Aufenthaltserlaubnis in Deutschland
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der grundsätzlich für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird. Das Aufenthaltsgesetz sieht hierfür eine Vielzahl unterschiedlicher Aufenthaltszwecke vor, insbesondere zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, aus familiären Gründen sowie aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.
Was ist eine Aufenthaltserlaubnis?
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel nach § 7 AufenthG. Sie wird grundsätzlich zu einem bestimmten Zweck erteilt und unterscheidet sich damit insbesondere von der unbefristeten Niederlassungserlaubnis.
Ein Visum dient zunächst der Einreise in das Bundesgebiet und kann – je nach Visumkategorie – zugleich einen Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum gestatten. Während das Schengen-Visum (Visum der Kategorie C) grundsätzlich für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen vorgesehen ist, wird ein nationales Visum (Kategorie D) für längerfristige Aufenthaltszwecke erteilt und kann eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr haben. Für einen darüber hinausgehenden Aufenthalt wird regelmäßig ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erteilt. Welche Form des Aufenthaltstitels erforderlich ist und unter welchen Voraussetzungen dieser erteilt werden kann, richtet sich nach dem jeweils verfolgten Aufenthaltszweck.
Allgemeine Voraussetzungen
Neben den besonderen Voraussetzungen des jeweiligen Aufenthaltstitels müssen regelmäßig auch allgemeine Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein. Dazu können insbesondere ein gesicherter Lebensunterhalt, geklärte Identität, Passpflicht und – je nach Fall – die Einreise mit dem erforderlichen Visum gehören.
Ob einzelne Voraussetzungen zwingend erfüllt sein müssen oder Ausnahmen möglich sind, hängt vom konkreten Aufenthaltszweck und der gesetzlichen Grundlage ab.
Aufenthalt nach Zweck
Das Aufenthaltsgesetz kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Aufenthaltserlaubnisse. Für die Praxis lassen sie sich in einige zentrale Bereiche einordnen.
§§ 16 ff. AufenthG
Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für verschiedene Ausbildungszwecke. Hierzu zählen insbesondere die betriebliche oder schulische Berufsausbildung, das Studium sowie studienvorbereitende Maßnahmen.
§§ 18 ff. AufenthG
Für Fachkräfte, akademisch Qualifizierte und andere Beschäftigte bestehen unterschiedliche Aufenthaltstitel. Hierzu gehören unter anderem die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte und die Blaue Karte EU.
Familiennachzug
Aufenthaltserlaubnisse können insbesondere für Ehegatten, Kinder oder Eltern erteilt werden. Die Voraussetzungen unterscheiden sich erheblich danach, zu welcher Person der Nachzug erfolgen soll.
§§ 22 ff. AufenthG
Das Aufenthaltsgesetz sieht verschiedene humanitäre Aufenthaltstitel vor, unter anderem bei Schutzstatus, Abschiebungsverboten, Unmöglichkeit der Ausreise oder nachhaltiger Integration.
Verlängerung und Wechsel des Aufenthaltszwecks
Aufenthaltserlaubnisse werden stets nur befristet erteilt. Soll der Aufenthalt über die jeweilige Geltungsdauer hinaus fortgesetzt werden, muss rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels gestellt werden. Entscheidend ist dabei, dass der Antrag grundsätzlich noch während der Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gestellt wird. Dies ist insbesondere für die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG von erheblicher Bedeutung.
Ebenso kann sich während des Aufenthalts die Lebenssituation ändern. Dann stellt sich häufig die Frage, ob ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel möglich ist. Ein solcher Zweckwechsel kann etwa nach Abschluss einer Ausbildung, nach einem Studium, bei Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung oder aufgrund familiärer Veränderungen in Betracht kommen.
Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsplatzverlust
Bei beschäftigungsbezogenen Aufenthaltstiteln kann der Verlust des Arbeitsplatzes Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus haben. Der Aufenthaltstitel erlischt jedoch nicht zwangsläufig automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Entscheidend sind insbesondere die konkrete Nebenbestimmung des Aufenthaltstitels, die Restlaufzeit, die Möglichkeit einer neuen Beschäftigung und gegebenenfalls ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel.
Probleme mit der Ausländerbehörde
In der Praxis entstehen Schwierigkeiten häufig nicht nur bei den materiellen Voraussetzungen, sondern auch im Verwaltungsverfahren. Typische Probleme sind lange Bearbeitungszeiten, fehlende Fiktionsbescheinigungen, umfangreiche Nachforderungen von Unterlagen oder eine angekündigte Ablehnung.
Je nach Verfahrensstand kann eine anwaltliche Stellungnahme, eine Untätigkeitsklage oder in dringenden Fällen gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.
Aufenthaltserlaubnis und Straftaten
Strafrechtliche Verurteilungen begründen in der Regel ein sogenanntes Ausweisungsinteresse. Da das Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses grundsätzlich zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels gehört, können Verurteilungen zu Problemen bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis führen. Ob und in welchem Umfang sich eine Verurteilung tatsächlich auf das Aufenthaltsrecht auswirkt, hängt jedoch von der individuellen Situation ab. Maßgeblich sind insbesondere Art und Schwere der Straftat, die Höhe der Strafe, die Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie familiäre und sonstige persönliche Bindungen im Bundesgebiet.
Je nach Sachverhalt können insbesondere Ausweisungsinteressen, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer und Integration eine Rolle spielen. Eine strafrechtliche Verurteilung führt daher nicht automatisch in jedem Fall zum Verlust des Aufenthaltsrechts.
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