AUFENTHALTSRECHT

Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG

§ 25b AufenthG eröffnet langjährig geduldeten und nachhaltig integrierten Menschen die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Entscheidend sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, die persönliche Integration, Sprachkenntnisse, die wirtschaftliche Situation und das Fehlen gesetzlicher Versagungsgründe.

Was ist § 25b AufenthG?

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Sie bedeutet grundsätzlich nur, dass eine bestehende Ausreisepflicht vorübergehend nicht durchgesetzt wird. In der Praxis leben jedoch zahlreiche Menschen über viele Jahre mit einer Duldung in Deutschland.

§ 25b AufenthG eröffnet für einen Teil dieser Personen eine aufenthaltsrechtliche Perspektive. Wer sich trotz eines über längere Zeit ungesicherten Aufenthalts nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Langjährige Duldung allein genügt nicht

§ 25b AufenthG knüpft nicht allein an die Dauer des Aufenthalts an. Entscheidend ist vielmehr, ob sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe entgegenstehen.

Voraussetzungen des § 25b AufenthG

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration sind mehrere Voraussetzungen zu prüfen. Hierzu gehören insbesondere:

  • die erforderliche Voraufenthaltszeit,
  • das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung,
  • die Sicherung des Lebensunterhalts oder eine positive Prognose,
  • hinreichende mündliche Deutschkenntnisse,
  • der tatsächliche Schulbesuch schulpflichtiger Kinder,
  • und das Fehlen gesetzlicher Versagungsgründe.

Erforderliche Aufenthaltsdauer

Grundsätzlich muss sich die betroffene Person seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Lebt sie gemeinsam mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft, verkürzt sich die erforderliche Aufenthaltsdauer auf vier Jahre.

Die verschiedenen Aufenthaltszeiten können grundsätzlich miteinander kombiniert werden. Es muss daher nicht während des gesamten Zeitraums ausschließlich eine Duldung bestanden haben.

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Erforderlich ist ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Dabei genügt es nicht in jedem Fall, lediglich eine vorformulierte Erklärung zu unterschreiben. Die Ausländerbehörde kann auch prüfen, ob das abgegebene Bekenntnis inhaltlich verstanden wird und tatsächlich getragen ist.

In der Praxis führen manche Ausländerbehörden hierzu persönliche Gespräche oder Befragungen durch. Dabei können Fragen zu grundlegenden demokratischen Prinzipien, zur Rechtsordnung, zur Gleichberechtigung, zur Religionsfreiheit oder zu anderen elementaren Verfassungswerten gestellt werden.

Ziel dieser Prüfung ist festzustellen, ob es sich um ein ernsthaftes Bekenntnis handelt oder lediglich um ein sogenanntes Lippenbekenntnis. Entscheidend ist deshalb nicht nur die formale Abgabe der Erklärung, sondern auch, ob die betroffene Person die wesentlichen Inhalte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nachvollziehen und sich zu diesen bekennen kann.

Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Darüber hinaus müssen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland vorhanden sein.

Der Nachweis kann beispielsweise durch den Test „Leben in Deutschland“, einen Einbürgerungstest, einen geeigneten deutschen Schulabschluss oder einen vergleichbaren Nachweis geführt werden.

Sicherung des Lebensunterhalts

Der Lebensunterhalt muss grundsätzlich überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert werden.

Der Lebensunterhalt muss jedoch nicht zwingend bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig gesichert sein. Ausreichend kann auch eine positive Prognose sein. Entscheidend ist dann, ob aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- und familiären Situation zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt künftig gesichert werden kann.

Wann können Sozialleistungen unschädlich sein?

Ein vorübergehender Bezug ergänzender Sozialleistungen schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend aus. Das Gesetz berücksichtigt insbesondere bestimmte Lebenssituationen:

  • Studium oder Berufsausbildung,
  • Familien mit minderjährigen Kindern,
  • Alleinerziehende, denen eine Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden kann,
  • Personen, die pflegebedürftige nahe Angehörige betreuen.

Bei der Lebensunterhaltssicherung ist deshalb eine genaue Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Der Bezug staatlicher Leistungen führt nicht automatisch zur Ablehnung eines Antrags nach § 25b AufenthG.

Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2

Gefordert werden hinreichende mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.

Maßgeblich ist die mündliche Kommunikationsfähigkeit. Die erforderlichen Kenntnisse können insbesondere durch ein entsprechendes Sprachzertifikat oder geeignete schulische Nachweise belegt werden.

Schulbesuch schulpflichtiger Kinder

Leben schulpflichtige Kinder in der Familie, muss deren tatsächlicher Schulbesuch nachgewiesen werden.

Wann wird § 25b AufenthG versagt?

Auch bei langjährigem Aufenthalt und guter Integration kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ausgeschlossen sein. Besonders relevant sind zwei Fallgruppen:

01 Täuschung oder fehlende Mitwirkung

Ein Versagungsgrund kann vorliegen, wenn die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, eine Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch die Nichterfüllung zumutbarer Mitwirkungspflichten verhindert oder verzögert wird.

