Aufenthalt & Arbeitsplatzsuche

§ 20 AufenthG – Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche

Wer in Deutschland ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen, als Forscher gearbeitet oder erfolgreich ein Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation durchlaufen hat, findet nicht immer unmittelbar anschließend eine passende Beschäftigung. § 20 AufenthG ermöglicht in bestimmten Fällen, nach Abschluss des bisherigen Aufenthaltszwecks in Deutschland zu bleiben und hier nach einer geeigneten Erwerbstätigkeit zu suchen.

Was regelt § 20 AufenthG?

§ 20 AufenthG regelt die Arbeitsplatzsuche im Anschluss an bestimmte Aufenthalte im Bundesgebiet.

Das ist für das Verständnis der Vorschrift entscheidend. § 20 ist heute grundsätzlich kein Aufenthaltstitel für eine Person, die sich im Ausland befindet und erstmals nach Deutschland kommen möchte, um hier nach einer Beschäftigung zu suchen.

Die Vorschrift knüpft vielmehr an bestimmte vorherige Aufenthalte in Deutschland an.

Ein typischer Fall ist ein ausländischer Student, der sein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat. Mit dem Studienabschluss entfällt der bisherige Aufenthaltszweck. § 20 ermöglicht anschließend eine Suchphase, in der eine geeignete berufliche Perspektive gefunden werden kann.

§ 20 AufenthG ist ein Anschlusstitel.

Ein bestimmter Aufenthalt in Deutschland wurde erfolgreich abgeschlossen. Daran kann sich eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit anschließen.

Die heutige Fassung der Vorschrift beruht auf der Reform der Fachkräfteeinwanderung aus dem Jahr 2023. Dabei wurde § 20 grundlegend neu strukturiert. Viele ältere Informationen über ein allgemeines sechsmonatiges Visum zur Arbeitsplatzsuche entsprechen deshalb nicht mehr der heutigen Gesetzessystematik.

Für wen gilt § 20 AufenthG?

§ 20 Abs. 1 AufenthG unterscheidet fünf Gruppen, die nach Abschluss ihres bisherigen Aufenthaltszwecks eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten können.

  1. Absolventen eines Studiums in Deutschland,
  2. Forscher nach Abschluss ihrer Forschungstätigkeit,
  3. Absolventen einer qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland,
  4. Personen nach einem erfolgreichen Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation,
  5. Absolventen bestimmter Assistenz- oder Helferausbildungen im Gesundheits- und Pflegewesen.

Gemeinsam ist insbesondere den ersten vier Fallgruppen, dass bereits ein bestimmter, durch einen Aufenthaltstitel legitimierter Aufenthalt in Deutschland vorausgegangen ist und dessen Zweck erfolgreich abgeschlossen wurde.

Arbeitsplatzsuche nach einem Studium in Deutschland

Der praktisch bekannteste Fall betrifft internationale Studierende. Wer sein Studium in Deutschland im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c AufenthG erfolgreich abgeschlossen hat, kann anschließend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG erhalten.

Der Aufenthalt dient dazu, nach dem Studienabschluss eine Erwerbstätigkeit zu finden, die anschließend einen längerfristigen beruflichen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht.

Der gesuchte Arbeitsplatz muss heute nicht mehr zwingend zum Studienabschluss passen.

Das ist eine wesentliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage. Vor der Reform musste die gesuchte Tätigkeit noch eine solche sein, zu deren Ausübung die vorhandene Qualifikation befähigte.

Das eröffnet Hochschulabsolventen heute deutlich mehr Flexibilität bei der beruflichen Orientierung.

Arbeitsplatzsuche nach einer Forschungstätigkeit

Auch Forscher können nach dem Ende ihrer bisherigen Tätigkeit einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche erhalten.

Voraussetzung ist ein vorheriger Aufenthalt als Forscher nach § 18d oder § 18f AufenthG. Nach Abschluss der Forschungstätigkeit kann sich damit eine Suchphase anschließen, ohne dass bereits unmittelbar ein neuer Arbeitsplatz vorhanden sein muss.

Arbeitsplatzsuche nach einer Berufsausbildung

§ 20 AufenthG ist außerdem für Personen von Bedeutung, die in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Voraussetzung ist grundsätzlich ein entsprechender vorheriger Aufenthalt zur Berufsausbildung, insbesondere nach § 16a AufenthG.

Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss muss deshalb nicht zwingend bereits am nächsten Tag ein dauerhaft geeigneter Arbeitgeber feststehen. § 20 schafft eine Übergangsphase, in der nach einer passenden Erwerbstätigkeit gesucht werden kann.

Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Wer über mehrere Jahre in Deutschland ausgebildet wurde und hier einen Berufsabschluss erworben hat, soll eine realistische Möglichkeit erhalten, diese Qualifikation anschließend auch auf dem deutschen Arbeitsmarkt einzusetzen.

Arbeitsplatzsuche nach einem Anerkennungsverfahren

§ 20 erfasst auch Personen, die sich zuvor zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation nach § 16d AufenthG in Deutschland aufgehalten haben.

Wurde im Rahmen dieses Aufenthalts die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt oder eine erforderliche Berufsausübungserlaubnis erteilt, kann sich daran eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche anschließen.

Das ist insbesondere bei reglementierten Berufen relevant. Nach Abschluss eines Qualifizierungs- oder Anerkennungsverfahrens besteht nicht immer bereits unmittelbar ein konkretes Beschäftigungsverhältnis. § 20 kann diese zeitliche Lücke überbrücken.

Besonderheit: Assistenz- und Helferausbildungen im Pflegebereich

Eine besondere Fallgruppe enthält § 20 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG.

Erfasst werden Personen, die in Deutschland erfolgreich eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf im Gesundheits- und Pflegewesen abgeschlossen haben.

Die Vorschrift bezieht damit ausdrücklich auch bestimmte Pflegehelfer ein, obwohl nicht jede Helferausbildung eine qualifizierte Berufsausbildung im klassischen Sinne darstellt.

Voraussetzung ist allerdings, dass die erworbene berufliche Qualifikation grundsätzlich auch den späteren Zugang zu einer Beschäftigung und einem entsprechenden Aufenthaltstitel eröffnen kann.

Welcher Arbeitsplatz darf gesucht werden?

Die Arbeitsplatzsuche nach § 20 ist auf eine Erwerbstätigkeit gerichtet, die anschließend insbesondere in einen Aufenthaltstitel nach

§ 18a AufenthG – Fachkräfte mit Berufsausbildung

§ 18b AufenthG – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

§ 18d AufenthG – Forschung

§ 18g AufenthG – Blaue Karte EU

§ 19c AufenthG – sonstige Beschäftigungszwecke

§ 21 AufenthG – selbständige Tätigkeit

münden kann.

Besonders wichtig ist eine Änderung durch die Reform des Fachkräfteeinwanderungsrechts:

Die gesuchte Tätigkeit muss nicht mehr zwingend der ursprünglich erworbenen Qualifikation entsprechen.

Vor der Gesetzesänderung musste die Erwerbstätigkeit noch eine solche sein, zu deren Ausübung die Qualifikation des Ausländers befähigte. Diese Einschränkung besteht heute nicht mehr.

Das bedeutet allerdings nicht, dass anschließend jede beliebige Beschäftigung automatisch einen längerfristigen Aufenthaltstitel ermöglicht. Sobald ein konkreter Arbeitsplatz gefunden wurde, müssen die Voraussetzungen des dafür in Betracht kommenden Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitstitels gesondert geprüft werden.

Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Neben der Zugehörigkeit zu einer der Fallgruppen des § 20 Abs. 1 müssen weitere aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Lebensunterhalt

Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. § 20 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlangt dies ausdrücklich.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche bedeutet deshalb nicht, dass während der Suchphase auf die Sicherung des Lebensunterhalts verzichtet werden kann.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Daneben müssen grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein. Hierzu können insbesondere Fragen der Identität, des Passbesitzes und mögliche Ausweisungsinteressen gehören.

Berufsausübungserlaubnis

Soweit für die spätere Tätigkeit eine besondere Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist, muss diese bei Erteilung des Aufenthaltstitels grundsätzlich bereits erteilt oder zugesagt sein.

Darf während der Arbeitsplatzsuche gearbeitet werden?

Ja.

§ 20 AufenthG enthält keine besondere Beschränkung der Erwerbstätigkeit. Deshalb gilt der allgemeine Grundsatz des § 4a Abs. 1 AufenthG.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 berechtigt damit grundsätzlich zur Erwerbstätigkeit.

