STAATSANGEHÖRIGKEITSRECHT

Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

Die Einbürgerung ist der Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit. Ob ein Anspruch besteht, hängt insbesondere von der Aufenthaltsdauer, dem Aufenthaltsstatus, der Sicherung des Lebensunterhalts, Sprachkenntnissen, Integration und möglichen strafrechtlichen Verurteilungen ab.

Voraussetzungen der Einbürgerung

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss eine Reihe gesetzlicher Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören insbesondere ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt, ein geeigneter Aufenthaltsstatus, die Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichende Deutschkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

Daneben müssen insbesondere die Anforderungen an die Identitätsklärung, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die strafrechtliche Unbescholtenheit erfüllt sein. Maßgeblich ist grundsätzlich die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag.

Wie lange muss man in Deutschland leben?

Für die Anspruchseinbürgerung ist grundsätzlich ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt von fünf Jahren in Deutschland erforderlich.

Ehegatten und Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger sind nach § 9 StAG privilegiert. In diesen Fällen kann regelmäßig bereits ein dreijähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet ausreichen.

In manchen Fällen können auch frühere Aufenthaltszeiten in Deutschland berücksichtigt werden. Das kann beispielsweise relevant sein, wenn jemand bereits früher in Deutschland die Schule besucht, studiert oder über einen längeren Zeitraum hier gelebt hat, anschließend ausgereist ist und später erneut seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet. Ob und in welchem Umfang solche Zeiten angerechnet werden, hängt stark vom Einzelfall ab und steht im Ermessen der Einbürgerungsbehörde.

Benötige ich eine Niederlassungserlaubnis?

Nein. Für die Einbürgerung ist eine Niederlassungserlaubnis nicht erforderlich. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG ist vielmehr so aufgebaut, dass bestimmte Aufenthaltstitel ausdrücklich von der Anspruchseinbürgerung ausgeschlossen werden.

Nicht ausreichend sind insbesondere Aufenthaltstitel nach:

  • §§ 16a, 16b, 16d, 16e und 16f AufenthG
  • § 17 AufenthG
  • § 18f AufenthG
  • §§ 19, 19b und 19e AufenthG
  • §§ 20 und 20a AufenthG
  • § 22 AufenthG
  • § 23a AufenthG
  • § 24 AufenthG
  • § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
  • § 104c AufenthG

Entscheidend ist daher nicht, ob bereits eine Niederlassungserlaubnis vorliegt, sondern ob der im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehende Aufenthaltstitel zu den nach § 10 StAG zulässigen Aufenthaltstiteln gehört.

Sicherung des Lebensunterhalts

Grundsätzlich muss der Lebensunterhalt für den Einbürgerungsbewerber und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gesichert sein.

Seit der letzten Gesetzesänderung sieht § 10 StAG nur drei ausdrückliche Ausnahmen vor. In der Praxis besonders relevant ist die Regelung für Personen, die aktuell in Vollzeit erwerbstätig sind und innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet haben.

Daneben bestehen Ausnahmen für bestimmte Angehörige der früheren Gastarbeiter- und Vertragsarbeitnehmergeneration sowie für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die mit einer entsprechend vollzeitbeschäftigten Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.

Die Sicherung des Lebensunterhalts wird von den Einbürgerungsbehörden genau geprüft. Anders als nach früherer Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Bezug von Sozialleistungen vom Einbürgerungsbewerber zu vertreten ist. Maßgeblich ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder eine der ausdrücklich geregelten Ausnahmen greift.

Deutschkenntnisse

Für die Einbürgerung müssen grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden. Regelmäßig entspricht dies dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.

Die Einbürgerungsbehörden achten auf diese Voraussetzung in der Praxis regelmäßig sehr streng. Ausnahmen oder Erleichterungen kommen nur in gesetzlich vorgesehenen und eher restriktiv gehandhabten Ausnahmefällen in Betracht.

Einbürgerungstest

Zusätzlich sind grundsätzlich Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland nachzuweisen.

Der Nachweis erfolgt in der Praxis regelmäßig durch den Einbürgerungstest oder den Test „Leben in Deutschland“.

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Zur Einbürgerung gehört grundsätzlich ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Hinzu kommt das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen.

