Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot führt dazu, dass eine erneute Einreise nach Deutschland für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen ist. Je nach Fall kann sich die Wirkung auch auf den Schengenraum erstrecken. Ob und wie lange das Verbot besteht und ob es verkürzt oder aufgehoben werden kann, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage und den Umständen des Einzelfalls ab.
Was ist eine Einreisesperre?
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist eine behördliche Entscheidung, mit der eine Person für einen bestimmten Zeitraum von der Einreise und dem Aufenthalt in Deutschland ausgeschlossen wird.
Solange das Verbot besteht, kann grundsätzlich weder ein Visum erteilt noch eine visumfreie Einreise genutzt werden. Die betroffene Person bleibt damit zunächst vom Bundesgebiet fern, bis das Verbot abgelaufen, verkürzt oder aufgehoben worden ist.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 11 AufenthG. Ein solches Verbot kann insbesondere im Zusammenhang mit einer Ausweisung, Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung angeordnet werden.
Wann wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt?
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kann aus unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen hervorgehen. Die zuständigen Behörden können verschiedene Entscheidungen treffen, an die eine Sperrwirkung anknüpft.
Typische Konstellationen sind insbesondere:
- eine Ausweisung,
- eine Abschiebung,
- eine Zurückschiebung,
- eine Zurückweisung an der Grenze.
Bei einer Ausweisung ist zugleich über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu entscheiden. Die Ausländerbehörde bestimmt dabei auch die Dauer des Verbots.
Anders ist die Situation häufig bei der Ablehnung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. In diesen Fällen wird regelmäßig zunächst die Ausreise verlangt und für den Fall, dass die betroffene Person nicht freiwillig ausreist, die Abschiebung angedroht.
Kommt es anschließend tatsächlich zu einer Abschiebung, kann hieran ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anknüpfen. Durch eine rechtzeitige freiwillige Ausreise lässt sich diese Folge deshalb in vielen Fällen vermeiden.
Für die rechtliche Bewertung ist deshalb immer entscheidend, auf welcher konkreten Maßnahme die Sperre beruht. Eine Ausweisung ist die behördliche Entscheidung über die Beendigung des Aufenthalts. Abschiebung oder Zurückschiebung betreffen dagegen die tatsächliche Durchsetzung der Ausreise. Auch eine Zurückweisung an der Grenze kann entsprechende Folgen auslösen.
Wie lange dauert eine Einreisesperre?
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird grundsätzlich befristet. Die konkrete Dauer richtet sich nach dem Grund der Sperre und den Umständen des Einzelfalls.
Im Regelfall sieht das Gesetz eine Höchstgrenze von fünf Jahren vor. Bei Ausweisungen aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen oder bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können deutlich längere Fristen in Betracht kommen. Je nach Fall können zehn Jahre und in besonders gravierenden Konstellationen sogar 20 Jahre möglich sein.
Auch im Asylverfahren können Einreise- und Aufenthaltsverbote ausgesprochen werden. In der Praxis werden durch das BAMF häufig Sperrfristen von mehreren Jahren festgesetzt.
Erfolgt dagegen eine rechtzeitige freiwillige Ausreise und kommt es nicht zu einer Abschiebung, kann eine an die Abschiebung anknüpfende Sperre regelmäßig vermieden werden.
Wann beginnt die Frist?
Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots beginnt grundsätzlich nicht bereits mit dem Erlass der behördlichen Entscheidung, solange sich die betroffene Person noch in Deutschland aufhält.
Maßgeblich ist regelmäßig erst der Zeitpunkt, zu dem die Person das Bundesgebiet tatsächlich verlässt. Das kann durch eine freiwillige Ausreise oder durch eine Abschiebung geschehen.
Für die Berechnung der Sperrfrist ist deshalb das tatsächliche Ausreisedatum beziehungsweise der Tag der Abschiebung von besonderer Bedeutung.
Kann eine Einreisesperre verkürzt oder aufgehoben werden?
§ 11 Abs. 4 AufenthG sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, ein bestehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nachträglich zu verkürzen oder aufzuheben.
Damit ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, ist insbesondere entscheidend, ob sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände seit der ursprünglichen Entscheidung verändert haben und ob das öffentliche Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung der Sperre noch in gleicher Weise fortbesteht.
Von Bedeutung können beispielsweise sein:
- eine freiwillige Ausreise trotz vorheriger Ausweisung,
- eine zwischenzeitliche Heirat,
- die Geburt eines Kindes,
- neu entstandene familiäre Bindungen nach Deutschland,
- eine über längere Zeit nachgewiesene Straffreiheit,
- eine stabile persönliche oder berufliche Entwicklung,
- eine erfolgreich abgeschlossene Therapie,
- der Zeitablauf seit der ursprünglichen Maßnahme,
- die Begleichung noch offener Abschiebungskosten.