§ 20 ist keine reine „Bewerbungs-Aufenthaltserlaubnis“.

Während der Suchphase darf grundsätzlich gearbeitet werden. Die Beschäftigung ist nicht lediglich auf einzelne Probearbeitstage oder eine bestimmte geringe Wochenstundenzahl beschränkt.

Das ist in der Praxis erheblich. Ein Hochschulabsolvent kann beispielsweise während der Suche zunächst eine Übergangstätigkeit aufnehmen, ohne dadurch automatisch den Aufenthaltszweck des § 20 zu verlieren.

Wie lange wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt?

Die mögliche Dauer hängt von der jeweiligen Fallgruppe ab.

Studium, Forschung, Berufsausbildung und Anerkennung

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 kann die Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erteilt werden.

Das betrifft damit insbesondere Hochschulabsolventen, Forscher, Absolventen einer qualifizierten Berufsausbildung und Personen nach erfolgreichem Abschluss eines Anerkennungsverfahrens.

Pflegehelfer und Assistenzausbildungen

In der Fallgruppe des § 20 Abs. 1 Nr. 5 beträgt die erstmalige Erteilungsdauer dagegen bis zu zwölf Monate.

Die Aufenthaltserlaubnis kann anschließend einmal um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

„Bis zu“ bedeutet nicht automatisch 18 Monate.

Das Gesetz bestimmt Höchstfristen. Die konkrete Aufenthaltserlaubnis kann deshalb auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

Kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 verlängert werden?

Die gesetzlichen Zeiträume sind als absolute Höchstfristen ausgestaltet.

Bei den Fallgruppen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 beträgt die maximale Suchphase insgesamt 18 Monate.

Bei der Helfer- und Assistenzausbildung nach Nr. 5 können zunächst bis zu zwölf Monate und anschließend einmalig weitere sechs Monate gewährt werden.

Nach Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer kann der Aufenthalt nicht dauerhaft dadurch fortgeführt werden, dass immer wieder eine weitere Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche beantragt wird.

Nach Ablauf der maximalen Suchphase ist eine andere Rechtsgrundlage erforderlich.

§ 20 ist als Übergang in einen längerfristigen Aufenthalt zur Beschäftigung, Forschung oder selbständigen Tätigkeit gedacht.

Was passiert, wenn ein Arbeitsplatz gefunden wurde?

Sobald ein geeigneter Arbeitsplatz gefunden wurde, sollte geprüft werden, welcher Aufenthaltstitel für die konkrete Tätigkeit in Betracht kommt.

Je nach Qualifikation, Beschäftigung und Gehalt können insbesondere folgende Aufenthaltstitel relevant sein:

  • § 18a AufenthG für Fachkräfte mit Berufsausbildung,
  • § 18b AufenthG für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung,
  • § 18g AufenthG – Blaue Karte EU,
  • § 19c AufenthG für sonstige Beschäftigungszwecke,
  • gegebenenfalls § 21 AufenthG bei selbständiger Tätigkeit.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 20 ist deshalb häufig die Brücke zwischen Ausbildung, Studium oder Anerkennung und dem späteren Beschäftigungsaufenthalt.

Dabei kann es sinnvoll sein, nicht lediglich zu prüfen, welcher Aufenthaltstitel überhaupt möglich ist. Wenn mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, können sich erhebliche Unterschiede für die spätere Niederlassungserlaubnis, den Familiennachzug oder einen Arbeitsplatzwechsel ergeben.

Bachelor abgeschlossen, Master abgebrochen – was gilt?

Diese Konstellation war bereits unter der früheren Rechtslage praktisch relevant und kommt auch heute regelmäßig vor.

Ein ausländischer Student schließt beispielsweise zunächst seinen Bachelor in Deutschland erfolgreich ab. Anschließend beginnt er ein Masterstudium. Nach einiger Zeit stellt er fest, dass er den Master nicht fortsetzen möchte und stattdessen eine Beschäftigung aufnehmen will.

Dann stellt sich die Frage, ob der bereits erfolgreich erworbene Bachelorabschluss noch einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 ermöglichen kann.