In der Praxis beschränken sich die Einbürgerungsbehörden seit einiger Zeit häufig nicht mehr auf die bloße Unterzeichnung entsprechender Erklärungen. Vielmehr werden vor Ort zusätzliche Befragungen oder Tests durchgeführt. Damit soll überprüft werden, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich versteht, wozu er sich bekennt. Das Bekenntnis soll kein bloßes Lippenbekenntnis sein.

Diese Befragungen sind nicht zu unterschätzen. Sie verlangen regelmäßig ein gewisses Grundwissen, insbesondere zu historischen Zusammenhängen, zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, zum Staatsaufbau und zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Prinzipien. Bestehen hierbei Zweifel, kann dies zu weiteren Nachfragen und einer vertieften Prüfung führen.

Mehrstaatigkeit

Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist nach heutiger Rechtslage nicht mehr generell Voraussetzung der Einbürgerung. Mehrstaatigkeit ist daher aus deutscher Sicht grundsätzlich möglich.

Ob die bisherige Staatsangehörigkeit tatsächlich beibehalten werden kann, richtet sich zusätzlich nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates.

Einbürgerung von Ehegatten deutscher Staatsangehöriger

Für Ehegatten und Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger bestehen besondere Einbürgerungsregelungen nach § 9 StAG.

Insbesondere kann die erforderliche Aufenthaltsdauer gegenüber der allgemeinen Anspruchseinbürgerung verkürzt sein. Regelmäßig kann ein dreijähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt ausreichen. Daneben müssen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Frühere Aufenthaltszeiten und Aufenthaltsunterbrechungen

Eine frühere Ausreise aus Deutschland bedeutet nicht zwingend, dass sämtliche zuvor zurückgelegten Aufenthaltszeiten für die Einbürgerung ohne Bedeutung sind.

Insbesondere bei früheren längeren Aufenthalten, einem Schulbesuch, Studium oder einer anderweitigen nachhaltigen Verbindung zu Deutschland kann eine Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten in Betracht kommen. Ob und in welchem Umfang dies möglich ist, ist stark einzelfallabhängig und kann eine Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde erfordern.

Einbürgerung trotz Vorstrafe

Grundsätzlich setzt die Einbürgerung voraus, dass keine relevanten strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen. § 12a StAG sieht jedoch einige eng begrenzte Ausnahmen vor.

  • Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz
  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen
  • Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind

Bei mehreren Verurteilungen sind die gesetzlichen Regelungen zur Zusammenrechnung zu beachten. Wird eine gesetzliche Grenze nur geringfügig überschritten, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitergehende Prüfung erforderlich sein.

Ein häufiger Irrtum ist, dass eine Verurteilung keine Rolle mehr spiele, sobald eine Geldstrafe bezahlt oder eine Bewährungszeit erfolgreich beendet wurde. Auch ein sauberes Führungszeugnis bedeutet nicht automatisch, dass keine einbürgerungsrechtlich relevante Verurteilung mehr vorhanden ist.

Maßgeblich ist insbesondere die registerrechtliche Situation im Bundeszentralregister. Je nach Art und Höhe der Verurteilung können Eintragungen dort noch über einen erheblichen Zeitraum berücksichtigt werden. Bei früheren Verurteilungen sollte deshalb nicht allein auf das Führungszeugnis abgestellt werden.

Laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren

Ein noch nicht abgeschlossenes Ermittlungs- oder Strafverfahren führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass das Einbürgerungsverfahren zunächst nicht abgeschlossen wird.

Die Einbürgerungsbehörde wartet grundsätzlich den Ausgang des Strafverfahrens ab, bevor sie abschließend über die Einbürgerung entscheidet. Erst danach lässt sich beurteilen, ob und in welchem Umfang das Ergebnis des Strafverfahrens der Einbürgerung entgegensteht.

Benötige ich für die Einbürgerung einen Pass?

Grundsätzlich muss die Identität im Einbürgerungsverfahren eindeutig geklärt sein. Die Rechtsprechung hat hierzu erneut bestätigt, dass der Nachweis grundsätzlich zunächst durch einen gültigen Nationalpass geführt werden soll.

Auch die Anerkennung als Flüchtling ändert grundsätzlich nichts daran, dass die Identität geklärt werden muss. Sie kann allerdings bei der Frage eine Rolle spielen, ob die Beschaffung eines Nationalpasses objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist.

