Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG
Die Fiktionsbescheinigung dient als Nachweis dafür, dass über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch nicht abschließend entschieden wurde. Je nach Ausgangssituation kann die Antragstellung dazu führen, dass der bisherige Aufenthaltsstatus kraft Gesetzes bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fortbesteht.
Was ist eine Fiktionsbescheinigung?
Die Fiktionsbescheinigung ist vor allem der Nachweis darüber, welche gesetzliche Wirkung durch die Stellung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels eingetreten ist. Sie dokumentiert gegenüber Behörden, Arbeitgebern oder anderen Stellen den vorläufigen aufenthaltsrechtlichen Status bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde.
Wann entsteht die Fiktionswirkung?
Welche Fiktionswirkung eintritt, hängt insbesondere davon ab, welchen Aufenthaltsstatus die betroffene Person bei Antragstellung hatte und ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
Der in der Praxis häufigste und rechtlich stärkste Fall ist die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Sie greift insbesondere dann ein, wenn rechtzeitig vor Ablauf eines bestehenden Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt wird. In diesem Fall gilt der bisherige Aufenthaltstitel mit seinen bisherigen Wirkungen grundsätzlich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fort.
Daneben gibt es weitere Formen der Fiktionswirkung, die rechtlich deutlich anders zu bewerten sind. Deshalb ist es besonders wichtig, genau darauf zu achten, welche Fiktionswirkung tatsächlich bescheinigt wurde. Auf der Fiktionsbescheinigung ist regelmäßig angekreuzt, auf welche gesetzliche Grundlage sie gestützt wird. Dieses Kästchen ist entscheidend, weil davon unter anderem abhängen kann, ob der Aufenthalt weiterhin als erlaubt gilt, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf und ob eine Aus- und Wiedereinreise möglich ist.
Wird ein Antrag erst nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels gestellt, tritt die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG grundsätzlich nicht automatisch ein. In besonderen Fällen kann die Ausländerbehörde sie jedoch zur Vermeidung einer unbilligen Härte anordnen.
Die drei Arten der Fiktionswirkung
Fortgeltungsfiktion
Besitzt die betroffene Person bereits einen Aufenthaltstitel und beantragt rechtzeitig dessen Verlängerung oder einen anderen Aufenthaltstitel, gilt der bisherige Aufenthaltstitel grundsätzlich mit seinen bisherigen Wirkungen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fort.
Erlaubnisfiktion
Hält sich eine Person rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf und beantragt rechtzeitig erstmals einen Aufenthaltstitel, gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen als erlaubt.
Duldungsfiktion
Hält sich eine Person zunächst rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel in Deutschland auf, stellt den erforderlichen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels jedoch verspätet, gilt ab Antragstellung die Abschiebung kraft Gesetzes als ausgesetzt. Der Aufenthalt gilt dabei nicht als erlaubt.
Wird ein Antrag dagegen aus einem bereits unerlaubten Aufenthalt oder aus einer bestehenden Duldung heraus gestellt, entsteht allein durch die Antragstellung grundsätzlich keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG.
Reisen ins Ausland
Ob eine Auslandsreise und die anschließende Wiedereinreise nach Deutschland möglich sind, hängt maßgeblich von der jeweiligen Fiktionswirkung ab. Vor einer Reise sollte deshalb zunächst genau geprüft werden, welches Kästchen auf der Fiktionsbescheinigung angekreuzt ist und auf welche gesetzliche Grundlage die Bescheinigung gestützt wird.
Bei einer Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG sind Auslandsreise und Wiedereinreise nach Deutschland grundsätzlich möglich. Bei den Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 AufenthG besteht eine entsprechende Wiedereinreiseberechtigung hingegen grundsätzlich nicht.
Dabei ist zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden: Zum einen richtet sich die Frage der Wiedereinreise nach Deutschland nach dem deutschen Aufenthaltsrecht. Zum anderen stellt sich die praktische Frage, ob das jeweilige Zielland, ein Transitstaat oder auch eine Fluggesellschaft die Fiktionsbescheinigung als ausreichenden Nachweis akzeptiert.
Gerade hier kann es in der Praxis zu Problemen kommen. Auch wenn eine Wiedereinreise nach deutschem Recht grundsätzlich zulässig ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass ausländische Grenzbehörden oder Beförderungsunternehmen die Fiktionsbescheinigung ohne Weiteres anerkennen. Vor Reiseantritt sollte deshalb im Einzelfall geprüft werden, welche Fiktionswirkung besteht und ob das Dokument für die konkrete Reiseroute tatsächlich akzeptiert wird.
Fiktionsbescheinigung und Arbeitserlaubnis
Bei einer Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG bestehen die bisherigen Nebenbestimmungen des Aufenthaltstitels grundsätzlich fort. War die Erwerbstätigkeit bereits erlaubt, wirkt diese Berechtigung regelmäßig weiter.
Die Fiktionsbescheinigung dient in diesem Zusammenhang vor allem als Nachweis gegenüber Arbeitgebern oder anderen Stellen, dass die bisherige aufenthaltsrechtliche Berechtigung fortbesteht und die Erwerbstätigkeit grundsätzlich weiterhin gestattet ist, wenn sie bereits zuvor erlaubt war.
Eine erstmalige Arbeitserlaubnis entsteht dagegen nicht allein dadurch, dass ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt wurde. Bei einer Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung ausgeübt werden darf.
Weitere Informationen zu den Pflichten und Risiken bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer finden Sie im Bereich Arbeitgeber und ausländische Beschäftigte .
Fiktionsbescheinigung läuft ab oder wird nicht ausgestellt
Die gesetzliche Fiktionswirkung und die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Fiktionsbescheinigung sind nicht zwingend identisch. Auch wenn das Dokument abläuft, kann die gesetzliche Fiktionswirkung fortbestehen, solange über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels noch nicht abschließend entschieden wurde.
In der Praxis ist die Bescheinigung dennoch von erheblicher Bedeutung. Betroffene müssen in der Lage sein, ihren rechtmäßigen Aufenthaltsstatus nachzuweisen, beispielsweise gegenüber Arbeitgebern, anderen Behörden oder im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle. Läuft die Fiktionsbescheinigung ab, sollte deshalb rechtzeitig eine neue Bescheinigung beantragt werden.
Besteht eine gesetzliche Fiktionswirkung, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG bestehen. Die Ausländerbehörde kann sich daher nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass über den eigentlichen Antrag noch nicht entschieden wurde.
Reagiert die Ausländerbehörde nicht, verweigert sie die Ausstellung oder ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus oder die Erwerbsberechtigung dringend erforderlich, kann verwaltungsgerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Je nach Dringlichkeit kommt insbesondere ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht in Betracht.
Ob ein gerichtliches Eilverfahren sinnvoll und erforderlich ist, hängt immer von der individuellen Situation ab. Entscheidend kann beispielsweise sein, ob der Arbeitsplatz gefährdet ist, eine Reise bevorsteht oder der Aufenthaltsstatus gegenüber einer Behörde kurzfristig nachgewiesen werden muss.
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