§ 25a AufenthG – Aufenthalt für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige
§ 25a AufenthG eröffnet gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen die Möglichkeit, aus einer Duldung heraus ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten. Entscheidend sind insbesondere die bisherige Aufenthaltsdauer, Schule oder Ausbildung, die Integration und das Alter bei Antragstellung.
Was ist § 25a AufenthG?
§ 25a AufenthG ist eine besondere Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige. Die Vorschrift ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Wechsel von einer Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis.
Der Aufenthaltstitel ist eigenständig. Er hängt insbesondere nicht davon ab, ob auch die Eltern bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügen. Gerade für junge Menschen, die einen erheblichen Teil ihrer Schulzeit in Deutschland verbracht haben, kann § 25a AufenthG deshalb eine wichtige aufenthaltsrechtliche Perspektive eröffnen.
§ 25a AufenthG honoriert insbesondere die eigene Integration des jungen Menschen. Die aufenthaltsrechtliche Situation der Eltern ist deshalb nicht ohne Weiteres entscheidend.
Duldung oder Aufenthalt nach § 104c AufenthG
§ 25a AufenthG richtet sich grundsätzlich an Personen, die entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besitzen oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sind.
Diese sogenannte Vorduldungszeit ist in der Praxis besonders wichtig. Es genügt nicht allein, dass die weiteren Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind. Wer unmittelbar zuvor beispielsweise noch eine andere Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsgestattung besessen hat, muss deshalb genau prüfen, ob die Voraussetzung bereits erfüllt ist.
Ein guter Schulabschluss oder eine besonders gelungene Integration ersetzen die gesetzlich verlangte Vorduldungszeit grundsätzlich nicht. Bei einem Aufenthalt nach § 104c gilt allerdings eine besondere Regelung.
Mindestens drei Jahre Aufenthalt in Deutschland
Der Antragsteller muss sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Angerechnet werden Zeiten eines erlaubten Aufenthalts, einer Duldung und einer Aufenthaltsgestattung.
Die dreijährige Aufenthaltszeit muss grundsätzlich ohne relevante Unterbrechung bestanden haben. Bei längeren Auslandsaufenthalten oder Besonderheiten im bisherigen Aufenthaltsverlauf sollte deshalb geprüft werden, welche Zeiten tatsächlich berücksichtigt werden können.
Erfolgreicher Schulbesuch oder anerkannter Abschluss
Grundsätzlich muss der Antragsteller im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder bereits einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben.
Bei einem bereits erworbenen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass aktuell noch eine Schule besucht wird.
Ob ein Schulbesuch als erfolgreich anzusehen ist, richtet sich nicht allein nach einzelnen Noten. Von Bedeutung sind insbesondere der tatsächliche Schulbesuch, die schulische Entwicklung und die realistische Aussicht, die Ausbildung erfolgreich fortzuführen.
Antrag vor dem 27. Geburtstag
Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht erst der Zeitpunkt, zu dem die Ausländerbehörde über den Antrag entscheidet. Wer sich der Altersgrenze nähert, sollte die Antragstellung deshalb nicht unnötig aufschieben.
Positive Integrationsprognose
Zusätzlich muss gewährleistet erscheinen, dass sich der Jugendliche oder junge Volljährige aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
Für diese Prognose wird die bisherige Entwicklung insgesamt betrachtet. Von Bedeutung können beispielsweise sein:
- Schule und Ausbildung,
- Deutschkenntnisse,
- berufliche Perspektive,
- soziale Einbindung,
- persönliche Entwicklung,
- und der bisherige Aufenthaltsverlauf.
Es kommt auf eine Gesamtbetrachtung an. Einzelne Schwierigkeiten in der Vergangenheit schließen eine positive Integrationsprognose daher nicht automatisch aus.
Freiheitliche demokratische Grundordnung
Weiter dürfen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Antragsteller nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
In der Praxis bereitet diese Voraussetzung bei § 25a AufenthG regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten. Problematisch kann sie insbesondere dann werden, wenn konkrete Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an der Haltung zur verfassungsmäßigen Ordnung begründen.
Aus anderen aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren, insbesondere aus Einbürgerungsverfahren, ist jedoch bekannt, dass Behörden teilweise zusätzlich überprüfen, ob die betroffene Person versteht, welche Erklärung sie abgibt. Hierzu können vor Ort Fragen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gestellt werden. Hintergrund ist, sicherzustellen, dass es sich nicht lediglich um ein formales oder inhaltlich nicht verstandenes Lippenbekenntnis handelt.
Muss der Lebensunterhalt gesichert sein?
Für junge Menschen, die sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder in einem Hochschulstudium befinden, enthält § 25a AufenthG eine wichtige Erleichterung: Die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.