Für die Identitätsklärung gilt vereinfacht ein Stufenmodell:

  1. zunächst ein gültiger Nationalpass,
  2. wenn dieser nicht beschafft werden kann, andere amtliche Identitätsdokumente,
  3. anschließend weitere geeignete Urkunden und Dokumente,
  4. gegebenenfalls sonstige Beweismittel, etwa Zeugenaussagen,
  5. erst in besonderen Ausnahmefällen eine Gesamtwürdigung auf Grundlage des eigenen glaubhaften Vorbringens.

Entscheidend ist, dass die einzelnen Stufen nicht frei gewählt werden können. Auf eine nachrangige Möglichkeit kann grundsätzlich erst zurückgegriffen werden, wenn die vorrangigen Nachweismittel trotz hinreichender Mitwirkung nicht beschafft werden können. Ausnahmen von der Passvorlage sind deshalb in der Praxis häufig schwierig zu begründen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der persönlichen Situation und den Anforderungen der zuständigen Einbürgerungsbehörde ab.

Dem Einbürgerungsantrag sind neben dem Pass typischerweise insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit diese auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zutreffen:

  • Lebenslauf
  • Zeugnisse
  • Personenstandsurkunden
  • Nachweis über die Regelung der gesetzlichen Vertretung
  • Einkommensnachweise
  • Nachweise über die Erfüllung von Unterhaltspflichten
  • Lichtbild
  • Aufenthaltstitel
  • Nachweise zur Alterssicherung
  • Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse
  • Nachweis über den Einbürgerungstest beziehungsweise den Test „Leben in Deutschland“

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein, etwa zusätzliche Nachweise zur Identität, zur familiären Situation oder zu früheren Aufenthaltszeiten.

Wie lange dauert eine Einbürgerung?

Die Bearbeitungsdauer eines Einbürgerungsverfahrens ist von Behörde zu Behörde sehr unterschiedlich und lässt sich pauschal nicht seriös vorhersagen.

Eine Rolle spielen insbesondere die Größe der Stadt oder des Kreises, die personelle Auslastung der Einbürgerungsbehörde, der Grad der Digitalisierung, interne Arbeitsabläufe und natürlich auch die Komplexität des jeweiligen Einzelfalls.

Während manche Behörden Einbürgerungsverfahren innerhalb weniger Monate abschließen, dauern Verfahren bei anderen Behörden deutlich länger. In der Praxis kommt es durchaus vor, dass auch nach zwei Jahren noch keine abschließende Entscheidung getroffen wurde.

Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung

Bleibt ein Einbürgerungsantrag über längere Zeit unbearbeitet, kann eine Untätigkeitsklage in Betracht kommen. Ob dieser Schritt sinnvoll ist, muss jedoch stets anhand der individuellen Situation geprüft werden.

Teilweise wird sehr offensiv damit geworben, bereits unmittelbar nach Ablauf von drei Monaten Klage zu erheben. Das halte ich nicht in jedem Fall für zielführend. Die Verwaltungsgerichte vertreten teilweise unterschiedliche Auffassungen dazu, ab welchem Zeitpunkt eine Untätigkeitsklage tatsächlich zulässig und erfolgversprechend ist. Zudem führt nicht jedes gerichtliche Verfahren automatisch schneller zur Einbürgerung.

Entscheidend ist daher nicht, möglichst früh ein Gerichtsverfahren einzuleiten, sondern das konkrete Mandanteninteresse. Es gibt Fälle, in denen eine Untätigkeitsklage sinnvoll oder sogar unumgänglich ist. In anderen Fällen kann es wirtschaftlich und strategisch besser sein, zunächst außergerichtlich weiter vorzugehen oder noch etwas abzuwarten. Die richtige Vorgehensweise hängt vom Einzelfall, der bisherigen Verfahrensdauer, dem Bearbeitungsstand und der zuständigen Behörde ab.

Einbürgerung abgelehnt – was nun?

Wird ein Einbürgerungsantrag abgelehnt, sollte zunächst genau geprüft werden, auf welche Voraussetzung die Einbürgerungsbehörde ihre Entscheidung stützt und ob die rechtliche Bewertung tatsächlich zutreffend ist.

Je nach Verfahrenssituation kann eine außergerichtliche Klärung oder verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommen. Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt vom konkreten Ablehnungsgrund und den Umständen des Einzelfalls ab.

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