Erfolge / Niederlassungserlaubnis

Niederlassungserlaubnis trotz befristetem Arbeitsvertrag erteilt

Ein befristeter Arbeitsvertrag schließt eine Niederlassungserlaubnis nicht automatisch aus. In diesem Fall wollte die Ausländerbehörde die berufliche Situation meines Mandanten zunächst als nicht ausreichend gesichert ansehen. Entscheidend war jedoch die Gesamtbetrachtung seiner bisherigen Erwerbs- und Integrationsbiografie.

Der Ausgangspunkt

Mein Mandant lebte bereits seit vielen Jahren in Deutschland. Er hatte hier die Schule erfolgreich abgeschlossen und sich anschließend eine stabile berufliche Perspektive aufgebaut.

Er war erwerbstätig und erfüllte die wesentlichen Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis .

Problematisch war aus Sicht der Ausländerbehörde jedoch, dass sein aktueller Arbeitsvertrag lediglich befristet abgeschlossen worden war.

Das Problem

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis muss unter anderem geprüft werden, ob der Lebensunterhalt gesichert ist.

In der Praxis kommt es dabei immer wieder vor, dass Ausländerbehörden einen befristeten Arbeitsvertrag besonders kritisch bewerten. Dahinter steht die Frage, ob das Einkommen auch zukünftig ausreichend gesichert erscheint.

Eine Befristung allein beantwortet diese Frage jedoch nicht.

Befristeter Arbeitsvertrag – automatische Ablehnung?

Ein befristetes Arbeitsverhältnis bedeutet nicht automatisch, dass der Lebensunterhalt nicht dauerhaft gesichert ist.

Entscheidend ist vielmehr, ob bei einer Gesamtbetrachtung eine realistische Prognose dafür spricht, dass die betroffene Person ihren Lebensunterhalt auch zukünftig eigenständig sichern kann.

Nicht allein auf das Enddatum des Arbeitsvertrags schauen

Die bloße Befristung eines Arbeitsvertrags darf nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend sind insbesondere die bisherige Beschäftigung, Qualifikation, Erwerbsbiografie und die realistische Aussicht auf weitere Beschäftigung.

Entscheidend war die gesamte Erwerbsbiografie

Bei meinem Mandanten sprach vieles für eine dauerhaft gesicherte wirtschaftliche Perspektive.

Er hatte seine schulische Ausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen, verfügte über Berufserfahrung und war bereits nachhaltig in den deutschen Arbeitsmarkt integriert.

Die Befristung des aktuellen Arbeitsvertrags stellte deshalb lediglich einen einzelnen Aspekt dar und rechtfertigte aus meiner Sicht keine negative Prognose.

Das anwaltliche Vorgehen

Gegenüber der Ausländerbehörde wurde deshalb darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Situation nicht allein anhand der formalen Befristung des aktuellen Arbeitsvertrags bewertet werden durfte.

Entscheidend war vielmehr die nachvollziehbare Prognose, ob mein Mandant auch zukünftig in der Lage sein würde, seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu sichern.

Hierfür wurden insbesondere seine bisherige Ausbildung, Beschäftigung, berufliche Integration und die realistischen weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten in die Bewertung einbezogen.

ERFOLG

Die Niederlassungserlaubnis wurde erteilt

Die Ausländerbehörde folgte schließlich der Argumentation und sah die Voraussetzungen für eine positive Prognose als erfüllt an.

Meinem Mandanten wurde die Niederlassungserlaubnis trotz seines befristeten Arbeitsvertrags erteilt.

Was dieser Fall zeigt

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist kein automatischer Ausschlussgrund für eine Niederlassungserlaubnis.

Entscheidend ist vielmehr, welche wirtschaftliche Entwicklung aufgrund der gesamten bisherigen Lebens- und Erwerbsbiografie realistisch zu erwarten ist.

Wird ein Antrag allein mit dem Hinweis auf eine Befristung kritisch gesehen oder abgelehnt, lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung der zugrunde gelegten Prognose.

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