILDUNG & AUFENTHALT

§ 16a AufenthG – Aufenthaltserlaubnis für eine Ausbildung

Wer in Deutschland eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung absolvieren möchte, kann hierfür unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Entscheidend sind insbesondere ein konkreter Ausbildungsplatz, ausreichende Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts.

Was regelt § 16a AufenthG?

§ 16a AufenthG ermöglicht einen Aufenthalt in Deutschland zum Zweck der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung. Erfasst werden insbesondere betriebliche und schulische Berufsausbildungen.

Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, hängt auch davon ab, ob die Ausbildung in einem Betrieb oder überwiegend an einer Schule durchgeführt wird. Für eine betriebliche Ausbildung gelten teilweise andere Anforderungen als für eine schulische Ausbildung.

Ausbildung ist ein eigenständiger Aufenthaltszweck

Für die Aufenthaltserlaubnis kommt es nicht darauf an, dass bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorhanden ist. Ziel des Aufenthalts kann gerade der Erwerb einer beruflichen Qualifikation in Deutschland sein.

Betriebliche Berufsausbildung

Bei einer betrieblichen Berufsausbildung wird die Ausbildung überwiegend in einem Ausbildungsbetrieb durchgeführt. Regelmäßig besteht hierfür ein Ausbildungsvertrag mit einem Arbeitgeber.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG soll erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder die Beschäftigung ohne deren Zustimmung zulässig ist.

Schulische Berufsausbildung

§ 16a Abs. 2 AufenthG erfasst auch schulische Berufsausbildungen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Ausbildung nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt.

Schulische Berufsausbildungen finden sich beispielsweise in verschiedenen Gesundheits- und Pflegeberufen. Die konkrete Ausgestaltung hängt vom jeweiligen Ausbildungsgang ab.

Ein konkreter Ausbildungsplatz

Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG muss grundsätzlich bereits ein konkreter Ausbildungsplatz feststehen. Bei einer betrieblichen Ausbildung wird dies regelmäßig durch den Ausbildungsvertrag nachgewiesen.

Wer noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, fällt nicht unter § 16a AufenthG. Für die Suche nach einem Ausbildungsplatz existiert mit § 17 AufenthG eine eigene Regelung.

Welche Deutschkenntnisse sind erforderlich?

Bei einer qualifizierten Berufsausbildung müssen grundsätzlich die für die konkrete Ausbildung erforderlichen Deutschkenntnisse vorhanden sein. In der Praxis wird häufig ein Sprachniveau von ungefähr B1 verlangt.

Ein gesonderter Sprachnachweis ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Hat die Bildungseinrichtung die erforderlichen Sprachkenntnisse bereits geprüft oder sollen diese im Rahmen eines vorbereitenden Deutschsprachkurses erworben werden, kann dies berücksichtigt werden.

B1 ist nicht in jedem Fall zwingend als Zertifikat vorzulegen

Entscheidend sind die für die konkrete Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse. Deshalb sollte geprüft werden, ob die Sprachkenntnisse bereits durch den Ausbildungsbetrieb oder die Bildungseinrichtung festgestellt worden sind.

Sicherung des Lebensunterhalts

Grundsätzlich muss der Lebensunterhalt während des Aufenthalts gesichert sein. Bei einer betrieblichen Ausbildung wird hierfür insbesondere die Ausbildungsvergütung berücksichtigt.

Reicht die Ausbildungsvergütung nicht aus oder handelt es sich um eine schulische Ausbildung ohne ausreichende Vergütung, kann die Finanzierung beispielsweise durch zusätzliche eigene Mittel, ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.

Die hierfür maßgeblichen Beträge ändern sich regelmäßig. Deshalb sollte vor der Antragstellung geprüft werden, welche Beträge im konkreten Antragsjahr nachzuweisen sind.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Bei einer betrieblichen Aus- oder Weiterbildung ist grundsätzlich die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen, soweit die Beschäftigung nicht aufgrund einer anderen Regelung zustimmungsfrei ist.

Die Bundesagentur prüft insbesondere die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen. In der Praxis wird die erforderliche Beteiligung im Visum- oder Aufenthaltserlaubnisverfahren durch die zuständige Behörde veranlasst.

Darf neben der Ausbildung gearbeitet werden?

Neben der Ausbildung erlaubt § 16a AufenthG grundsätzlich eine vom Ausbildungszweck unabhängige Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche.

Die Nebentätigkeit darf den eigentlichen Ausbildungszweck jedoch nicht verdrängen. Die Ausbildung bleibt der zentrale Zweck des Aufenthalts.

