FACHKRÄFTEEINWANDERUNG

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG

Arbeitgeber können die Einreise einer ausländischen Fachkraft unter bestimmten Voraussetzungen über das beschleunigte Fachkräfteverfahren vorbereiten. Die Ausländerbehörde koordiniert dabei wesentliche Teile des Verfahrens bereits vor der eigentlichen Visumbeantragung.

Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Möchte ein Unternehmen eine Fachkraft aus dem Ausland beschäftigen, sind häufig mehrere Behörden und Stellen an dem Verfahren beteiligt. Neben der deutschen Auslandsvertretung können insbesondere die Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit sowie Stellen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen beteiligt sein.

Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG besteht die Möglichkeit, wesentliche Teile dieser Prüfungen bereits vor dem eigentlichen Visumverfahren in Deutschland zu bündeln und besser zu koordinieren.

Ziel des Verfahrens

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren soll die einzelnen Verfahrensschritte zwischen Arbeitgeber, Ausländerbehörde, Anerkennungsstellen, Bundesagentur für Arbeit und Auslandsvertretung besser aufeinander abstimmen.

Wer beantragt das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Das Verfahren wird nicht unmittelbar von der ausländischen Fachkraft bei der deutschen Botschaft eingeleitet.

Vielmehr kann der Arbeitgeber in Deutschland mit einer entsprechenden Vollmacht der ausländischen Person das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Voraussetzung ist regelmäßig, dass bereits eine konkrete Beschäftigung oder Ausbildung in Deutschland geplant ist.

Welche Aufgabe hat die Ausländerbehörde?

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren übernimmt die zuständige Ausländerbehörde eine zentrale koordinierende Funktion.

Je nach Fall kann sie insbesondere folgende Verfahrensschritte koordinieren:

  • Prüfung des vorgesehenen Aufenthaltstitels,
  • Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit,
  • Einleitung oder Begleitung eines Anerkennungsverfahrens,
  • Prüfung ausländischer Berufsqualifikationen,
  • Abstimmung mit weiteren beteiligten Stellen,
  • und schließlich die Erteilung einer Vorabzustimmung zum Visum.

Dadurch können wesentliche Fragen bereits geklärt werden, bevor die ausländische Fachkraft den eigentlichen Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung stellt.

Was ist die Vorabzustimmung?

Ein wesentliches Ziel des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist die Erteilung einer Vorabzustimmung zum Visum.

Damit wird bereits vor dem Visumtermin ein wesentlicher Teil der Voraussetzungen für den geplanten Aufenthalt geprüft.

Die ausländische Fachkraft muss anschließend dennoch persönlich ein nationales Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen.

Das Fachkräfteverfahren ersetzt den Visumantrag nicht

Auch nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens nach § 81a AufenthG muss grundsätzlich noch das nationale Visum bei der zuständigen Botschaft oder dem Generalkonsulat beantragt werden.

Für welche Fälle kommt § 81a AufenthG in Betracht?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist insbesondere für Fälle der qualifizierten Erwerbsmigration vorgesehen. In Betracht kommen je nach gesetzlicher Grundlage beispielsweise:

  • Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung,
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung,
  • Personen im Anerkennungsverfahren,
  • Auszubildende,
  • bestimmte weitere qualifizierte Beschäftigte,
  • und unter bestimmten Voraussetzungen auch mitreisende Familienangehörige.

Welche konkrete Aufenthaltserlaubnis einschlägig ist, muss jeweils gesondert geprüft werden. Einen allgemeinen Überblick finden Sie im Artikel zur Aufenthaltserlaubnis .

Fachkräfte mit Berufsausbildung

Für Fachkräfte mit einer Berufsausbildung kommt insbesondere eine Beschäftigung nach § 18a AufenthG in Betracht.

Bei einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation ist regelmäßig zu prüfen, ob die Qualifikation in Deutschland anerkannt oder einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist.

Bei reglementierten Berufen können darüber hinaus besondere berufsrechtliche Voraussetzungen und eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich sein.

Fachkräfte mit Hochschulabschluss

Bei einer akademischen Qualifikation kann insbesondere eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG in Betracht kommen.

Entscheidend ist unter anderem, ob ein deutscher, anerkannter ausländischer oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer Abschluss vorliegt.

Die Vergleichbarkeit ausländischer Hochschulabschlüsse kann beispielsweise über die Datenbank anabin oder gegebenenfalls durch eine Zeugnisbewertung nachgewiesen werden.

Je nach Tätigkeit und Gehalt kann daneben eine Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG in Betracht kommen.

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Nicht in jedem Fall ist eine ausländische Berufsqualifikation bereits vollständig anerkannt, wenn ein Arbeitgeber die Fachkraft einstellen möchte.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Einreise auch erfolgen, um die Anerkennung in Deutschland weiterzuführen oder erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren. Das Aufenthaltsgesetz enthält hierfür insbesondere Regelungen in § 16d AufenthG.