Außerhalb dieser ausdrücklich privilegierten Situationen kann die Sicherung des Lebensunterhalts dagegen wieder Bedeutung erlangen. Welche Anforderungen im konkreten Fall gelten, sollte anhand der persönlichen Situation geprüft werden.
Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Antragstellers oder aufgrund einer eigenen Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.
Entscheidend ist damit grundsätzlich das eigene Verhalten des jungen Menschen. Falsche Angaben oder Täuschungshandlungen der Eltern können ihm nicht ohne Weiteres zugerechnet werden.
Gerade bei Personen, die als Kinder nach Deutschland gekommen sind, muss sorgfältig getrennt werden zwischen eigenen Handlungen und Entscheidungen, die allein von den Eltern getroffen wurden.
Besonderheiten bei Krankheit oder Behinderung
Von der Voraussetzung des dreijährigen erfolgreichen Schulbesuchs beziehungsweise des anerkannten Schul- oder Berufsabschlusses wird abgesehen, wenn der Antragsteller diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.
Entscheidend ist ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung oder Behinderung und der fehlenden Möglichkeit, die schulische Voraussetzung zu erfüllen. Dieser Zusammenhang sollte im Antrag nachvollziehbar und möglichst durch geeignete Unterlagen belegt werden.
Können auch Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis erhalten?
§ 25a AufenthG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Familie des Begünstigten aufenthaltsrechtliche Perspektiven eröffnen.
Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Abschiebung nicht wegen eigener Täuschung oder fehlender zumutbarer Mitwirkung verhindert oder verzögert wird und der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.
Auch minderjährige Kinder eines nach Absatz 2 begünstigten Elternteils können ein Aufenthaltsrecht erhalten, wenn sie mit diesem in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Für Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder eines Begünstigten nach Absatz 1 enthält das Gesetz ebenfalls besondere Regelungen.
Soll ein Aufenthaltsrecht der Eltern von § 25a AufenthG abgeleitet werden, spielt insbesondere eine Rolle, ob der begünstigte junge Mensch noch minderjährig ist. Deshalb kann der Zeitpunkt der Antragstellung von erheblicher Bedeutung sein.
Welche Bedeutung haben Straftaten?
Straftaten können insbesondere bei Aufenthaltserlaubnissen für Familienangehörige nach § 25a Abs. 2 von erheblicher Bedeutung sein. § 25a Abs. 3 schließt die Erteilung nach Absatz 2 bei bestimmten vorsätzlichen Straftaten aus.
Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen bleiben dabei grundsätzlich außer Betracht. Bei Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, gilt grundsätzlich eine Grenze von 90 Tagessätzen.
Bei dem unmittelbar begünstigten Jugendlichen oder jungen Volljährigen können strafrechtliche Verurteilungen daneben insbesondere für die Integrationsprognose und die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen relevant werden.
Übergang aus dem Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c
Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besitzt, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG wechseln.
Für die dreijährige Voraufenthaltszeit können bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c auch bestimmte Zeiten berücksichtigt werden, die zuvor im Zusammenhang mit § 60b AufenthG nicht angerechnet worden wären.
Zugleich spielt beim Wechsel aus § 104c die Klärung der Identität eine besondere Rolle. Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erfüllt sein. Hat der Betroffene jedoch sämtliche erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen, kann hiervon unter den gesetzlichen Voraussetzungen abgewichen werden.
Antrag und erforderliche Unterlagen
Der Antrag nach § 25a AufenthG sollte sorgfältig vorbereitet werden. Gerade bei dieser Vorschrift kommt es häufig darauf an, den bisherigen Aufenthalts-, Schul- und Integrationsverlauf nachvollziehbar darzustellen.
Je nach Einzelfall können insbesondere folgende Unterlagen relevant sein:
- Reisepass oder sonstige Identitätsunterlagen,
- aktuelle und frühere Duldungen oder Aufenthaltstitel,
- Schulbescheinigungen,
- Zeugnisse und Schulabschlüsse,
- Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen,
- Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise, soweit vorhanden,
- Nachweise über Sprachkenntnisse und sonstige Integrationsleistungen,
- gegebenenfalls Unterlagen zur Identitätsklärung,
- bei Krankheit oder Behinderung geeignete medizinische Nachweise.
Der Wechsel von einer Duldung zu einer Aufenthaltserlaubnis ist aufenthaltsrechtlich ein wichtiger Schritt. Deshalb sollte vor Antragstellung geprüft werden, ob alle Voraussetzungen bereits erfüllt sind und welche möglichen Einwände der Ausländerbehörde frühzeitig ausgeräumt werden können.
Verwandte Themen
Sie möchten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG beantragen?
Ich prüfe, ob die Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach § 25a AufenthG erfüllt sind und unterstütze bei der Antragstellung sowie gegenüber der Ausländerbehörde.