Deutschsprachkurs vor Beginn der Ausbildung

Bei einer betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung umfasst der Aufenthaltszweck nach § 16a Abs. 1 AufenthG auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Ausbildung.

Dadurch kann es möglich sein, bereits vor dem eigentlichen Ausbildungsbeginn nach Deutschland einzureisen und zunächst die für die Ausbildung notwendigen Sprachkenntnisse zu verbessern.

Einreise mit einem Visum zur Ausbildung

Wer sich noch im Ausland befindet und für die Einreise ein Visum benötigt, muss grundsätzlich ein nationales Visum zum Zweck der Ausbildung beantragen.

Im Visumverfahren werden bereits wesentliche Voraussetzungen für die spätere Aufenthaltserlaubnis geprüft. Deshalb sollten Ausbildungsvertrag, Finanzierung und Sprachkenntnisse möglichst vollständig nachgewiesen werden.

Noch keinen Ausbildungsplatz gefunden?

Wer noch keinen konkreten Ausbildungsplatz hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Aufenthaltstitel nach § 17 Abs. 1 AufenthG zur Suche nach einem Ausbildungsplatz nach Deutschland einreisen.

Hierfür gelten eigene Voraussetzungen, unter anderem hinsichtlich Schulabschluss, Sprachkenntnissen, Alter und Lebensunterhalt. Die Ausbildungsplatzsuche ist deshalb vom Aufenthalt für eine bereits feststehende Ausbildung nach § 16a AufenthG zu unterscheiden.

Was passiert bei einem Abbruch der Ausbildung?

Wird die Ausbildung beendet, kann der für die Aufenthaltserlaubnis maßgebliche Aufenthaltszweck entfallen. Dies kann dazu führen, dass die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt oder andere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen prüft.

Deshalb sollte nach einem Ausbildungsabbruch möglichst frühzeitig geklärt werden, ob ein neuer Ausbildungsplatz gefunden werden kann oder ein anderer Aufenthaltstitel in Betracht kommt.

Ein Ausbildungsabbruch bedeutet nicht automatisch das Ende des Aufenthalts

Entscheidend sind die Gründe für die Beendigung und die weitere aufenthaltsrechtliche Perspektive. Gerade bei einem kurzfristigen Wechsel zu einem anderen Ausbildungsbetrieb sollte die Situation frühzeitig mit der Ausländerbehörde geklärt werden.

Wechsel des Ausbildungsplatzes

Wird eine qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen beendet, die der Auszubildende nicht zu vertreten hat, sieht § 16a Abs. 4 AufenthG einen besonderen Schutz vor.

Bevor die Aufenthaltserlaubnis aus diesem Grund zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich verkürzt wird, muss grundsätzlich für bis zu sechs Monate die Möglichkeit eingeräumt werden, einen anderen Ausbildungsplatz zu finden.

Was passiert nach erfolgreichem Abschluss?

Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland bestehen regelmäßig gute Möglichkeiten, in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als Fachkraft zu wechseln.

Wird unmittelbar noch keine passende Beschäftigung gefunden, kann nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu 18 Monate in Betracht kommen.

Sobald eine geeignete qualifizierte Beschäftigung gefunden wurde, kann insbesondere ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung geprüft werden.

Antrag und erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt insbesondere von der Art der Ausbildung und davon ab, ob die Antragstellung im Ausland oder bereits in Deutschland erfolgt.

Typischerweise können insbesondere erforderlich sein:

  • gültiger Reisepass,
  • Ausbildungsvertrag oder Aufnahmebestätigung der Schule,
  • Nachweis über die Ausbildungsvergütung,
  • Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts,
  • Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse,
  • gegebenenfalls Unterlagen zum vorbereitenden Sprachkurs,
  • gegebenenfalls Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis,
  • Krankenversicherungsnachweis,
  • weitere von der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde verlangte Unterlagen.

Gerade bei einer Einreise aus dem Ausland sollte vor Antragstellung geprüft werden, ob Ausbildungsplatz, Finanzierung und Sprachkenntnisse vollständig und widerspruchsfrei dokumentiert sind.

WEITERLESEN

Verwandte Themen

Überblick über Aufenthaltstitel und Voraussetzungen
Nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt
Einreise von Fachkräften und Auszubildenden vorbereiten
RECHTLICHE BERATUNG

Sie möchten für eine Ausbildung nach Deutschland kommen?

Ich prüfe die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG und unterstütze im Visum- und Aufenthaltsverfahren gegenüber Auslandsvertretung und Ausländerbehörde.

TERMIN ONLINE BUCHEN →