Ob diese Umstände im konkreten Fall für eine Verkürzung oder vollständige Aufhebung ausreichen, muss individuell geprüft werden. Maßgeblich ist eine aktuelle Neubewertung der ursprünglichen Sperrgründe unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Entwicklung.
Visum trotz Einreisesperre
Solange ein wirksames Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, kann grundsätzlich kein Visum erteilt werden.
Vor einem neuen Visumverfahren muss deshalb zunächst geklärt werden, ob das bestehende Verbot aufgehoben oder nach § 11 Abs. 4 AufenthG nachträglich verkürzt werden kann.
Erst wenn die Sperre entfallen ist oder der maßgebliche Zeitraum entsprechend verkürzt wurde, kann ein neues Visumverfahren sinnvoll betrieben werden.
Betretenserlaubnis – Einreise trotz bestehender Sperre
Eine Betretenserlaubnis ermöglicht ausnahmsweise eine kurzfristige Einreise nach Deutschland, obwohl ein wirksames Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht. Die Sperre selbst wird dadurch nicht aufgehoben.
In der Praxis kommt eine solche Erlaubnis allerdings nur sehr selten in Betracht. Die Anforderungen sind hoch. Es müssen regelmäßig besonders gewichtige und unaufschiebbare Gründe vorliegen.
In Betracht kommen können etwa die Beerdigung eines nahen Angehörigen, ein zwingend erforderlicher Gerichtstermin oder ein anderes besonders wichtiges persönliches Ereignis, das keinen Aufschub duldet.
Eine Betretenserlaubnis ist deshalb keine allgemeine Möglichkeit, eine bestehende Einreisesperre vorübergehend zu umgehen.
Bundespolizei und sogenannte Einreisebedenken
Im Zusammenhang mit Maßnahmen der Bundespolizei kann es auch zu sogenannten Einreisebedenken kommen. Dabei handelt es sich nicht zwingend um ein förmliches Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG.
Solche Einreisebedenken können beispielsweise veranlasst werden, wenn die Bundespolizei bei der Ausreise einen Overstay, also eine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer, feststellt. Auch andere aufenthaltsrechtliche Auffälligkeiten an der Grenze können Anlass für eine entsprechende Eintragung oder Bewertung sein.
Rechtlich handelt es sich dabei um etwas anderes als eine förmliche Einreisesperre. In der Praxis können solche Einreisebedenken jedoch eine ähnliche Wirkung entfalten und etwa dazu führen, dass eine spätere Einreise verweigert oder ein Visumverfahren erheblich erschwert wird.
Deshalb muss zunächst genau aufgeklärt werden, welche konkrete Maßnahme vorliegt, auf welcher Grundlage sie beruht und welche Behörde sie veranlasst hat. Erst danach lässt sich beurteilen, ob etwa eine Überprüfung, Korrektur oder Löschung in Betracht kommt.
SIS-Eintrag und Schengenraum
Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kann nicht nur Auswirkungen auf Deutschland haben. Je nach Fall kann zusätzlich eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) bestehen. Dadurch kann auch die Einreise in andere Schengen-Staaten betroffen sein.
Bestehen Unklarheiten darüber, ob und auf welcher Grundlage eine SIS-Ausschreibung gespeichert ist, kann beim Bundeskriminalamt (BKA) eine Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangt werden.
Auf diese Weise lässt sich häufig klären, welcher Staat die Ausschreibung veranlasst hat, welcher Ausschreibungsgrund gespeichert ist und welche Behörde für eine weitere Überprüfung zuständig ist. Erst auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob eine Berichtigung, Löschung oder ein anderes Vorgehen in Betracht kommt.
Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung
Die besten Erfolgsaussichten bestehen regelmäßig dann, wenn der Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung umfassend vorbereitet und sowohl rechtlich als auch tatsächlich nachvollziehbar begründet wird.
Entscheidend ist, die ursprünglichen Gründe für die Sperre gezielt aufzugreifen und diesen die aktuelle Entwicklung gegenüberzustellen. Familiäre Veränderungen, Straffreiheit, persönliche Entwicklung, Therapien oder ein neuer Aufenthaltszweck sollten deshalb nicht nur behauptet, sondern möglichst nachvollziehbar belegt werden.
Der Antrag ist in der Regel bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Maßgeblich ist regelmäßig die Behörde, die das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet beziehungsweise befristet hat.
Ein pauschaler Antrag reicht häufig nicht aus. Je strukturierter die rechtlichen Voraussetzungen dargestellt und die tatsächlichen Veränderungen belegt werden, desto besser lässt sich begründen, warum die Sperre heute verkürzt oder vollständig aufgehoben werden sollte.
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