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 knüpft grundsätzlich an den erfolgreichen Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines entsprechenden Studienaufenthalts an. Auch ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium kann einen solchen Abschluss darstellen.

Solche Fälle sollten dennoch nicht schematisch beurteilt werden. Insbesondere die bisherige aufenthaltsrechtliche Entwicklung, der Zeitpunkt des Abschlusses und der anschließende Studienverlauf können für die konkrete Prüfung von Bedeutung sein.

Ein Studium sollte nicht vorschnell abgebrochen werden.

Wer vom Studium in eine Beschäftigung oder in die Arbeitsplatzsuche wechseln möchte, sollte vorher prüfen, welcher Aufenthaltstitel nach der Exmatrikulation tatsächlich erteilt werden kann.

Ist § 20 AufenthG dasselbe wie die Chancenkarte?

Nein.

Die Chancenkarte nach § 20a AufenthG und die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG verfolgen zwar ähnliche Ziele, beruhen aber auf unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 20 betrifft vor allem Personen, die bereits einen bestimmten Aufenthalt in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben und anschließend nach einer Erwerbstätigkeit suchen.

Die Chancenkarte nach § 20a AufenthG ist dagegen ein eigenständiger Aufenthaltstitel mit einer eigenen Systematik und eigenen Voraussetzungen. Sie ermöglicht insbesondere auch die Einreise aus dem Ausland zur Arbeitsplatzsuche, ohne dass bereits ein konkreter Arbeitsplatz vorhanden sein muss.

Auch bei der Erwerbstätigkeit bestehen Unterschiede: Während § 20 keine besondere Beschränkung auf eine bestimmte Wochenstundenzahl enthält, erlaubt die Such-Chancenkarte grundsätzlich Beschäftigungen von durchschnittlich bis zu 20 Stunden pro Woche.

Die Voraussetzungen, das Punktesystem und die zulässige Beschäftigung werden im gesonderten Beitrag zur Chancenkarte nach § 20a AufenthG ausführlich erläutert.

Besteht ein Anspruch auf § 20 AufenthG?

Ja. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen handelt es sich grundsätzlich um einen gebundenen Anspruch.

Die Ausländerbehörde hat hinsichtlich der Frage, ob der Aufenthaltstitel überhaupt erteilt wird, nicht einfach ein freies Ermessen.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich erteilt werden.

Eine Ablehnung kann deshalb nicht allein darauf gestützt werden, dass die Behörde eine Arbeitsplatzsuche persönlich für wenig erfolgversprechend oder nicht zweckmäßig hält.

Bei einer Ablehnung ist deshalb entscheidend, welche konkrete gesetzliche Voraussetzung die Ausländerbehörde als nicht erfüllt ansieht.

Fazit

§ 20 AufenthG eröffnet insbesondere Hochschulabsolventen, Auszubildenden, Forschern und Personen nach einem erfolgreichen Anerkennungsverfahren die Möglichkeit, nach Abschluss ihres bisherigen Aufenthaltszwecks in Deutschland zu bleiben und hier eine berufliche Perspektive zu suchen.

Die Reform des Fachkräfteeinwanderungsrechts hat die Vorschrift deutlich verändert. Besonders relevant sind heute drei Punkte: Die Arbeitsplatzsuche kann bei den meisten Fallgruppen bis zu 18 Monate dauern, während dieser Zeit ist grundsätzlich Erwerbstätigkeit erlaubt und die gesuchte Tätigkeit muss nicht mehr zwingend der ursprünglich erworbenen Qualifikation entsprechen.

§ 20 ist allerdings kein dauerhafter Aufenthaltstitel. Ziel ist der anschließende Wechsel in einen Aufenthalt zur Beschäftigung, Forschung oder selbständigen Tätigkeit.

Gerade beim Übergang vom Studium oder einer Ausbildung in das Erwerbsleben sollte deshalb nicht nur geprüft werden, ob § 20 AufenthG erteilt werden kann. Oft ist ebenso entscheidend, welcher Aufenthaltstitel anschließend die langfristig günstigste aufenthaltsrechtliche Perspektive bietet.

Sie möchten nach Studium oder Ausbildung in Deutschland bleiben?

Ich prüfe, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AufenthG oder bereits ein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung in Betracht kommt und welche aufenthaltsrechtliche Perspektive langfristig sinnvoll ist.

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