FACHKRÄFTEEINWANDERUNG

Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für qualifizierte Drittstaatsangehörige, die in Deutschland eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung aufnehmen. Sie bietet gegenüber anderen Aufenthaltstiteln für Fachkräfte verschiedene aufenthaltsrechtliche Vorteile.

Was ist die Blaue Karte EU?

Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Aufenthaltstitel für qualifizierte Beschäftigte aus Drittstaaten. Sie richtet sich insbesondere an Personen mit akademischer oder vergleichbarer Qualifikation, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 18g AufenthG. Neben der eigentlichen Erteilung kann die Blaue Karte insbesondere für Familiennachzug, Mobilität innerhalb der Europäischen Union und den späteren Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts von Bedeutung sein.

Wer kann eine Blaue Karte EU erhalten?

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland ausgeübt werden soll und die hierfür erforderliche Qualifikation nachgewiesen werden kann.

Darüber hinaus müssen die gesetzlichen Anforderungen an das Arbeitsverhältnis und insbesondere an das erforderliche Mindestgehalt erfüllt sein. Welche Anforderungen konkret gelten, hängt unter anderem von Beruf, Qualifikation und Zeitpunkt der Antragstellung ab.

Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation

In vielen Fällen ist ein deutscher Hochschulabschluss oder ein ausländischer Hochschulabschluss erforderlich, der mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.

Daneben sieht das Aufenthaltsrecht für bestimmte Personengruppen alternative Qualifikationsnachweise vor. Insbesondere im IT-Bereich kann unter bestimmten Voraussetzungen auch mehrjährige einschlägige Berufserfahrung an die Stelle eines formalen Hochschulabschlusses treten.

Qualifizierte Beschäftigung

Die Tätigkeit muss eine qualifizierte Beschäftigung darstellen. Das bedeutet, dass für die Position Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sein müssen, die typischerweise durch eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation erworben werden.

Ob eine Beschäftigung ausreichend qualifiziert ist, richtet sich nicht allein nach der Berufsbezeichnung. Maßgeblich ist insbesondere die tatsächlich auszuübende Tätigkeit und das hierfür erforderliche Anforderungsniveau.

Mindestgehalt für die Blaue Karte EU

Für die Blaue Karte EU muss ein gesetzlich bestimmtes Mindestgehalt erreicht werden. Dabei gelten zwei unterschiedliche Gehaltsschwellen:

REGULÄRE GEHALTSSCHWELLE
50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
2025: 48.300 Euro
2026: 50.700 Euro
brutto jährlich
ABGESENKTE GEHALTSSCHWELLE
45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
2025: 43.759,80 Euro
2026: 45.934,20 Euro
brutto jährlich

Die abgesenkte Gehaltsschwelle gilt insbesondere für bestimmte Engpassberufe und weitere gesetzlich privilegierte Personengruppen. Wird bereits die reguläre Gehaltsschwelle erreicht, kommt es auf eine solche Privilegierung grundsätzlich nicht mehr an.

Für die Berechnung können neben dem festen Grundgehalt auch weitere garantierte Zahlungen berücksichtigt werden, etwa ein garantiertes 13. Monatsgehalt sowie fest zugesagtes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Nicht garantiertes oder variables Einkommen, beispielsweise ein lediglich möglicher Bonus, kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Bei den Varianten mit abgesenkter Gehaltsschwelle kann eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich sein. In diesem Rahmen werden auch die Beschäftigungsbedingungen geprüft.

Steigt die gesetzliche Gehaltsschwelle nach Erteilung der Blauen Karte EU, verliert eine bereits erteilte Blaue Karte dadurch nicht automatisch ihre Gültigkeit. Bei einer späteren Verlängerung sind jedoch grundsätzlich die dann geltenden Gehaltsgrenzen maßgeblich.

Blaue Karte EU für IT-Fachkräfte

Für IT-Fachkräfte bestehen besondere Zugangswege zur Blauen Karte EU. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Blaue Karte auch ohne formalen Hochschulabschluss erteilt werden.

Entscheidend sind dann insbesondere ausreichende einschlägige Berufserfahrung, die konkrete IT-Tätigkeit, das Arbeitsverhältnis und das erforderliche Gehalt.

Arbeitgeberwechsel mit der Blauen Karte EU

Ein Wechsel des Arbeitgebers ist grundsätzlich möglich. Je nach Dauer des bisherigen Aufenthalts und Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels können jedoch besondere Mitteilungs- oder Prüfungsrechte der Ausländerbehörde bestehen. In der Praxis kommt es dabei häufig auch darauf an, ob für die neue Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.

Vor einem Wechsel sollte daher geprüft werden, ob die neue Tätigkeit weiterhin die Voraussetzungen der Blauen Karte EU erfüllt, ob eine Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde erforderlich ist und ob gegebenenfalls die Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden muss.

Arbeitsplatzverlust und Arbeitslosigkeit

Der Verlust des Arbeitsplatzes führt nicht automatisch dazu, dass die Blaue Karte im selben Moment erlischt. Die Beschäftigung ist jedoch Grundlage des Aufenthaltstitels, sodass eine Arbeitslosigkeit aufenthaltsrechtlich relevant ist.

In dieser Situation sollte insbesondere geprüft werden, welche Restlaufzeit der Aufenthaltstitel hat, ob kurzfristig eine neue qualifizierte Beschäftigung gefunden werden kann und welche aufenthaltsrechtlichen Alternativen bestehen.

Familiennachzug

Die Blaue Karte EU enthält verschiedene Erleichterungen für den Familiennachzug. Ehegatten und Kinder können unter erleichterten Voraussetzungen nach Deutschland nachziehen.

Welche Voraussetzungen konkret gelten, hängt insbesondere von der familiären Konstellation und dem jeweiligen Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen ab.

Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU

Ein wesentlicher Vorteil der Blauen Karte ist der erleichterte Zugang zur Niederlassungserlaubnis.

Inhaber einer Blauen Karte EU können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bereits nach 27 Monaten eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Bei ausreichenden Deutschkenntnissen kann sich diese Frist auf 21 Monate verkürzen.

Neben der erforderlichen Beschäftigungsdauer müssen insbesondere die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis erfüllt sein.

Wechsel zur Blauen Karte EU

Ein Wechsel zur Blauen Karte EU kann auch dann sinnvoll sein, wenn bereits ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck besteht. Das kommt beispielsweise vor, wenn der bisherige Aufenthalt auf einer Ehe oder familiären Lebensgemeinschaft beruht, gleichzeitig aber aufgrund einer qualifizierten Beschäftigung auch die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllt werden.

Gerade bei einer Trennung oder Scheidung kann ein solcher eigenständiger Aufenthaltszweck von erheblicher Bedeutung sein. Entscheidend ist dann, ob die Voraussetzungen des § 18g AufenthG – insbesondere Qualifikation, Beschäftigung und Mindestgehalt – erfüllt sind.

Probleme mit der Ausländerbehörde

Schwierigkeiten können insbesondere bei der Anerkennung der Qualifikation, der Bewertung der Beschäftigung, der Gehaltsschwelle, einem Arbeitgeberwechsel oder längeren Bearbeitungszeiten entstehen.

Je nach Verfahrensstand kann eine ergänzende Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde, eine Klärung mit der Bundesagentur für Arbeit oder bei erheblicher Verzögerung auch verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht kommen.

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