Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ermöglicht einen langfristig gesicherten Aufenthalt in Deutschland. Welche Voraussetzungen gelten, hängt insbesondere vom bisherigen Aufenthaltstitel, der Aufenthaltsdauer und der persönlichen Situation ab.
Was ist eine Niederlassungserlaubnis?
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Anders als eine Aufenthaltserlaubnis ist sie grundsätzlich nicht an einen bestimmten Aufenthaltszweck oder eine bestimmte Laufzeit gebunden.
Sie berechtigt grundsätzlich zur Erwerbstätigkeit und schafft damit eine langfristig gesicherte aufenthaltsrechtliche Position.
Welche Wege zur Niederlassungserlaubnis gibt es?
Es gibt nicht nur einen einheitlichen Weg zur Niederlassungserlaubnis. Je nach bisherigem Aufenthaltstitel, Qualifikation und persönlicher Situation gelten unterschiedliche Aufenthaltszeiten und Voraussetzungen.
Im allgemeinen Fall richtet sich die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Daneben bestehen verschiedene Sonderregelungen, die teilweise deutlich günstigere Voraussetzungen vorsehen. Deshalb sollte zunächst immer geprüft werden, welche Rechtsgrundlage im konkreten Fall einschlägig und am günstigsten ist.
Allgemeine Voraussetzungen nach § 9 AufenthG
Im allgemeinen Fall setzt die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich voraus, dass seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besteht.
- Sicherung des Lebensunterhalts
- grundsätzlich 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge
- ausreichende Deutschkenntnisse
- Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
- ausreichender Wohnraum
Welche Aufenthaltszeiten werden berücksichtigt?
Für die allgemeine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist grundsätzlich ein fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Das Gesetz sieht jedoch verschiedene Anrechnungsmöglichkeiten vor.
- Studium oder Berufsausbildung: Anrechnung grundsätzlich zu 50 %.
- Vorübergehende Auslandsaufenthalte: Können berücksichtigt werden, wenn der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Bei längeren zusammenhängenden Auslandsaufenthalten werden grundsätzlich höchstens sechs Monate angerechnet.
- Rückkehr nach früherer Niederlassungserlaubnis: Unter bestimmten Voraussetzungen können frühere Aufenthaltszeiten erneut berücksichtigt werden. Dabei ist eine Anrechnung von bis zu vier Jahren möglich.
Gerade bei Studienzeiten, längeren Voraufenthalten oder zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalten sollte die Berechnung im Einzelfall geprüft werden.
Gesicherter Lebensunterhalt
Eine zentrale Voraussetzung ist regelmäßig die Sicherung des Lebensunterhalts. Entscheidend ist, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme schädlicher öffentlicher Leistungen gedeckt werden kann.
Dabei wird nicht nur die aktuelle Einkommenssituation betrachtet. Die Ausländerbehörde nimmt regelmäßig auch eine Nachhaltigkeitsprognose vor und prüft, ob der Lebensunterhalt voraussichtlich auch künftig gesichert sein wird.
Von Bedeutung sind insbesondere die bisherige Erwerbsbiografie, die Dauer des aktuellen Arbeitsverhältnisses, eine noch laufende Probezeit, ein befristeter Arbeitsvertrag sowie die weitere berufliche Perspektive.
Rentenversicherungsbeiträge
Für die allgemeine Niederlassungserlaubnis werden grundsätzlich mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verlangt.
In der Praxis empfiehlt es sich, frühzeitig eine aktuelle Übersicht des Rentenversicherungsträgers anzufordern. Das ist regelmäßig schnell und unkompliziert möglich. Anhand des Versicherungsverlaufs lässt sich zuverlässig prüfen, wie viele anrechenbare Beitragsmonate bereits vorliegen.
Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse
Für die Niederlassungserlaubnis werden im Regelfall Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verlangt.
In der Praxis ist wichtig, dass das vorgelegte Sprachzertifikat von einem anerkannten Prüfungsanbieter stammt. Besonders sicher ist regelmäßig ein Zertifikat eines Anbieters mit entsprechender telc-Lizenz.
Die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland werden regelmäßig durch den Test „Leben in Deutschland“ oder den Einbürgerungstest nachgewiesen.
Privilegierte Wege zur Niederlassungserlaubnis
Neben der allgemeinen Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG sieht das Aufenthaltsgesetz für verschiedene Personengruppen deutlich günstigere Voraussetzungen vor.