Entscheidend ist jedoch nicht allein, dass es in der Vergangenheit zu Mitwirkungsproblemen gekommen ist. Es muss konkret geprüft werden, welches Verhalten vorgeworfen wird und ob dieses tatsächlich für die Verhinderung oder Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung ursächlich war.

02 Ausweisungsinteressen

Auch bestimmte schwerwiegende Ausweisungsinteressen können die Erteilung ausschließen. Relevant sind insbesondere Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 sowie § 54 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG.

Dazu können insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu höheren Freiheits- oder Jugendstrafen gehören. Je nach Art der Straftat können auch geringere Strafhöhen ausreichen.

Nicht jede Vorstrafe führt jedoch automatisch zur Versagung. Entscheidend ist, ob tatsächlich einer der in § 25b Abs. 2 AufenthG ausdrücklich erfassten Ausweisungstatbestände vorliegt.

Krankheit, Behinderung und Alter

Eine wichtige Ausnahme enthält § 25b Abs. 3 AufenthG. Können die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung oder die erforderlichen Sprachkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, einer Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllt werden, ist von diesen Voraussetzungen abzusehen.

Das bloße Vorliegen einer Erkrankung, Behinderung oder eines bestimmten Alters genügt jedoch nicht. Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Umstand und der Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzung.

Es muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass gerade die Erkrankung, Behinderung oder das Alter dazu führt, dass beispielsweise eine ausreichende Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder das erforderliche Sprachniveau nicht erreicht werden kann. Bei gesundheitlichen Einschränkungen kommt es deshalb regelmäßig auf eine konkrete und belastbare medizinische Dokumentation an.

Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG kann unter bestimmten Voraussetzungen auch von einem Familienangehörigen abgeleitet werden, der selbst sämtliche Voraussetzungen des § 25b AufenthG erfüllt.

Dies betrifft insbesondere Ehegatten, Lebenspartner sowie minderjährige ledige Kinder, die mit der stammberechtigten Person in familiärer Lebensgemeinschaft leben.

Diese Familienangehörigen müssen die erforderliche Aufenthaltsdauer nicht zwingend selbst vollständig erfüllen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen müssen jedoch grundsätzlich auch in ihrer Person vorliegen.

Wechsel vom Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG

§ 25b AufenthG ist weiterhin für Personen relevant, die noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG sind.

Das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht war von vornherein als befristete gesetzliche Übergangsregelung ausgestaltet. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG kann inzwischen nicht mehr neu beantragt beziehungsweise neu erteilt werden.

Es gibt jedoch weiterhin Personen, deren bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG noch gültig ist. Für sie stellt sich insbesondere die Frage, ob anschließend ein Wechsel in § 25a oder § 25b AufenthG möglich ist.

Beim Übergang zu § 25b AufenthG spielt insbesondere die Klärung der Identität eine wichtige Rolle. Deshalb sollte rechtzeitig geprüft und dokumentiert werden, welche zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung und Passbeschaffung vorgenommen wurden.

Besonderheit bei der Beschäftigungsduldung

Für Personen, die seit 30 Monaten eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG besitzen, enthält § 25b AufenthG eine besondere Regelung. Unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig von der regulären Mindestaufenthaltsdauer in Betracht kommen.

Wie lange wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt?

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wird längstens für zwei Jahre erteilt und kann anschließend verlängert werden.

Für viele Betroffene bedeutet ihre erstmalige Erteilung den entscheidenden Schritt aus einem jahrelang lediglich geduldeten Aufenthalt in einen rechtmäßigen Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis.

Antrag auf § 25b AufenthG

Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sollte sorgfältig vorbereitet und möglichst vollständig eingereicht werden. Die Ausländerbehörde prüft dabei regelmäßig nicht nur einzelne Unterlagen, sondern die gesamte bisherige aufenthaltsrechtliche Entwicklung und die persönliche Integration.

Für Betroffene hat die Entscheidung häufig erhebliche Bedeutung für das weitere Leben in Deutschland. Die Erteilung nach § 25b AufenthG bedeutet in vielen Fällen erstmals den Schritt aus der langjährigen Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis.

Regelmäßig werden insbesondere folgende Unterlagen benötigt:

  • gültiger und anerkannter Nationalpass oder geeigneter Passersatz,
  • aktuelles biometrisches Passfoto,
  • Arbeitsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnungen,
  • Nachweis über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2,
  • Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland,
  • aktuelle Schulbescheinigungen schulpflichtiger Kinder,
  • Mietvertrag mit Angaben zur Wohnungsgröße,
  • gegebenenfalls Nachweise über die tatsächliche Miethöhe und weitere Wohnkosten.
Der konkrete Einzelfall entscheidet

Je nach persönlicher und aufenthaltsrechtlicher Situation können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies gilt insbesondere bei Fragen zur Identitätsklärung, früheren Mitwirkungspflichten, Sozialleistungsbezug, Vorstrafen oder gesundheitlichen Einschränkungen.

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