Einreisesperre nachträglich erheblich reduziert
Meine Mandantin wollte ihren in Deutschland lebenden Partner für einige Wochen besuchen. Das Schengen-Visum wurde zunächst erteilt. Erst bei der Einreise stellte sich heraus, dass ein beauftragter Visumvermittler unzutreffende Angaben im Antrag gemacht hatte. Die Folge waren eine Zurückweisung an der Grenze und eine mehrjährige Einreisesperre.
Der Ausgangspunkt
Meine Mandantin beantragte bei der deutschen Auslandsvertretung ein Schengen-Visum, um ihren in Deutschland lebenden Partner für etwa drei Wochen zu besuchen.
Sie ist eine hochqualifizierte IT-Fachkraft und verfügte in ihrem Heimatland über eine feste Beschäftigung. Für die Beantragung des Visums nahm sie die Unterstützung eines Visumvermittlers in Anspruch.
Das Visum wurde erteilt. Aus Sicht meiner Mandantin stand der Reise nach Deutschland damit zunächst nichts mehr im Weg.
Das Problem mit der Visumagentur
Erst später stellte sich heraus, dass der beauftragte Vermittler im Rahmen des Visumantrags Angaben gemacht hatte, die nicht der tatsächlichen Reiseplanung entsprachen.
Unter anderem waren mehrere Hotelbuchungen vorgenommen worden, die anschließend wieder storniert wurden. Nach dem damaligen Sachstand lag nahe, dass damit eine Reiseroute dargestellt werden sollte, die tatsächlich so nicht vorgesehen war.
Meine Mandantin war sich dieser Hintergründe nicht bewusst und ging davon aus, dass der Visumantrag ordnungsgemäß vorbereitet worden war.
Wer einen Vermittler oder eine Agentur mit einem Visumantrag beauftragt, sollte sämtliche Angaben vor Einreichung selbst kontrollieren. Fehler oder unzutreffende Angaben können später der antragstellenden Person zugerechnet werden und erhebliche aufenthaltsrechtliche Folgen haben.
Zurückweisung am Flughafen
Bei der Einreise nach Deutschland wurden die Angaben aus dem Visumverfahren durch die Bundespolizei überprüft.
Dabei fielen die Unstimmigkeiten bei der angegebenen Reiseplanung auf. Trotz des zuvor erteilten Schengen-Visums verweigerte die Bundespolizei daraufhin die Einreise.
Meine Mandantin musste die Nacht im Bereich des Flughafens verbringen und wurde am folgenden Morgen in ihr Heimatland zurückbefördert.
Besonders belastend war, dass sie und ihr Partner bereits ihre Eheschließung geplant hatten.
Zusätzlich wurde eine mehrjährige Einreisesperre verhängt
Die Zurückweisung hatte nicht nur zur Folge, dass die konkrete Reise beendet war. Zusätzlich wurde gegen meine Mandantin ein mehrjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt.
Damit war auch die geplante Rückkehr nach Deutschland und insbesondere die anstehende Eheschließung gefährdet.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Folgen und den Möglichkeiten einer Verkürzung oder Aufhebung finden Sie in meinem Beitrag zur Einreisesperre .
Das anwaltliche Vorgehen
Nach Übernahme des Mandats nahm ich unmittelbar Kontakt mit der zuständigen Bundespolizei auf und beantragte zunächst Einsicht in die Verwaltungsakte.
Auf Grundlage der Akte konnte nachvollzogen werden, welche Angaben zur Entscheidung geführt hatten und wie die Behörde das Verhalten meiner Mandantin bewertet hatte.
Anschließend wurde ein ausführlich begründeter Antrag gestellt. Im Mittelpunkt stand insbesondere die Frage, ob eine mehrjährige Sperre angesichts des konkreten Sachverhalts und der persönlichen Umstände tatsächlich verhältnismäßig war.
Dabei wurden auch die bevorstehende Eheschließung, die persönliche Situation meiner Mandantin und ihre fehlende Kenntnis von den durch den Vermittler vorgenommenen Angaben berücksichtigt.
Die Einreisesperre wurde erheblich verkürzt
Die Bundespolizei reagierte innerhalb kurzer Zeit auf den Antrag und überprüfte die ursprüngliche Entscheidung erneut.
Das ursprünglich für mehrere Jahre verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde erheblich reduziert.
Statt über einen langen Zeitraum von der Einreise nach Deutschland ausgeschlossen zu sein, lief die Sperre bereits wenige Wochen nach der neuen Entscheidung aus.
Damit war auch die geplante Eheschließung wieder realistisch möglich.
Was dieser Fall zeigt
Ein erteiltes Visum garantiert nicht automatisch die Einreise nach Deutschland. An der Grenze können die Einreisevoraussetzungen erneut überprüft werden.
Der Fall zeigt außerdem, welche erheblichen Folgen unzutreffende Angaben in einem Visumantrag haben können – selbst dann, wenn diese durch einen beauftragten Vermittler vorgenommen worden sind.
Gleichzeitig muss die Dauer einer Einreisesperre im konkreten Einzelfall verhältnismäßig sein. Eine einmal festgesetzte Sperre muss deshalb nicht zwingend bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende bestehen bleiben.
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