Fachkräfte: Nach § 18c AufenthG kann eine Niederlassungserlaubnis grundsätzlich bereits nach drei Jahren mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel und regelmäßig 36 Monaten Rentenversicherungsbeiträgen erteilt werden.
Deutscher Studien- oder Ausbildungsabschluss: Wer sein Studium oder seine Berufsausbildung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich bereits nach zwei Jahren erhalten. Regelmäßig genügen 24 Monate Rentenversicherungsbeiträge.
Inhaber einer Blauen Karte EU: Grundsätzlich kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 27 Monaten entsprechender Beschäftigung und Beitragszahlung erteilt werden. Bei ausreichenden Deutschkenntnissen kann sich die Frist auf 21 Monate verkürzen.
Hochqualifizierte: In besonderen Fällen kann eine Niederlassungserlaubnis unmittelbar erteilt werden. Dazu zählen insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen sowie Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.
Ehegatten: Leben Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, müssen einzelne Voraussetzungen der allgemeinen Niederlassungserlaubnis nicht zwingend von beiden Ehegatten jeweils persönlich erfüllt werden. Insbesondere kann es genügen, wenn die erforderlichen Rentenversicherungszeiten durch einen Ehegatten nachgewiesen werden.
Ehegatten deutscher Staatsangehöriger: Nach § 28 Abs. 2 AufenthG kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits nach deutlich kürzerer Aufenthaltsdauer eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage, der persönlichen Situation und den Anforderungen der zuständigen Ausländerbehörde ab.
In der Regel werden insbesondere benötigt:
- gültiger Reisepass oder Passersatz
- aktueller Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung
- Geburtsurkunde
- gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil
- Nachweis über Deutschkenntnisse
- Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
- Krankenversicherungsnachweis
- aktueller Rentenversicherungsverlauf
- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
- gegebenenfalls Nachweise über Unterhaltspflichten
Bei Beschäftigten
- aktueller Arbeitsvertrag
- gegebenenfalls Beschäftigungs- oder Berufsausübungserlaubnis
- aktuelle Arbeitgeberbescheinigung
- Gehaltsabrechnungen der letzten Monate
Bei Selbstständigen
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Erlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit
- Einkommensteuerbescheide
- aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Nachweise zur Krankenversicherung
Bei Renten- oder Leistungsbezug
- aktueller Rentenbescheid
- Bescheide über Arbeitslosengeld
- Bescheide über Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
- Wohngeldbescheide
- Elterngeldbescheide
- Kinderzuschlag
- BAföG oder sonstige öffentliche Leistungen
Diese Aufstellung ist nicht abschließend und dient lediglich einer ersten Orientierung. Je nach Aufenthaltsgrund und persönlicher Situation können weitere Unterlagen verlangt werden.
Ausländerbehörde bearbeitet den Antrag nicht
Lange Bearbeitungszeiten bei Ausländerbehörden sind heute leider ein erhebliches praktisches Problem. Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, muss deshalb immer anhand des konkreten Einzelfalls bewertet werden.
Oftmals kann bereits durch eine anwaltliche Intervention auf eine zügigere Bearbeitung hingewirkt werden. Dabei kommt es insbesondere darauf an, den Bearbeitungsstand zu klären, fehlende Unterlagen auszuschließen und die Entscheidungsreife des Antrags deutlich zu machen.
Wenn eine außergerichtliche Lösung nicht erreicht werden kann, kann im Einzelfall auch gerichtlicher Rechtsschutz, insbesondere durch eine Untätigkeitsklage, sinnvoll sein. Ob und zu welchem Zeitpunkt dieser Schritt angezeigt ist, hängt von der bisherigen Verfahrensdauer, dem Verhalten der Behörde und der individuellen Dringlichkeit ab.
Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU?
Neben der Niederlassungserlaubnis besteht mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ein weiterer unbefristeter Aufenthaltstitel.
Der Daueraufenthalt-EU kann insbesondere dann interessant sein, wenn langfristig ein Aufenthalt oder eine berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geplant ist. Welcher Aufenthaltstitel im konkreten Fall sinnvoller ist, hängt von den persönlichen Zukunftsplänen und der bisherigen aufenthaltsrechtlichen Situation ab.
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