AUFENTHALTSRECHT

§ 31 AufenthG – Aufenthaltserlaubnis nach Trennung

Wer seinen Aufenthaltstitel aufgrund der Ehe erhalten hat, kann nach einer Trennung unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG erwerben. Entscheidend sind insbesondere die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft und mögliche Härtefallgründe.

Was regelt § 31 AufenthG?

Wer seine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ehe mit einem in Deutschland lebenden Ehegatten erhalten hat, besitzt zunächst regelmäßig ein Aufenthaltsrecht, das vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängt.

Wird die eheliche Lebensgemeinschaft beendet, stellt sich deshalb die Frage, ob der nachgezogene Ehegatte seinen Aufenthalt unabhängig von der Ehe fortsetzen kann. § 31 AufenthG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Übergang zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht.

Nicht die Scheidung ist entscheidend

Maßgeblich ist grundsätzlich die tatsächliche Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine rechtskräftige Scheidung kann erst deutlich später erfolgen.

Trennung oder Scheidung – worauf kommt es an?

Für § 31 AufenthG kommt es grundsätzlich nicht auf die rechtskräftige Scheidung an.

Entscheidend ist vielmehr, wann die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgehoben wurde. Eine Ehe kann formal noch über einen längeren Zeitraum bestehen, obwohl die Ehepartner bereits dauerhaft getrennt leben.

Umgekehrt bedeutet nicht jede vorübergehende räumliche Trennung automatisch das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft. Maßgeblich sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse und der Wille der Ehegatten, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen.

Was passiert mit der Aufenthaltserlaubnis nach einer Trennung?

Eine zum Familiennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis beruht grundsätzlich auf der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft.

Wird diese beendet, kann damit die Grundlage für den bisherigen Aufenthaltstitel entfallen. Besteht noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG, kann die Ausländerbehörde prüfen, ob die bisher erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich verkürzt wird.

Eine Trennung kann daher bereits vor Ablauf der auf dem elektronischen Aufenthaltstitel angegebenen Gültigkeitsdauer erhebliche aufenthaltsrechtliche Folgen haben.

Wann entsteht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht?

Grundsätzlich wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Entscheidend ist nicht allein die Dauer der Ehe. Maßgeblich ist vielmehr, wie lange tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland bestanden hat und ob die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen während dieser Zeit erfüllt waren.

Wie wird die Drei-Jahres-Frist berechnet?

Die häufig verwendete Formulierung, die Ehe müsse drei Jahre bestanden haben, ist verkürzt. § 31 AufenthG stellt grundsätzlich darauf ab, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Eine bereits im Ausland geführte Ehe wird deshalb nicht ohne Weiteres vollständig auf die maßgebliche Frist angerechnet. Auch das Datum der Eheschließung ist nicht zwingend identisch mit dem Beginn der maßgeblichen Ehebestandszeit in Deutschland.

Gerade bei einer Einreise mit nationalem Visum oder bei Wechseln des Aufenthaltstitels sollte die Frist daher anhand des konkreten Aufenthaltsverlaufs genau berechnet werden.

Besonderheiten bei türkischen Staatsangehörigen

Bei türkischen Staatsangehörigen können aufgrund des Assoziationsrechts zwischen der Europäischen Union und der Türkei besondere Regelungen zu berücksichtigen sein.

In bestimmten Konstellationen kann insbesondere die sogenannte Stillhalteklausel relevant werden. Sie kann dazu führen, dass ältere und für den Betroffenen günstigere Regelungen weiterhin zu berücksichtigen sind.

Ob sich hieraus im konkreten Fall eine günstigere Ehebestandszeit ergibt, muss anhand der individuellen aufenthaltsrechtlichen Situation geprüft werden.

Trennung vor Ablauf der drei Jahre

Eine Trennung vor Ablauf der erforderlichen Ehebestandszeit bedeutet nicht zwingend, dass ein weiterer Aufenthalt ausgeschlossen ist.

§ 31 Abs. 2 AufenthG enthält eine wichtige Härtefallregelung. Danach kann von der erforderlichen Ehebestandszeit abgesehen werden, wenn dies erforderlich ist, um eine besondere Härte zu vermeiden.

Keine Pflicht, in einer unzumutbaren Ehe auszuharren

Die Härtefallregelung soll insbesondere verhindern, dass Betroffene allein aus Angst um ihren Aufenthaltsstatus gezwungen sind, eine unzumutbare eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen.