Gerade in solchen Fällen kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren sinnvoll sein, weil die Anerkennungsstelle, die Ausländerbehörde und gegebenenfalls die Bundesagentur für Arbeit miteinander koordiniert werden müssen.

Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

Bei zahlreichen Aufenthaltstiteln zur Beschäftigung muss die Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden.

Sie prüft insbesondere die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen und – je nach Rechtsgrundlage – die Bedingungen der vorgesehenen Beschäftigung.

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren wird diese Beteiligung grundsätzlich durch die Ausländerbehörde koordiniert.

Ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren wirklich schneller?

Das Verfahren ist ausdrücklich darauf angelegt, die einzelnen Verfahrensschritte zu strukturieren und zu beschleunigen. Für verschiedene Verfahrensabschnitte bestehen besondere gesetzliche Vorgaben und Fristen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Fachkraft innerhalb weniger Wochen tatsächlich nach Deutschland einreisen kann. Verzögerungen können insbesondere entstehen durch:

  • fehlende oder unvollständige Unterlagen,
  • ein noch offenes Anerkennungsverfahren,
  • notwendige Urkundenüberprüfungen,
  • Rückfragen zu den Beschäftigungsbedingungen,
  • besondere Anforderungen bei reglementierten Berufen,
  • oder zusätzliche Prüfungen im späteren Visumverfahren.
Beschleunigt bedeutet nicht automatisch schnell

§ 81a AufenthG schafft einen strukturierten und teilweise mit besonderen Fristen versehenen Verfahrensablauf. Wie schnell das Verfahren tatsächlich abgeschlossen werden kann, hängt jedoch wesentlich von der konkreten Fallgestaltung und der Vollständigkeit der Unterlagen ab.

Das reguläre Visumverfahren bleibt möglich

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist keine zwingende Voraussetzung für die Einreise einer Fachkraft.

Die ausländische Person kann grundsätzlich auch unmittelbar bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein reguläres nationales Visum zur Beschäftigung beantragen.

Welcher Weg sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein beschleunigtes Verfahren kann insbesondere dann interessant sein, wenn der Arbeitgeber die Einreise planbar organisieren möchte oder mehrere deutsche Behörden und Anerkennungsstellen beteiligt werden müssen.

Gebühren und weitere Kosten

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird eine gesonderte Verwaltungsgebühr erhoben.

Daneben können weitere Kosten entstehen, beispielsweise für:

  • das eigentliche nationale Visum,
  • Anerkennungs- oder Bewertungsverfahren,
  • Übersetzungen,
  • Beglaubigungen oder Apostillen,
  • gegebenenfalls erforderliche Berufszulassungsverfahren.

Die Verwaltungsgebühr für § 81a AufenthG ist daher nicht mit den gesamten Kosten des Einreise- und Anerkennungsverfahrens gleichzusetzen.

Gute Vorbereitung durch den Arbeitgeber

Ein wesentlicher Teil des Erfolgs eines Fachkräfteverfahrens hängt von der Vorbereitung ab. Vor Antragstellung sollte insbesondere geklärt sein:

  • welche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt werden soll,
  • welcher Aufenthaltstitel hierfür in Betracht kommt,
  • welche berufliche oder akademische Qualifikation vorhanden ist,
  • ob eine Anerkennung erforderlich ist,
  • ob eine Berufsausübungserlaubnis benötigt wird,
  • und welche Unterlagen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorlegen müssen.

Weitere Informationen speziell für Unternehmen finden Sie im Bereich Arbeitgeber und ausländische Beschäftigte .

Probleme im beschleunigten Fachkräfteverfahren

Auch ein Verfahren nach § 81a AufenthG kann ins Stocken geraten.

Schwierigkeiten können beispielsweise entstehen, wenn die Ausländerbehörde die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels anders bewertet als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die Anerkennung einer Qualifikation Probleme bereitet oder die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung nicht erteilt.

Auch nach einer Vorabzustimmung können im anschließenden Visumverfahren noch Rückfragen oder weitere Prüfungen erfolgen. In solchen Fällen sollte zunächst geklärt werden, an welcher Stelle des Verfahrens das konkrete Hindernis liegt.

Anwaltliche Begleitung des Fachkräfteverfahrens

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist besonders für Arbeitgeber interessant, die bereits eine konkrete ausländische Fachkraft gefunden haben und deren Einreise planbar organisieren möchten.

Eine rechtliche Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn unklar ist:

  • welcher Aufenthaltstitel die geeignete Grundlage darstellt,
  • ob die ausländische Qualifikation ausreichend ist,
  • welches Anerkennungsverfahren erforderlich ist,
  • ob die Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden muss,
  • oder ob ein reguläres oder beschleunigtes Verfahren zweckmäßiger ist.
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