Häusliche Gewalt und besondere Härte

Ein besonders wichtiger Anwendungsfall des § 31 Abs. 2 AufenthG ist häusliche Gewalt.

Eine besondere Härte kann insbesondere vorliegen, wenn die weitere eheliche Lebensgemeinschaft für den betroffenen Ehegatten aufgrund körperlicher oder psychischer Gewalt unzumutbar ist.

Auch andere schwerwiegende persönliche Umstände können einen Härtefall begründen. Entscheidend ist stets eine umfassende Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Andere Aufenthaltsperspektiven nach einer Trennung

Auch wenn die Voraussetzungen des § 31 AufenthG nicht erfüllt sind – etwa weil die erforderliche Ehebestandszeit noch nicht erreicht wurde und kein besonderer Härtefall vorliegt – bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass keine aufenthaltsrechtliche Perspektive besteht.

Je nach persönlicher Situation kann ein ganz anderer Aufenthaltszweck in Betracht kommen. Denkbar ist beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer qualifizierten Beschäftigung, einer Berufsausbildung, eines Studiums oder aus anderen gesetzlichen Gründen.

Gerade wenn bereits eine Beschäftigung ausgeübt wird oder eine berufliche Qualifikation vorhanden ist, sollte deshalb geprüft werden, ob unabhängig von der Ehe ein eigenständiger Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten finden Sie im Artikel zur Aufenthaltserlaubnis .

Muss die Trennung der Ausländerbehörde mitgeteilt werden?

Ob eine Trennung der Ausländerbehörde von sich aus mitgeteilt werden muss, hängt von der konkreten aufenthaltsrechtlichen Situation ab.

In der Praxis werden entsprechende Mitteilungspflichten häufig ausdrücklich auferlegt. Sie können sich beispielsweise aus einer Nebenbestimmung oder dem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel ergeben.

Teilweise wird auch bereits bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine Erklärung unterschrieben, wonach Änderungen der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ausländerbehörde mitzuteilen sind.

Deshalb sollte geprüft werden, welche Erklärungen bei der Erteilung des Aufenthaltstitels abgegeben wurden und welche Nebenbestimmungen dem Aufenthaltstitel beigefügt sind.

Unabhängig davon ist die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft für den weiteren Aufenthalt regelmäßig von erheblicher Bedeutung. Spätestens in einem Verlängerungs- oder Änderungsverfahren muss die tatsächliche Situation vollständig und zutreffend angegeben werden.

Welcher Zeitpunkt der Trennung ist maßgeblich?

In der Praxis kommt es häufig zu Streit darüber, wann die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet wurde.

Das melderechtliche Auszugsdatum ist hierfür ein wichtiges Indiz, aber nicht zwingend allein entscheidend. Auch Ehepartner, die noch unter derselben Anschrift wohnen, können bereits getrennt leben.

Umgekehrt kann eine vorübergehende räumliche Trennung beispielsweise aus beruflichen Gründen bestehen, obwohl die eheliche Lebensgemeinschaft fortgeführt wird. Maßgeblich sind deshalb die Gesamtumstände des tatsächlichen Zusammenlebens.

Welche Unterlagen können erforderlich sein?

Welche Unterlagen benötigt werden, hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab. Regelmäßig können insbesondere folgende Nachweise relevant sein:

  • gültiger Nationalpass oder Passersatz,
  • bisherige Aufenthaltstitel,
  • Heiratsurkunde,
  • Meldebescheinigungen und Nachweise über gemeinsame Wohnzeiten,
  • Unterlagen zum Zeitpunkt der Trennung,
  • Mietvertrag,
  • Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise,
  • bei Härtefällen Nachweise über die besonderen Umstände,
  • bei häuslicher Gewalt etwa ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte, Strafanzeigen, Schutzanordnungen oder Bescheinigungen von Beratungsstellen.

Anwaltliche Prüfung nach einer Trennung

Eine Trennung kann für Personen mit einer vom Ehegatten abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis erhebliche aufenthaltsrechtliche Folgen haben.

Besonders wichtig ist häufig die genaue Prüfung, wann die eheliche Lebensgemeinschaft begonnen und wann sie geendet hat, ob die erforderliche Drei-Jahres-Frist erfüllt ist, ob ein Härtefall vorliegt oder ob unabhängig von § 31 AufenthG ein anderer Aufenthaltstitel in Betracht kommt.

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